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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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§ 36. Die Rechtsordnung des öffentlichen Eigentums.
nutzung offen steht durch Gemeingebrauch oder freien Eintritt, ohne
weitere Vermittlung der Angestellten des Unternehmens. Die Eröff-
nung
der Sache für das Publikum bedeutet alsdann ihre Indienst-
stellung, die Widmung. Beispiele geben die öffentlichen Straßen, die
Brücken, die Kirchengebäude. Die Widmung kann dabei mit mehr oder
weniger Feierlichkeit ausdrücklich ausgesprochen werden. Sie kann
auch minder feierlich geschehen dadurch, daß bis dahin Verbote des
Zutritts und der Benützung aufgestellt waren durch Anschläge und
Warnungszeichen und nunmehr diese Verbote beseitigt werden. In
diesem Augenblicke vollzieht sich der Umschlag: die Sache wird eine
öffentliche, das schon vorhandene Eigentum des Staates oder der Ge-
meinde daran, das bisher civilrechtlich zu beurteilen war, wird öffent-
liches Eigentum4.

In anderen Fällen wird der Indienststellungswille erkennbar durch
die thatsächlichen Veranstaltungen, welche die Verwaltung selbst mit
der Sache vornimmt. So bei Sachen, welche durch ihre Herrichtung
den öffentlichen Zweck erfüllen, ohne vom Publikum benutzt zu
werden: mit der Vollendung der wesentlichen Herstellungsarbeiten ist
die Widmung verbunden. Das wird z. B. der Fall sein bei Festungs-
werken. Bei anderen Sachen, welche ihre Dienste leisten durch Ver-
mittlung von Beamten und Angestellten des Unternehmens, liegt die
Widmung in dem dienstlich angeordneten Beginne des Betriebes. So
beim Kirchhof, beim Eisenbahnkörper, wohl auch beim Schleusenkanal.
Hier kann ebenfalls eine "Eröffnungsfeierlichkeit" vor sich gehen, aber
die öffentliche Sache wird hier fertig nicht durch diese Eröffnungs-
erklärung, sondern durch die Inbetriebnahme5.

4 v. Stengel, V.R. S. 53 u. 54, stellt seinerseits drei Arten von "Erklärung
der Öffentlichkeit" auf, welche unseren Erscheinungsformen der Widmung einiger-
maßen entsprechen. Nur erhalten, seiner Grundanschauung gemäß (vgl. vor. Note),
alle diese Arten die Natur von rechtsbegründenden Akten, statt bloßer Willens-
äußerungen über die der Sache zu gebende Bestimmung, und sind gestaltet als Er-
werbstitel: Gesetz, Verwaltungsakt, Ersitzung. Unserem Fall der ausdrücklichen
Widmung, der rechtlich von den anderen gar nicht verschieden ist, entspricht bei
ihm die Rubrik: "Verfügung oder Beschluß einer Behörde, welche auf Grund der
allgemeinen Rechtsnormen einem Gegenstande, z. B. einem Wege, die Eigenschaft
einer öffentlichen Sache beilegt." Durch die Anrufung der allgemeinen Rechts-
normen ist die juristische Bedeutung des Verwaltungsaktes noch besonders hervor-
gehoben. Wozu bedarf es aber noch allgemeiner Rechtsnormen, damit der Staat
eine von ihm erbaute Straße zu eröffnen beschließe? Das ist doch einfach die
Verfügung des Eigentümers, nicht eine Verfügung im technischen Sinne des Ver-
waltungsaktes mit freiem Ermessen.
5 Den Fall, daß "einem Gegenstande stillschweigend die Eigenschaft einer
öffentlichen Sache beigelegt werde", hebt auch v. Stengel, V.R. S. 54, hervor. Aber

§ 36. Die Rechtsordnung des öffentlichen Eigentums.
nutzung offen steht durch Gemeingebrauch oder freien Eintritt, ohne
weitere Vermittlung der Angestellten des Unternehmens. Die Eröff-
nung
der Sache für das Publikum bedeutet alsdann ihre Indienst-
stellung, die Widmung. Beispiele geben die öffentlichen Straßen, die
Brücken, die Kirchengebäude. Die Widmung kann dabei mit mehr oder
weniger Feierlichkeit ausdrücklich ausgesprochen werden. Sie kann
auch minder feierlich geschehen dadurch, daß bis dahin Verbote des
Zutritts und der Benützung aufgestellt waren durch Anschläge und
Warnungszeichen und nunmehr diese Verbote beseitigt werden. In
diesem Augenblicke vollzieht sich der Umschlag: die Sache wird eine
öffentliche, das schon vorhandene Eigentum des Staates oder der Ge-
meinde daran, das bisher civilrechtlich zu beurteilen war, wird öffent-
liches Eigentum4.

In anderen Fällen wird der Indienststellungswille erkennbar durch
die thatsächlichen Veranstaltungen, welche die Verwaltung selbst mit
der Sache vornimmt. So bei Sachen, welche durch ihre Herrichtung
den öffentlichen Zweck erfüllen, ohne vom Publikum benutzt zu
werden: mit der Vollendung der wesentlichen Herstellungsarbeiten ist
die Widmung verbunden. Das wird z. B. der Fall sein bei Festungs-
werken. Bei anderen Sachen, welche ihre Dienste leisten durch Ver-
mittlung von Beamten und Angestellten des Unternehmens, liegt die
Widmung in dem dienstlich angeordneten Beginne des Betriebes. So
beim Kirchhof, beim Eisenbahnkörper, wohl auch beim Schleusenkanal.
Hier kann ebenfalls eine „Eröffnungsfeierlichkeit“ vor sich gehen, aber
die öffentliche Sache wird hier fertig nicht durch diese Eröffnungs-
erklärung, sondern durch die Inbetriebnahme5.

4 v. Stengel, V.R. S. 53 u. 54, stellt seinerseits drei Arten von „Erklärung
der Öffentlichkeit“ auf, welche unseren Erscheinungsformen der Widmung einiger-
maßen entsprechen. Nur erhalten, seiner Grundanschauung gemäß (vgl. vor. Note),
alle diese Arten die Natur von rechtsbegründenden Akten, statt bloßer Willens-
äußerungen über die der Sache zu gebende Bestimmung, und sind gestaltet als Er-
werbstitel: Gesetz, Verwaltungsakt, Ersitzung. Unserem Fall der ausdrücklichen
Widmung, der rechtlich von den anderen gar nicht verschieden ist, entspricht bei
ihm die Rubrik: „Verfügung oder Beschluß einer Behörde, welche auf Grund der
allgemeinen Rechtsnormen einem Gegenstande, z. B. einem Wege, die Eigenschaft
einer öffentlichen Sache beilegt.“ Durch die Anrufung der allgemeinen Rechts-
normen ist die juristische Bedeutung des Verwaltungsaktes noch besonders hervor-
gehoben. Wozu bedarf es aber noch allgemeiner Rechtsnormen, damit der Staat
eine von ihm erbaute Straße zu eröffnen beschließe? Das ist doch einfach die
Verfügung des Eigentümers, nicht eine Verfügung im technischen Sinne des Ver-
waltungsaktes mit freiem Ermessen.
5 Den Fall, daß „einem Gegenstande stillschweigend die Eigenschaft einer
öffentlichen Sache beigelegt werde“, hebt auch v. Stengel, V.R. S. 54, hervor. Aber
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[87/0099] § 36. Die Rechtsordnung des öffentlichen Eigentums. nutzung offen steht durch Gemeingebrauch oder freien Eintritt, ohne weitere Vermittlung der Angestellten des Unternehmens. Die Eröff- nung der Sache für das Publikum bedeutet alsdann ihre Indienst- stellung, die Widmung. Beispiele geben die öffentlichen Straßen, die Brücken, die Kirchengebäude. Die Widmung kann dabei mit mehr oder weniger Feierlichkeit ausdrücklich ausgesprochen werden. Sie kann auch minder feierlich geschehen dadurch, daß bis dahin Verbote des Zutritts und der Benützung aufgestellt waren durch Anschläge und Warnungszeichen und nunmehr diese Verbote beseitigt werden. In diesem Augenblicke vollzieht sich der Umschlag: die Sache wird eine öffentliche, das schon vorhandene Eigentum des Staates oder der Ge- meinde daran, das bisher civilrechtlich zu beurteilen war, wird öffent- liches Eigentum 4. In anderen Fällen wird der Indienststellungswille erkennbar durch die thatsächlichen Veranstaltungen, welche die Verwaltung selbst mit der Sache vornimmt. So bei Sachen, welche durch ihre Herrichtung den öffentlichen Zweck erfüllen, ohne vom Publikum benutzt zu werden: mit der Vollendung der wesentlichen Herstellungsarbeiten ist die Widmung verbunden. Das wird z. B. der Fall sein bei Festungs- werken. Bei anderen Sachen, welche ihre Dienste leisten durch Ver- mittlung von Beamten und Angestellten des Unternehmens, liegt die Widmung in dem dienstlich angeordneten Beginne des Betriebes. So beim Kirchhof, beim Eisenbahnkörper, wohl auch beim Schleusenkanal. Hier kann ebenfalls eine „Eröffnungsfeierlichkeit“ vor sich gehen, aber die öffentliche Sache wird hier fertig nicht durch diese Eröffnungs- erklärung, sondern durch die Inbetriebnahme 5. 4 v. Stengel, V.R. S. 53 u. 54, stellt seinerseits drei Arten von „Erklärung der Öffentlichkeit“ auf, welche unseren Erscheinungsformen der Widmung einiger- maßen entsprechen. Nur erhalten, seiner Grundanschauung gemäß (vgl. vor. Note), alle diese Arten die Natur von rechtsbegründenden Akten, statt bloßer Willens- äußerungen über die der Sache zu gebende Bestimmung, und sind gestaltet als Er- werbstitel: Gesetz, Verwaltungsakt, Ersitzung. Unserem Fall der ausdrücklichen Widmung, der rechtlich von den anderen gar nicht verschieden ist, entspricht bei ihm die Rubrik: „Verfügung oder Beschluß einer Behörde, welche auf Grund der allgemeinen Rechtsnormen einem Gegenstande, z. B. einem Wege, die Eigenschaft einer öffentlichen Sache beilegt.“ Durch die Anrufung der allgemeinen Rechts- normen ist die juristische Bedeutung des Verwaltungsaktes noch besonders hervor- gehoben. Wozu bedarf es aber noch allgemeiner Rechtsnormen, damit der Staat eine von ihm erbaute Straße zu eröffnen beschließe? Das ist doch einfach die Verfügung des Eigentümers, nicht eine Verfügung im technischen Sinne des Ver- waltungsaktes mit freiem Ermessen. 5 Den Fall, daß „einem Gegenstande stillschweigend die Eigenschaft einer öffentlichen Sache beigelegt werde“, hebt auch v. Stengel, V.R. S. 54, hervor. Aber

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 87. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/99>, abgerufen am 21.11.2024.