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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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in keine neue rechtliche Beziehung gebracht. Diese Form bildet viel-
mehr nur einen Übergang zu der unmittelbaren Besorgung eines Ver-
waltungszweiges durch das Reich.


mäßige Ineinandergreifen der technischen Manipulationen" (Haenel, St.R. I
S. 582) wird dabei von selbst zu einem Hauptgesichtspunkt. Die Zollregulative
geben die wichtigsten Beispiele. Was wir besonders hervorheben möchten, das
ist das Außerordentliche, Einschneidende, was in solcher Ausübung der Dienst-
gewalt über Beamte der Einzelstaaten liegt. Auch wer sie nur als Selbstverwal-
tungskörper gelten lassen will, müßte nach diesem Vorbild eine solche Ein-
richtung als eng zu begrenzende Ausnahme behandeln; vgl. oben S. 407. Reichs-
verf. Art. 7 Ziff. 2 dürfte auch nach diesem Gesichtspunkt noch genauer an-
zusehen sein (Laband, St.R. I S. 224; Haenel, St.R. I S. 282 ff.; G. Meyer,
St.R. S. 521).

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in keine neue rechtliche Beziehung gebracht. Diese Form bildet viel-
mehr nur einen Übergang zu der unmittelbaren Besorgung eines Ver-
waltungszweiges durch das Reich.


mäßige Ineinandergreifen der technischen Manipulationen“ (Haenel, St.R. I
S. 582) wird dabei von selbst zu einem Hauptgesichtspunkt. Die Zollregulative
geben die wichtigsten Beispiele. Was wir besonders hervorheben möchten, das
ist das Außerordentliche, Einschneidende, was in solcher Ausübung der Dienst-
gewalt über Beamte der Einzelstaaten liegt. Auch wer sie nur als Selbstverwal-
tungskörper gelten lassen will, müßte nach diesem Vorbild eine solche Ein-
richtung als eng zu begrenzende Ausnahme behandeln; vgl. oben S. 407. Reichs-
verf. Art. 7 Ziff. 2 dürfte auch nach diesem Gesichtspunkt noch genauer an-
zusehen sein (Laband, St.R. I S. 224; Haenel, St.R. I S. 282 ff.; G. Meyer,
St.R. S. 521).
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[472/0484] Anhang. in keine neue rechtliche Beziehung gebracht. Diese Form bildet viel- mehr nur einen Übergang zu der unmittelbaren Besorgung eines Ver- waltungszweiges durch das Reich. 31 31 mäßige Ineinandergreifen der technischen Manipulationen“ (Haenel, St.R. I S. 582) wird dabei von selbst zu einem Hauptgesichtspunkt. Die Zollregulative geben die wichtigsten Beispiele. Was wir besonders hervorheben möchten, das ist das Außerordentliche, Einschneidende, was in solcher Ausübung der Dienst- gewalt über Beamte der Einzelstaaten liegt. Auch wer sie nur als Selbstverwal- tungskörper gelten lassen will, müßte nach diesem Vorbild eine solche Ein- richtung als eng zu begrenzende Ausnahme behandeln; vgl. oben S. 407. Reichs- verf. Art. 7 Ziff. 2 dürfte auch nach diesem Gesichtspunkt noch genauer an- zusehen sein (Laband, St.R. I S. 224; Haenel, St.R. I S. 282 ff.; G. Meyer, St.R. S. 521).

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 472. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/484>, abgerufen am 22.11.2024.