Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.Das öffentliche Sachenrecht. Die römischrechtliche Wissenschaft verallgemeinert von ihrem Die staatliche Gesetzgebung greift ein und erklärt den Staat für 8 Diese Ansicht war lange Zeit ziemlich unbestritten die herrschende gewesen
(Burkhardt in Grünhuts Ztschft. 15 S. 613), als sie gelegentlich des berühmten Baseler Schanzenstreites durch die Gutachten von Keller und von Jhering einer lebhaften Anfechtung unterzogen wurde. Um den Anspruch des abgetrennten Kantons Basel-Land auf Anteil an den Festungswerken der Stadt Basel auszu- schließen, wurde aufgestellt: dem Staat stehe an solchen Sachen kein dem Eigen- tum gleich zu achtendes Recht zu. Keller will dem Staate dafür nichts als ein "reines" Hoheitsrecht lassen; Erwiderung auf das Gutachten von Rüttimann S. 8: "Also ein reines Hoheitsrecht wird dem ungeteilten Kanton Basel über die Festungs- werke zugeschrieben, folglich jedes Privatrecht, mithin auch das Eigentum aus- geschlossen, ohne allen Unterschied zwischen latentem und patentem, zwischen schlafendem und wachendem, zwischen verdecktem und offenem Eigentum." Dieses reine Hoheitsrecht nennt er auch "das Hoheits- oder Polizeirecht, welches nach der wohl richtigeren Meinung ihm allein zusteht, einerseits alle Befugnisse des Eigentums in sich schließt, andererseits aber gegen alle jene Gefahren (die Servi- tuten-Ersitzung u. dergl.) gepanzert ist" (S. 7). Wenn dieses Hoheits- oder Polizei- recht wirklich alle Befugnisse des Eigentums in sich schließen sollte, dann würde es sich vielleicht nur um einen Streit über den Namen handeln. Allein dem ganzen Zusammenhange nach soll in der That das "reine" Hoheits- und Polizei- recht gerade den Gegensatz zu irgend einem Rechte an der Sache bedeuten, ein bloßes Aufsichts- und Ordnungsrecht, wie es der Obrigkeit dem usus publicus gegenüber von jeher zustand. -- Jhering, welcher Keller in seinem Gutachten (der Streit zwischen Basel-Land und Basel-Stadt über die Festungswerke der Stadt Basel 1862) sekundiert, spricht die jenem vorschwebende Grundidee offen aus: der eigentlich Berechtigte an öffentlichen Sachen ist niemand anderes als die Viel- heit der Rechtssubjekte, welchen der öffentliche Gebrauch zusteht, das Publikum (a. a. O. S. 38); das sogenannte Eigentum des Staates oder der Stadt an den res publicae ist nur "die Rückseite des Gemeingebrauchs", nur eine Redeweise, um auszudrücken, daß den Angehörigen des Staats oder der Stadt der Gemeingebrauch zustehe (S. 43). -- Es ist klar, daß hier einfach unsere ältere Auffassung der öffentlichen Sachen wieder auftaucht, welche gerade mit Hülfe des römischen Rechts überwunden war: der Gemeingebrauch ist der eigentliche Herr der Sache, Jherings Publikum ist die alte Gesamtheit der Genossenschaft. In Geist des röm. R. III S. 334 wird dieselbe Auffassung vertreten. Merkwürdig ist es jedenfalls, daß die Gelegenheit, um den Gemeingebrauch in dieser Weise wieder auf den Thron zu setzen, gerade an solchen öffentlichen Sachen gesucht werden mußte, die einem Gemeingebrauche des Publikums niemals unterlegen sind, an Festungswerken. Wer in einer Festung wohnt, mache nur einmal die Probe! Die Jhering-Kellersche Restauration der älteren Rechtsanschauungen ist übrigens ohne dauernden Eindruck geblieben. Vgl. vor allem die lebhafte Abwehr von Wappäus, Lehre von den dem Rechtsverkehr entzogenen Sachen S. 85 ff. und Kappeler, Rechtsbegriff des öffentl. Wasserlaufs S. 6 ff. Das öffentliche Sachenrecht. Die römischrechtliche Wissenschaft verallgemeinert von ihrem Die staatliche Gesetzgebung greift ein und erklärt den Staat für 8 Diese Ansicht war lange Zeit ziemlich unbestritten die herrschende gewesen
(Burkhardt in Grünhuts Ztschft. 15 S. 613), als sie gelegentlich des berühmten Baseler Schanzenstreites durch die Gutachten von Keller und von Jhering einer lebhaften Anfechtung unterzogen wurde. Um den Anspruch des abgetrennten Kantons Basel-Land auf Anteil an den Festungswerken der Stadt Basel auszu- schließen, wurde aufgestellt: dem Staat stehe an solchen Sachen kein dem Eigen- tum gleich zu achtendes Recht zu. Keller will dem Staate dafür nichts als ein „reines“ Hoheitsrecht lassen; Erwiderung auf das Gutachten von Rüttimann S. 8: „Also ein reines Hoheitsrecht wird dem ungeteilten Kanton Basel über die Festungs- werke zugeschrieben, folglich jedes Privatrecht, mithin auch das Eigentum aus- geschlossen, ohne allen Unterschied zwischen latentem und patentem, zwischen schlafendem und wachendem, zwischen verdecktem und offenem Eigentum.“ Dieses reine Hoheitsrecht nennt er auch „das Hoheits- oder Polizeirecht, welches nach der wohl richtigeren Meinung ihm allein zusteht, einerseits alle Befugnisse des Eigentums in sich schließt, andererseits aber gegen alle jene Gefahren (die Servi- tuten-Ersitzung u. dergl.) gepanzert ist“ (S. 7). Wenn dieses Hoheits- oder Polizei- recht wirklich alle Befugnisse des Eigentums in sich schließen sollte, dann würde es sich vielleicht nur um einen Streit über den Namen handeln. Allein dem ganzen Zusammenhange nach soll in der That das „reine“ Hoheits- und Polizei- recht gerade den Gegensatz zu irgend einem Rechte an der Sache bedeuten, ein bloßes Aufsichts- und Ordnungsrecht, wie es der Obrigkeit dem usus publicus gegenüber von jeher zustand. — Jhering, welcher Keller in seinem Gutachten (der Streit zwischen Basel-Land und Basel-Stadt über die Festungswerke der Stadt Basel 1862) sekundiert, spricht die jenem vorschwebende Grundidee offen aus: der eigentlich Berechtigte an öffentlichen Sachen ist niemand anderes als die Viel- heit der Rechtssubjekte, welchen der öffentliche Gebrauch zusteht, das Publikum (a. a. O. S. 38); das sogenannte Eigentum des Staates oder der Stadt an den res publicae ist nur „die Rückseite des Gemeingebrauchs“, nur eine Redeweise, um auszudrücken, daß den Angehörigen des Staats oder der Stadt der Gemeingebrauch zustehe (S. 43). — Es ist klar, daß hier einfach unsere ältere Auffassung der öffentlichen Sachen wieder auftaucht, welche gerade mit Hülfe des römischen Rechts überwunden war: der Gemeingebrauch ist der eigentliche Herr der Sache, Jherings Publikum ist die alte Gesamtheit der Genossenschaft. In Geist des röm. R. III S. 334 wird dieselbe Auffassung vertreten. Merkwürdig ist es jedenfalls, daß die Gelegenheit, um den Gemeingebrauch in dieser Weise wieder auf den Thron zu setzen, gerade an solchen öffentlichen Sachen gesucht werden mußte, die einem Gemeingebrauche des Publikums niemals unterlegen sind, an Festungswerken. Wer in einer Festung wohnt, mache nur einmal die Probe! Die Jhering-Kellersche Restauration der älteren Rechtsanschauungen ist übrigens ohne dauernden Eindruck geblieben. Vgl. vor allem die lebhafte Abwehr von Wappäus, Lehre von den dem Rechtsverkehr entzogenen Sachen S. 85 ff. und Kappeler, Rechtsbegriff des öffentl. 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Das öffentliche Sachenrecht.
Die römischrechtliche Wissenschaft verallgemeinert von ihrem
Standpunkte aus den Gedanken: res publicae sind Sachen des Staates,
von diesem den öffentlichen Zwecken gewidmet und deshalb extra
commercium 8.
Die staatliche Gesetzgebung greift ein und erklärt den Staat für
8 Diese Ansicht war lange Zeit ziemlich unbestritten die herrschende gewesen
(Burkhardt in Grünhuts Ztschft. 15 S. 613), als sie gelegentlich des berühmten
Baseler Schanzenstreites durch die Gutachten von Keller und von Jhering
einer lebhaften Anfechtung unterzogen wurde. Um den Anspruch des abgetrennten
Kantons Basel-Land auf Anteil an den Festungswerken der Stadt Basel auszu-
schließen, wurde aufgestellt: dem Staat stehe an solchen Sachen kein dem Eigen-
tum gleich zu achtendes Recht zu. Keller will dem Staate dafür nichts als ein
„reines“ Hoheitsrecht lassen; Erwiderung auf das Gutachten von Rüttimann S. 8:
„Also ein reines Hoheitsrecht wird dem ungeteilten Kanton Basel über die Festungs-
werke zugeschrieben, folglich jedes Privatrecht, mithin auch das Eigentum aus-
geschlossen, ohne allen Unterschied zwischen latentem und patentem, zwischen
schlafendem und wachendem, zwischen verdecktem und offenem Eigentum.“ Dieses
reine Hoheitsrecht nennt er auch „das Hoheits- oder Polizeirecht, welches nach
der wohl richtigeren Meinung ihm allein zusteht, einerseits alle Befugnisse des
Eigentums in sich schließt, andererseits aber gegen alle jene Gefahren (die Servi-
tuten-Ersitzung u. dergl.) gepanzert ist“ (S. 7). Wenn dieses Hoheits- oder Polizei-
recht wirklich alle Befugnisse des Eigentums in sich schließen sollte, dann würde
es sich vielleicht nur um einen Streit über den Namen handeln. Allein dem
ganzen Zusammenhange nach soll in der That das „reine“ Hoheits- und Polizei-
recht gerade den Gegensatz zu irgend einem Rechte an der Sache bedeuten, ein
bloßes Aufsichts- und Ordnungsrecht, wie es der Obrigkeit dem usus publicus
gegenüber von jeher zustand. — Jhering, welcher Keller in seinem Gutachten (der
Streit zwischen Basel-Land und Basel-Stadt über die Festungswerke der Stadt
Basel 1862) sekundiert, spricht die jenem vorschwebende Grundidee offen aus:
der eigentlich Berechtigte an öffentlichen Sachen ist niemand anderes als die Viel-
heit der Rechtssubjekte, welchen der öffentliche Gebrauch zusteht, das Publikum
(a. a. O. S. 38); das sogenannte Eigentum des Staates oder der Stadt an den res
publicae ist nur „die Rückseite des Gemeingebrauchs“, nur eine Redeweise, um
auszudrücken, daß den Angehörigen des Staats oder der Stadt der Gemeingebrauch
zustehe (S. 43). — Es ist klar, daß hier einfach unsere ältere Auffassung der
öffentlichen Sachen wieder auftaucht, welche gerade mit Hülfe des römischen Rechts
überwunden war: der Gemeingebrauch ist der eigentliche Herr der Sache, Jherings
Publikum ist die alte Gesamtheit der Genossenschaft. In Geist des röm. R. III
S. 334 wird dieselbe Auffassung vertreten. Merkwürdig ist es jedenfalls, daß die
Gelegenheit, um den Gemeingebrauch in dieser Weise wieder auf den Thron zu
setzen, gerade an solchen öffentlichen Sachen gesucht werden mußte, die einem
Gemeingebrauche des Publikums niemals unterlegen sind, an Festungswerken.
Wer in einer Festung wohnt, mache nur einmal die Probe! Die Jhering-Kellersche
Restauration der älteren Rechtsanschauungen ist übrigens ohne dauernden Eindruck
geblieben. Vgl. vor allem die lebhafte Abwehr von Wappäus, Lehre von den
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