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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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§ 35. Begriff und Umfang des öffentlichen Eigentums.
die Regeln des öffentlichen Rechts allein maßgebend, so haben wir
das öffentliche Eigentum, besser: öffentlichrechtliche Eigentum.

Über die Möglichkeit dieses öffentlichen Eigentums brauchen wir
nicht zu streiten; denn es ist wirklich. Es giebt eine Reihe von
Sachen, bei welchen die Beziehungen ihres Herrn als solchen zu
Anderen grundsätzlich dem Civilrecht entzogen und in den eigentüm-
lichen scharf ausgeprägten Formen des öffentlichen Rechts geordnet
sind. Das ist's, was wir unter dem Namen öffentliches Eigentum dar-
zustellen haben19.

Aus den allgemeinen Grundlagen des Verwaltungsrechts ergiebt
sich aber auch, wann eine öffentliche Sache dieser Art vorliegt. Die
Regeln für die Ausscheidung des Civilrechts und des öffentlichen Rechts,
wie wir sie Bd. I § 11, II aufgestellt haben, liefern den Maßstab.

Die Willensmacht des Staates, wo sie erscheint, wird nach öffent-
lichem Rechte beurteilt, sofern sie nicht ausnahmsweise der Anwend-
barkeit des Civilrechts unterliegt. Das Letztere ist aber der Fall, so
oft der Staat in eine privatwirtschaftliche Stellung sich begiebt, wo
er dem Einzelnen naturgemäß auf demselben Boden, als Gleicher dem
Gleichen, gegenübersteht (Bd. I S. 138).

Legen wir diesen Maßstab an, so werden wir hier, wo es sich
um Herrschaft über eine körperliche Sache handelt, regelmäßig die
Voraussetzung erfüllt finden, unter welcher die Rechtsbeziehungen
zwischen Staat und Unterthan civilrechtlich beurteilt werden müssen;
die Regel dreht sich thatsächlich hier um. Denn die Herrschaft über
eine körperliche Sache unterscheidet sich, für sich betrachtet, in
nichts von dem, was auch im wirtschaftlichen Leben der Einzelnen
als solche erscheint.

Das gilt nicht bloß für den Fall, wo das ganze Unternehmen,
welchem die Sache dient, dem privatwirtschaftlichen Betriebe an-
gehört, wie z. B. Bewirtschaftung eines Landgutes, Verwaltung eines
Zinshauses. Auch, wo das Grundstück als "Verwaltungsvermögen" zu
den Zwecken eines öffentlichen Unternehmens benützt wird, greift für
die Stellung des Staates als Herrn des Grundstückes nicht schon von
selbst eine andere Auffassung Platz. Er besitzt z. B. Militärschieß-

19 Diese Darstellung wird dann auch die Widerlegung bilden von Jellineks
a priori deduzierter "Unhaltbarkeit der Idee eines öffentlichen Sachenrechts" (subj.
öff. Rechte S. 72). Jellinek meint das allerdings selbst in einem engern Sinn,
als der Wortlaut bedeuten würde; er will nur für unmöglich erklären: subjek-
tive öffentliche Rechte der Einzelnen von dinglicher Natur; aber auch solche
bejahen wir. Wenigstens sind es subjektive Rechte von derselben Güte, wie sie
Jellinek sonst anerkennt.

§ 35. Begriff und Umfang des öffentlichen Eigentums.
die Regeln des öffentlichen Rechts allein maßgebend, so haben wir
das öffentliche Eigentum, besser: öffentlichrechtliche Eigentum.

Über die Möglichkeit dieses öffentlichen Eigentums brauchen wir
nicht zu streiten; denn es ist wirklich. Es giebt eine Reihe von
Sachen, bei welchen die Beziehungen ihres Herrn als solchen zu
Anderen grundsätzlich dem Civilrecht entzogen und in den eigentüm-
lichen scharf ausgeprägten Formen des öffentlichen Rechts geordnet
sind. Das ist’s, was wir unter dem Namen öffentliches Eigentum dar-
zustellen haben19.

Aus den allgemeinen Grundlagen des Verwaltungsrechts ergiebt
sich aber auch, wann eine öffentliche Sache dieser Art vorliegt. Die
Regeln für die Ausscheidung des Civilrechts und des öffentlichen Rechts,
wie wir sie Bd. I § 11, II aufgestellt haben, liefern den Maßstab.

Die Willensmacht des Staates, wo sie erscheint, wird nach öffent-
lichem Rechte beurteilt, sofern sie nicht ausnahmsweise der Anwend-
barkeit des Civilrechts unterliegt. Das Letztere ist aber der Fall, so
oft der Staat in eine privatwirtschaftliche Stellung sich begiebt, wo
er dem Einzelnen naturgemäß auf demselben Boden, als Gleicher dem
Gleichen, gegenübersteht (Bd. I S. 138).

Legen wir diesen Maßstab an, so werden wir hier, wo es sich
um Herrschaft über eine körperliche Sache handelt, regelmäßig die
Voraussetzung erfüllt finden, unter welcher die Rechtsbeziehungen
zwischen Staat und Unterthan civilrechtlich beurteilt werden müssen;
die Regel dreht sich thatsächlich hier um. Denn die Herrschaft über
eine körperliche Sache unterscheidet sich, für sich betrachtet, in
nichts von dem, was auch im wirtschaftlichen Leben der Einzelnen
als solche erscheint.

Das gilt nicht bloß für den Fall, wo das ganze Unternehmen,
welchem die Sache dient, dem privatwirtschaftlichen Betriebe an-
gehört, wie z. B. Bewirtschaftung eines Landgutes, Verwaltung eines
Zinshauses. Auch, wo das Grundstück als „Verwaltungsvermögen“ zu
den Zwecken eines öffentlichen Unternehmens benützt wird, greift für
die Stellung des Staates als Herrn des Grundstückes nicht schon von
selbst eine andere Auffassung Platz. Er besitzt z. B. Militärschieß-

19 Diese Darstellung wird dann auch die Widerlegung bilden von Jellineks
a priori deduzierter „Unhaltbarkeit der Idee eines öffentlichen Sachenrechts“ (subj.
öff. Rechte S. 72). Jellinek meint das allerdings selbst in einem engern Sinn,
als der Wortlaut bedeuten würde; er will nur für unmöglich erklären: subjek-
tive öffentliche Rechte der Einzelnen von dinglicher Natur; aber auch solche
bejahen wir. Wenigstens sind es subjektive Rechte von derselben Güte, wie sie
Jellinek sonst anerkennt.
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[73/0085] § 35. Begriff und Umfang des öffentlichen Eigentums. die Regeln des öffentlichen Rechts allein maßgebend, so haben wir das öffentliche Eigentum, besser: öffentlichrechtliche Eigentum. Über die Möglichkeit dieses öffentlichen Eigentums brauchen wir nicht zu streiten; denn es ist wirklich. Es giebt eine Reihe von Sachen, bei welchen die Beziehungen ihres Herrn als solchen zu Anderen grundsätzlich dem Civilrecht entzogen und in den eigentüm- lichen scharf ausgeprägten Formen des öffentlichen Rechts geordnet sind. Das ist’s, was wir unter dem Namen öffentliches Eigentum dar- zustellen haben 19. Aus den allgemeinen Grundlagen des Verwaltungsrechts ergiebt sich aber auch, wann eine öffentliche Sache dieser Art vorliegt. Die Regeln für die Ausscheidung des Civilrechts und des öffentlichen Rechts, wie wir sie Bd. I § 11, II aufgestellt haben, liefern den Maßstab. Die Willensmacht des Staates, wo sie erscheint, wird nach öffent- lichem Rechte beurteilt, sofern sie nicht ausnahmsweise der Anwend- barkeit des Civilrechts unterliegt. Das Letztere ist aber der Fall, so oft der Staat in eine privatwirtschaftliche Stellung sich begiebt, wo er dem Einzelnen naturgemäß auf demselben Boden, als Gleicher dem Gleichen, gegenübersteht (Bd. I S. 138). Legen wir diesen Maßstab an, so werden wir hier, wo es sich um Herrschaft über eine körperliche Sache handelt, regelmäßig die Voraussetzung erfüllt finden, unter welcher die Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Unterthan civilrechtlich beurteilt werden müssen; die Regel dreht sich thatsächlich hier um. Denn die Herrschaft über eine körperliche Sache unterscheidet sich, für sich betrachtet, in nichts von dem, was auch im wirtschaftlichen Leben der Einzelnen als solche erscheint. Das gilt nicht bloß für den Fall, wo das ganze Unternehmen, welchem die Sache dient, dem privatwirtschaftlichen Betriebe an- gehört, wie z. B. Bewirtschaftung eines Landgutes, Verwaltung eines Zinshauses. Auch, wo das Grundstück als „Verwaltungsvermögen“ zu den Zwecken eines öffentlichen Unternehmens benützt wird, greift für die Stellung des Staates als Herrn des Grundstückes nicht schon von selbst eine andere Auffassung Platz. Er besitzt z. B. Militärschieß- 19 Diese Darstellung wird dann auch die Widerlegung bilden von Jellineks a priori deduzierter „Unhaltbarkeit der Idee eines öffentlichen Sachenrechts“ (subj. öff. Rechte S. 72). Jellinek meint das allerdings selbst in einem engern Sinn, als der Wortlaut bedeuten würde; er will nur für unmöglich erklären: subjek- tive öffentliche Rechte der Einzelnen von dinglicher Natur; aber auch solche bejahen wir. Wenigstens sind es subjektive Rechte von derselben Güte, wie sie Jellinek sonst anerkennt.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 73. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/85>, abgerufen am 21.11.2024.