Mendelssohn, Moses: Jerusalem oder über religiöse Macht und Judenthum. Berlin, 1783.Ewige in sechs Tagen, u. s. w. Diese Ver- wie H 4
Ewige in ſechs Tagen, u. ſ. w. Dieſe Ver- wie H 4
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0221" n="119"/><hi rendition="#fr">Ewige in ſechs Tagen</hi>, u. ſ. w. Dieſe Ver-<lb/> brechen alſo konnten, ja ſie mußten in dieſer<lb/> Verfaſſung buͤrgerlich beſtraft werden; nicht<lb/> als irrige Meinung, nicht als Unglaube; ſon-<lb/> dern als Unthaten, als freventliche Staats-<lb/> verbrechen, die darauf abzielen, das Anſehen<lb/> des Geſetzgebers aufzuheben, oder zu ſchwaͤchen,<lb/> und dadurch den Staat ſelbſt zu untergraben.<lb/> Und gleichwohl, mit welcher Gelindigkeit<lb/> wurden dieſe Hauptverbrechen ſelbſt beſtraft!<lb/> Mit welcher uͤberſchwaͤnglichen Nachſicht gegen<lb/> menſchliche Schwachheit! Nach einem unge-<lb/> ſchriebenen Geſetze, konnte keine Leib- und Le-<lb/> bensſtrafe verhaͤngt werden, wenn <hi rendition="#fr">der Ver-<lb/> brecher nicht von zween unverdaͤchtigen<lb/> Zeugen, mit Anfuͤhrung des Geſetzes, und<lb/> unter Bedrohung der verordneten Strafe<lb/> gewarnt worden</hi>; ja bey Leib- und Lebens-<lb/> ſtrafen mußte der Verbrecher <hi rendition="#fr">mit ausdruͤckli-<lb/> chen Worten die Strafe anerkannt, uͤber-<lb/> nommen, und unmittelbar darauf, in Bey-<lb/> ſeyn derſelben Zeugen, das Verbrechen be-<lb/> gangen haben</hi>. Wie ſelten mußten die Blut-<lb/> gerichte bey einer ſolchen Einrichtung ſeyn, und<lb/> <fw place="bottom" type="sig">H 4</fw><fw place="bottom" type="catch">wie</fw><lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [119/0221]
Ewige in ſechs Tagen, u. ſ. w. Dieſe Ver-
brechen alſo konnten, ja ſie mußten in dieſer
Verfaſſung buͤrgerlich beſtraft werden; nicht
als irrige Meinung, nicht als Unglaube; ſon-
dern als Unthaten, als freventliche Staats-
verbrechen, die darauf abzielen, das Anſehen
des Geſetzgebers aufzuheben, oder zu ſchwaͤchen,
und dadurch den Staat ſelbſt zu untergraben.
Und gleichwohl, mit welcher Gelindigkeit
wurden dieſe Hauptverbrechen ſelbſt beſtraft!
Mit welcher uͤberſchwaͤnglichen Nachſicht gegen
menſchliche Schwachheit! Nach einem unge-
ſchriebenen Geſetze, konnte keine Leib- und Le-
bensſtrafe verhaͤngt werden, wenn der Ver-
brecher nicht von zween unverdaͤchtigen
Zeugen, mit Anfuͤhrung des Geſetzes, und
unter Bedrohung der verordneten Strafe
gewarnt worden; ja bey Leib- und Lebens-
ſtrafen mußte der Verbrecher mit ausdruͤckli-
chen Worten die Strafe anerkannt, uͤber-
nommen, und unmittelbar darauf, in Bey-
ſeyn derſelben Zeugen, das Verbrechen be-
gangen haben. Wie ſelten mußten die Blut-
gerichte bey einer ſolchen Einrichtung ſeyn, und
wie
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