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Mendelssohn, Moses: Jerusalem oder über religiöse Macht und Judenthum. Berlin, 1783.

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Ewige in sechs Tagen, u. s. w. Diese Ver-
brechen also konnten, ja sie mußten in dieser
Verfassung bürgerlich bestraft werden; nicht
als irrige Meinung, nicht als Unglaube; son-
dern als Unthaten, als freventliche Staats-
verbrechen, die darauf abzielen, das Ansehen
des Gesetzgebers aufzuheben, oder zu schwächen,
und dadurch den Staat selbst zu untergraben.
Und gleichwohl, mit welcher Gelindigkeit
wurden diese Hauptverbrechen selbst bestraft!
Mit welcher überschwänglichen Nachsicht gegen
menschliche Schwachheit! Nach einem unge-
schriebenen Gesetze, konnte keine Leib- und Le-
bensstrafe verhängt werden, wenn der Ver-
brecher nicht von zween unverdächtigen
Zeugen, mit Anführung des Gesetzes, und
unter Bedrohung der verordneten Strafe
gewarnt worden
; ja bey Leib- und Lebens-
strafen mußte der Verbrecher mit ausdrückli-
chen Worten die Strafe anerkannt, über-
nommen, und unmittelbar darauf, in Bey-
seyn derselben Zeugen, das Verbrechen be-
gangen haben
. Wie selten mußten die Blut-
gerichte bey einer solchen Einrichtung seyn, und

wie
H 4

Ewige in ſechs Tagen, u. ſ. w. Dieſe Ver-
brechen alſo konnten, ja ſie mußten in dieſer
Verfaſſung buͤrgerlich beſtraft werden; nicht
als irrige Meinung, nicht als Unglaube; ſon-
dern als Unthaten, als freventliche Staats-
verbrechen, die darauf abzielen, das Anſehen
des Geſetzgebers aufzuheben, oder zu ſchwaͤchen,
und dadurch den Staat ſelbſt zu untergraben.
Und gleichwohl, mit welcher Gelindigkeit
wurden dieſe Hauptverbrechen ſelbſt beſtraft!
Mit welcher uͤberſchwaͤnglichen Nachſicht gegen
menſchliche Schwachheit! Nach einem unge-
ſchriebenen Geſetze, konnte keine Leib- und Le-
bensſtrafe verhaͤngt werden, wenn der Ver-
brecher nicht von zween unverdaͤchtigen
Zeugen, mit Anfuͤhrung des Geſetzes, und
unter Bedrohung der verordneten Strafe
gewarnt worden
; ja bey Leib- und Lebens-
ſtrafen mußte der Verbrecher mit ausdruͤckli-
chen Worten die Strafe anerkannt, uͤber-
nommen, und unmittelbar darauf, in Bey-
ſeyn derſelben Zeugen, das Verbrechen be-
gangen haben
. Wie ſelten mußten die Blut-
gerichte bey einer ſolchen Einrichtung ſeyn, und

wie
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[119/0221] Ewige in ſechs Tagen, u. ſ. w. Dieſe Ver- brechen alſo konnten, ja ſie mußten in dieſer Verfaſſung buͤrgerlich beſtraft werden; nicht als irrige Meinung, nicht als Unglaube; ſon- dern als Unthaten, als freventliche Staats- verbrechen, die darauf abzielen, das Anſehen des Geſetzgebers aufzuheben, oder zu ſchwaͤchen, und dadurch den Staat ſelbſt zu untergraben. Und gleichwohl, mit welcher Gelindigkeit wurden dieſe Hauptverbrechen ſelbſt beſtraft! Mit welcher uͤberſchwaͤnglichen Nachſicht gegen menſchliche Schwachheit! Nach einem unge- ſchriebenen Geſetze, konnte keine Leib- und Le- bensſtrafe verhaͤngt werden, wenn der Ver- brecher nicht von zween unverdaͤchtigen Zeugen, mit Anfuͤhrung des Geſetzes, und unter Bedrohung der verordneten Strafe gewarnt worden; ja bey Leib- und Lebens- ſtrafen mußte der Verbrecher mit ausdruͤckli- chen Worten die Strafe anerkannt, uͤber- nommen, und unmittelbar darauf, in Bey- ſeyn derſelben Zeugen, das Verbrechen be- gangen haben. Wie ſelten mußten die Blut- gerichte bey einer ſolchen Einrichtung ſeyn, und wie H 4

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Zitationshilfe: Mendelssohn, Moses: Jerusalem oder über religiöse Macht und Judenthum. Berlin, 1783, S. 119. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mendelssohn_jerusalem_1783/221>, abgerufen am 21.11.2024.