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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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tungsgesellschaft. Zwei oder mehrere Staaten erklären vertrags-
mäßig eine ihre öffentliche Verwaltung betreffende Angelegenheit für
gemeinsam und verpflichten sich, sie mit gemeinsamen Mitteln zu be-
sorgen. Die Schiffahrtskommissionen für Rhein, Po u. s. w., die
neueren internationalen Bureaus für Post, Telegraph, Maß und Ge-
wicht geben die einfachsten Beispiele13. Das Neue dabei ist die
Schaffung gemeinsamer Einrichtungen, vor allem gemeinsamer Be-
hörden. Für uns ist nur, was daran verwaltungsrechtlich ist, in Frage,
in ihrer Bildung und ihrer Thätigkeit.

Die gemeinsamen Behörden können gebildet werden aus Beamten,
welche die einzelnen beteiligten Staaten liefern, sei es daß
der Staat, in dessen Gebiet die Behörde ihren Sitz hat, die Beamten
stellt, sei es, daß ein Kollegium aus Beamten jedes der beteiligten
Staaten zusammengesetzt wird. Das Dienstverhältnis jedes Beamten
zu seinem Staate ist dann das gewöhnliche. Die völkerrechtliche Ver-
pflichtung ist wieder nur ein Beweggrund für den Staat, es mit diesem
bestimmten Inhalt zu begründen und seine Dienstgewalt in der ent-
sprechenden Richtung zu verwenden. Zweckmäßiger Weise wird man
in diesem Fall häufig eine gemeinsame Oberleitung bestellen, welche das
Recht des Dienstbefehls namens jedes Staates über diese seine Beamten
ausübt; das ändert die Grundlage des Dienstverhältnisses noch nicht.
Es können aber auch eigene Beamte der Staatengesellschaft
geschaffen werden. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn eine
gemeinsame Aufbringung der Kosten verabredet ist; solches ließe
sich auch mit der ersten Form der Bestellung vereinigen. Es kommt
darauf an, daß für den Beamten das Dienstverhältnis nicht gegenüber
einem einzelnen Staate, sondern gegenüber der Gesamtheit begründet
wird. Die Anstellung ist dann ein gemeinsamer Verwaltungsakt und
in derselben Weise ergehen dann die weiteren dienstrechtlichen Ver-
fügungen. Im Zweifel wird das örtliche Recht des Amtssitzes als
stillschweigender Inhalt dieser Akte gemeint sein und damit erhält
das Rechtsverhältnis hinreichende Bestimmtheit14.

13 Jellinek, Staatenverbindungen S. 158 ff., gebraucht dafür die Ausdrücke:
"organisierte Verwaltungsbündnisse" und "internationale Verwaltungsvereine".
14 Jellinek a. a. O. S. 167 giebt Beispiele für beide Arten von dienstlicher
Stellung der betreffenden Beamten. Von unserem zweiten Fall, dem der eigenen
Beamten der Gesellschaft, sagt er, diese seien "nicht etwa gemeinsame Beamte der
Vereinsstaaten, sondern Angestellte des Vereins als solchen". Dieser Gegensatz
scheint uns nicht gerechtfertigt; Vereinsbeamte ist so viel wie gemeinsame Beamte,
so lange der Verein nicht zu einem selbständigen Rechtssubjekt des öffentlichen
Rechts wird, d. h. zu einem Bundesstaat.

Anhang.
tungsgesellschaft. Zwei oder mehrere Staaten erklären vertrags-
mäßig eine ihre öffentliche Verwaltung betreffende Angelegenheit für
gemeinsam und verpflichten sich, sie mit gemeinsamen Mitteln zu be-
sorgen. Die Schiffahrtskommissionen für Rhein, Po u. s. w., die
neueren internationalen Bureaus für Post, Telegraph, Maß und Ge-
wicht geben die einfachsten Beispiele13. Das Neue dabei ist die
Schaffung gemeinsamer Einrichtungen, vor allem gemeinsamer Be-
hörden. Für uns ist nur, was daran verwaltungsrechtlich ist, in Frage,
in ihrer Bildung und ihrer Thätigkeit.

Die gemeinsamen Behörden können gebildet werden aus Beamten,
welche die einzelnen beteiligten Staaten liefern, sei es daß
der Staat, in dessen Gebiet die Behörde ihren Sitz hat, die Beamten
stellt, sei es, daß ein Kollegium aus Beamten jedes der beteiligten
Staaten zusammengesetzt wird. Das Dienstverhältnis jedes Beamten
zu seinem Staate ist dann das gewöhnliche. Die völkerrechtliche Ver-
pflichtung ist wieder nur ein Beweggrund für den Staat, es mit diesem
bestimmten Inhalt zu begründen und seine Dienstgewalt in der ent-
sprechenden Richtung zu verwenden. Zweckmäßiger Weise wird man
in diesem Fall häufig eine gemeinsame Oberleitung bestellen, welche das
Recht des Dienstbefehls namens jedes Staates über diese seine Beamten
ausübt; das ändert die Grundlage des Dienstverhältnisses noch nicht.
Es können aber auch eigene Beamte der Staatengesellschaft
geschaffen werden. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn eine
gemeinsame Aufbringung der Kosten verabredet ist; solches ließe
sich auch mit der ersten Form der Bestellung vereinigen. Es kommt
darauf an, daß für den Beamten das Dienstverhältnis nicht gegenüber
einem einzelnen Staate, sondern gegenüber der Gesamtheit begründet
wird. Die Anstellung ist dann ein gemeinsamer Verwaltungsakt und
in derselben Weise ergehen dann die weiteren dienstrechtlichen Ver-
fügungen. Im Zweifel wird das örtliche Recht des Amtssitzes als
stillschweigender Inhalt dieser Akte gemeint sein und damit erhält
das Rechtsverhältnis hinreichende Bestimmtheit14.

13 Jellinek, Staatenverbindungen S. 158 ff., gebraucht dafür die Ausdrücke:
„organisierte Verwaltungsbündnisse“ und „internationale Verwaltungsvereine“.
14 Jellinek a. a. O. S. 167 giebt Beispiele für beide Arten von dienstlicher
Stellung der betreffenden Beamten. Von unserem zweiten Fall, dem der eigenen
Beamten der Gesellschaft, sagt er, diese seien „nicht etwa gemeinsame Beamte der
Vereinsstaaten, sondern Angestellte des Vereins als solchen“. Dieser Gegensatz
scheint uns nicht gerechtfertigt; Vereinsbeamte ist so viel wie gemeinsame Beamte,
so lange der Verein nicht zu einem selbständigen Rechtssubjekt des öffentlichen
Rechts wird, d. h. zu einem Bundesstaat.
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[460/0472] Anhang. tungsgesellschaft. Zwei oder mehrere Staaten erklären vertrags- mäßig eine ihre öffentliche Verwaltung betreffende Angelegenheit für gemeinsam und verpflichten sich, sie mit gemeinsamen Mitteln zu be- sorgen. Die Schiffahrtskommissionen für Rhein, Po u. s. w., die neueren internationalen Bureaus für Post, Telegraph, Maß und Ge- wicht geben die einfachsten Beispiele 13. Das Neue dabei ist die Schaffung gemeinsamer Einrichtungen, vor allem gemeinsamer Be- hörden. Für uns ist nur, was daran verwaltungsrechtlich ist, in Frage, in ihrer Bildung und ihrer Thätigkeit. Die gemeinsamen Behörden können gebildet werden aus Beamten, welche die einzelnen beteiligten Staaten liefern, sei es daß der Staat, in dessen Gebiet die Behörde ihren Sitz hat, die Beamten stellt, sei es, daß ein Kollegium aus Beamten jedes der beteiligten Staaten zusammengesetzt wird. Das Dienstverhältnis jedes Beamten zu seinem Staate ist dann das gewöhnliche. Die völkerrechtliche Ver- pflichtung ist wieder nur ein Beweggrund für den Staat, es mit diesem bestimmten Inhalt zu begründen und seine Dienstgewalt in der ent- sprechenden Richtung zu verwenden. Zweckmäßiger Weise wird man in diesem Fall häufig eine gemeinsame Oberleitung bestellen, welche das Recht des Dienstbefehls namens jedes Staates über diese seine Beamten ausübt; das ändert die Grundlage des Dienstverhältnisses noch nicht. Es können aber auch eigene Beamte der Staatengesellschaft geschaffen werden. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn eine gemeinsame Aufbringung der Kosten verabredet ist; solches ließe sich auch mit der ersten Form der Bestellung vereinigen. Es kommt darauf an, daß für den Beamten das Dienstverhältnis nicht gegenüber einem einzelnen Staate, sondern gegenüber der Gesamtheit begründet wird. Die Anstellung ist dann ein gemeinsamer Verwaltungsakt und in derselben Weise ergehen dann die weiteren dienstrechtlichen Ver- fügungen. Im Zweifel wird das örtliche Recht des Amtssitzes als stillschweigender Inhalt dieser Akte gemeint sein und damit erhält das Rechtsverhältnis hinreichende Bestimmtheit 14. 13 Jellinek, Staatenverbindungen S. 158 ff., gebraucht dafür die Ausdrücke: „organisierte Verwaltungsbündnisse“ und „internationale Verwaltungsvereine“. 14 Jellinek a. a. O. S. 167 giebt Beispiele für beide Arten von dienstlicher Stellung der betreffenden Beamten. Von unserem zweiten Fall, dem der eigenen Beamten der Gesellschaft, sagt er, diese seien „nicht etwa gemeinsame Beamte der Vereinsstaaten, sondern Angestellte des Vereins als solchen“. Dieser Gegensatz scheint uns nicht gerechtfertigt; Vereinsbeamte ist so viel wie gemeinsame Beamte, so lange der Verein nicht zu einem selbständigen Rechtssubjekt des öffentlichen Rechts wird, d. h. zu einem Bundesstaat.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 460. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/472>, abgerufen am 22.11.2024.