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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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Das Recht der juristischen Personen.
weitere aufsichtsrechtliche Vollzugsmaßregeln beschafft: Veräußerung
von Eigentum, Erhebung von Steuern und Umlagen, Aufnahme eines
Darlehens. Die dadurch flüssig gemachten Gelder werden dann ebenso
verwendet zur Befriedigung des Gläubigers oder Deckung der Kosten,
welche die zu erzwingende Maßregel verursacht hat. Es ist ein Seiten-
stück der Ersatzvornahme in der polizeilichen Zwangsvollstreckung
(Bd. I § 25, II), aber eben doch wieder sehr wesentlich verschieden
durch das ganz andere Grundverhältnis der Aufsichtsgewalt zu dem
Gezwungenen.

Der dritte Fall ist dann der, wo auch die Festsetzung der
Pflicht
dem Gebiete der Aufsichtsgewalt angehört. Wenn es sich
nicht um ein gemeines Rechtsverhältnis handelt, dessen Handhabung
den auch über andere Rechtssubjekte gesetzten Behörden zusteht,
sondern um eine Selbstverwaltungslast, aus der die Folgerungen zu
ziehen sind (unten § 60, I), dann ist es Sache der Aufsichtsbehörde,
diese Folgerungen durch ihren Verwaltungsakt auszusprechen. Es er-
geht eine aufsichtsrechtliche Pflichtigerklärung (oben I n. 1)21. Der
Zwang daraus geht naturgemäß wieder auf den administrativen
d. h. aufsichtsrechtlichen Weg. Insbesondere kann sich eine Zwangs-
einschreibung daran anschließen. Das ist dann ein zweiter Ver-
waltungsakt. Beides kann sich verbinden. Die Zwangseinschreibung
kann die Pflichtigerklärung mit enthalten; die Praxis in ihrer un-
befangenen Formlosigkeit schließt sie auch wohl stillschweigend darin
ein. Wir werden darüber nicht vergessen, daß wir es hier mit
zweierlei Dingen zu thun haben22.

Teilzahlungen und Fristen. So nach preuß. Recht; Oertel, Städteord. S. 142
Note 4 zu § 50.
21 Von diesen Festsetzungen gilt V.G.H. 30. Dez. 1880 (Samml. II S. 403):
"Das staatsaufsichtliche Verfahren ist danach eine Ergänzung der gemeindlichen
Selbstthätigkeit. Es kann nur dann Platz greifen, wenn sich lediglich Gemeinde
und Staatsaufsichtsbehörde gegenüber stehen".
22 Es wird darüber gestritten, ob die Zwangseinschreibung nur für öffentlich-
rechtliche oder auch für civilrechtliche Verpflichtungen geschehen kann: Loening,
V.R. S. 193, und Oertel, Städteord. S. 402, behaupten ersteres, v. Stengel,
Organis.Ges. S. 252, und Rosin, Öff. Gen. S. 112 Note 43, wollen sie für beides
gelten lassen. Die richtige Antwort setzt voraus, daß man nicht unter dem Namen
Zwangsetatisierung die Pflichtigerklärung und die Einschreibung zusammenwerfe,
sondern beides geschieden halte. Die Pflichtigerklärung ist bloß für öffentlich-
rechtliche, und zwar bloß für aufsichtsrechtlich wahrzunehmende, aus der Aufgabe
des Selbstverwaltungskörpers entspringende Pflichten bestimmt. Die Zwangs-
einschreibung dient diesen und allen anderen, für welche nicht eine andere Art
der Erzwingung vorgesehen ist. In diesem Sinne ist die Befugnis der Zwangs-
etatisierung, wie Oertel a. a. O. sagt, eine "subsidiäre".

Das Recht der juristischen Personen.
weitere aufsichtsrechtliche Vollzugsmaßregeln beschafft: Veräußerung
von Eigentum, Erhebung von Steuern und Umlagen, Aufnahme eines
Darlehens. Die dadurch flüssig gemachten Gelder werden dann ebenso
verwendet zur Befriedigung des Gläubigers oder Deckung der Kosten,
welche die zu erzwingende Maßregel verursacht hat. Es ist ein Seiten-
stück der Ersatzvornahme in der polizeilichen Zwangsvollstreckung
(Bd. I § 25, II), aber eben doch wieder sehr wesentlich verschieden
durch das ganz andere Grundverhältnis der Aufsichtsgewalt zu dem
Gezwungenen.

Der dritte Fall ist dann der, wo auch die Festsetzung der
Pflicht
dem Gebiete der Aufsichtsgewalt angehört. Wenn es sich
nicht um ein gemeines Rechtsverhältnis handelt, dessen Handhabung
den auch über andere Rechtssubjekte gesetzten Behörden zusteht,
sondern um eine Selbstverwaltungslast, aus der die Folgerungen zu
ziehen sind (unten § 60, I), dann ist es Sache der Aufsichtsbehörde,
diese Folgerungen durch ihren Verwaltungsakt auszusprechen. Es er-
geht eine aufsichtsrechtliche Pflichtigerklärung (oben I n. 1)21. Der
Zwang daraus geht naturgemäß wieder auf den administrativen
d. h. aufsichtsrechtlichen Weg. Insbesondere kann sich eine Zwangs-
einschreibung daran anschließen. Das ist dann ein zweiter Ver-
waltungsakt. Beides kann sich verbinden. Die Zwangseinschreibung
kann die Pflichtigerklärung mit enthalten; die Praxis in ihrer un-
befangenen Formlosigkeit schließt sie auch wohl stillschweigend darin
ein. Wir werden darüber nicht vergessen, daß wir es hier mit
zweierlei Dingen zu thun haben22.

Teilzahlungen und Fristen. So nach preuß. Recht; Oertel, Städteord. S. 142
Note 4 zu § 50.
21 Von diesen Festsetzungen gilt V.G.H. 30. Dez. 1880 (Samml. II S. 403):
„Das staatsaufsichtliche Verfahren ist danach eine Ergänzung der gemeindlichen
Selbstthätigkeit. Es kann nur dann Platz greifen, wenn sich lediglich Gemeinde
und Staatsaufsichtsbehörde gegenüber stehen“.
22 Es wird darüber gestritten, ob die Zwangseinschreibung nur für öffentlich-
rechtliche oder auch für civilrechtliche Verpflichtungen geschehen kann: Loening,
V.R. S. 193, und Oertel, Städteord. S. 402, behaupten ersteres, v. Stengel,
Organis.Ges. S. 252, und Rosin, Öff. Gen. S. 112 Note 43, wollen sie für beides
gelten lassen. Die richtige Antwort setzt voraus, daß man nicht unter dem Namen
Zwangsetatisierung die Pflichtigerklärung und die Einschreibung zusammenwerfe,
sondern beides geschieden halte. Die Pflichtigerklärung ist bloß für öffentlich-
rechtliche, und zwar bloß für aufsichtsrechtlich wahrzunehmende, aus der Aufgabe
des Selbstverwaltungskörpers entspringende Pflichten bestimmt. Die Zwangs-
einschreibung dient diesen und allen anderen, für welche nicht eine andere Art
der Erzwingung vorgesehen ist. In diesem Sinne ist die Befugnis der Zwangs-
etatisierung, wie Oertel a. a. O. sagt, eine „subsidiäre“.
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[422/0434] Das Recht der juristischen Personen. weitere aufsichtsrechtliche Vollzugsmaßregeln beschafft: Veräußerung von Eigentum, Erhebung von Steuern und Umlagen, Aufnahme eines Darlehens. Die dadurch flüssig gemachten Gelder werden dann ebenso verwendet zur Befriedigung des Gläubigers oder Deckung der Kosten, welche die zu erzwingende Maßregel verursacht hat. Es ist ein Seiten- stück der Ersatzvornahme in der polizeilichen Zwangsvollstreckung (Bd. I § 25, II), aber eben doch wieder sehr wesentlich verschieden durch das ganz andere Grundverhältnis der Aufsichtsgewalt zu dem Gezwungenen. Der dritte Fall ist dann der, wo auch die Festsetzung der Pflicht dem Gebiete der Aufsichtsgewalt angehört. Wenn es sich nicht um ein gemeines Rechtsverhältnis handelt, dessen Handhabung den auch über andere Rechtssubjekte gesetzten Behörden zusteht, sondern um eine Selbstverwaltungslast, aus der die Folgerungen zu ziehen sind (unten § 60, I), dann ist es Sache der Aufsichtsbehörde, diese Folgerungen durch ihren Verwaltungsakt auszusprechen. Es er- geht eine aufsichtsrechtliche Pflichtigerklärung (oben I n. 1) 21. Der Zwang daraus geht naturgemäß wieder auf den administrativen d. h. aufsichtsrechtlichen Weg. Insbesondere kann sich eine Zwangs- einschreibung daran anschließen. Das ist dann ein zweiter Ver- waltungsakt. Beides kann sich verbinden. Die Zwangseinschreibung kann die Pflichtigerklärung mit enthalten; die Praxis in ihrer un- befangenen Formlosigkeit schließt sie auch wohl stillschweigend darin ein. Wir werden darüber nicht vergessen, daß wir es hier mit zweierlei Dingen zu thun haben 22. 20 21 Von diesen Festsetzungen gilt V.G.H. 30. Dez. 1880 (Samml. II S. 403): „Das staatsaufsichtliche Verfahren ist danach eine Ergänzung der gemeindlichen Selbstthätigkeit. Es kann nur dann Platz greifen, wenn sich lediglich Gemeinde und Staatsaufsichtsbehörde gegenüber stehen“. 22 Es wird darüber gestritten, ob die Zwangseinschreibung nur für öffentlich- rechtliche oder auch für civilrechtliche Verpflichtungen geschehen kann: Loening, V.R. S. 193, und Oertel, Städteord. S. 402, behaupten ersteres, v. Stengel, Organis.Ges. S. 252, und Rosin, Öff. Gen. S. 112 Note 43, wollen sie für beides gelten lassen. Die richtige Antwort setzt voraus, daß man nicht unter dem Namen Zwangsetatisierung die Pflichtigerklärung und die Einschreibung zusammenwerfe, sondern beides geschieden halte. Die Pflichtigerklärung ist bloß für öffentlich- rechtliche, und zwar bloß für aufsichtsrechtlich wahrzunehmende, aus der Aufgabe des Selbstverwaltungskörpers entspringende Pflichten bestimmt. Die Zwangs- einschreibung dient diesen und allen anderen, für welche nicht eine andere Art der Erzwingung vorgesehen ist. In diesem Sinne ist die Befugnis der Zwangs- etatisierung, wie Oertel a. a. O. sagt, eine „subsidiäre“. 20 Teilzahlungen und Fristen. So nach preuß. Recht; Oertel, Städteord. S. 142 Note 4 zu § 50.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 422. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/434>, abgerufen am 22.11.2024.