Menger, Carl: Grundsätze der Volkswirthschaftslehre. Wien, 1871.Ueber das ursprünglichste Mass des Güterwerthes. Gütermenge nur jene der durch die Gesammtquan-tität noch gesicherten Bedürfnissbefriedigungen abhängig, welche für diese Person die geringste Bedeutung unter diesen letztern haben und der Werth einer Theilquantität der verfügbaren Güter- menge ist für jene Person demnach gleich der Be- deutung, welche die am wenigsten wichtige der durch die Gesammtquantität noch gesicherten und mit einer gleichen Theilquantität herbeizuführen- den Bedürfnissbefriedigungen für sie haben. *) *) Setzen wir den Fall, ein wirthschaftendes Individuum bedürfte zur vollen Befriedigung seiner sämmtlichen, rücksichtlich ihrer Wichtigkeit sich von 10 bis zu 1 abstufenden Bedürfnisse nach einem Gute, 10 concrete Güter, oder Quantitäten von solchen (also 10 Q.), während ihm nur 7 solche Güter, oder Quantitäten (also 7 Q) verfügbar wären, so ist nach dem, was wir über das Wesen der menschlichen Wirthschaft gesagt haben, zunächst sicher, dass das obige Individuum mit der ihm verfügbaren Gesammtquantität (mit 7 Q.) nur jene Bedürfnisse befriedigen wird, deren Wichtigkeit sich von 10--4 abstuft, während die übrigen, rücksichtlich ihrer Wichtigkeit sich von 3--1 abstufenden Bedürfnisse unbefriedigt bleiben werden. Welchen Werth würde nun in diesem Falle ein concretes Gut, beziehungsweise eine der obigen 7 Quantitäten (also 1 Q.), für das in Rede stehende wirthschaftende Indi- viduum haben? Diese Frage ist nach dem, was wir über das Wesen des Güterwerthes wissen, gleichbedeutend mit der Frage nach der Bedeutung jener Bedürnissbefriedigungen, welche nicht erfolgen würden, wofern das betref- fende Individuum statt über 7 nur über 6 Güter oder Güterquantitäten (über 6 Q.) zu verfügen vermöchte? Nun ist es klar, dass die in Rede stehende Person, wenn ihr durch irgend ein Ereigniss eines der sieben ihr ver- fügbaren Güter, beziehungsweise Theilquantitäten entzogen würde, mit den übrigen sechs die Befriedigung der wichtigeren Bedürfnisse mit Hintansetzung der minder wichtigen vornehmen würde und demnach die Entziehung eines Gutes, oder einer der obigen Theilquantitäten, lediglich den Erfolg hätte, dass jene Bedürfnissbefriedigung entfallen möchte, deren Bedeutung unter den durch die verfügbare Gesammtquantität (also durch 7 Q.) noch gesicherten Bedürfnissbefriedungen die niedrigste ist, also diejenige, deren Bedeutung wir oben mit 4 bezeichnet haben, während die Bedürfnissbefriedi- gungen, beziehungsweise jene Acte derselben, deren Bedeutung von 10--5 herabreicht, vor wie nach erfolgen würden. Von der Verfügung über ein concretes Gut oder eine solche Theilquantität wäre demnach in dem obigen Falle nur eine Bedürfnissbefriedigung abhängig, deren Bedeutung wir mit 4 bezeichneten und diese Bedeutung wäre, insolange die hier in Rede ste- hende Person über 7 concrete Güter, beziehungsweise über die sieben oben 7 *
Ueber das ursprünglichste Mass des Güterwerthes. Gütermenge nur jene der durch die Gesammtquan-tität noch gesicherten Bedürfnissbefriedigungen abhängig, welche für diese Person die geringste Bedeutung unter diesen letztern haben und der Werth einer Theilquantität der verfügbaren Güter- menge ist für jene Person demnach gleich der Be- deutung, welche die am wenigsten wichtige der durch die Gesammtquantität noch gesicherten und mit einer gleichen Theilquantität herbeizuführen- den Bedürfnissbefriedigungen für sie haben. *) *) Setzen wir den Fall, ein wirthschaftendes Individuum bedürfte zur vollen Befriedigung seiner sämmtlichen, rücksichtlich ihrer Wichtigkeit sich von 10 bis zu 1 abstufenden Bedürfnisse nach einem Gute, 10 concrete Güter, oder Quantitäten von solchen (also 10 Q.), während ihm nur 7 solche Güter, oder Quantitäten (also 7 Q) verfügbar wären, so ist nach dem, was wir über das Wesen der menschlichen Wirthschaft gesagt haben, zunächst sicher, dass das obige Individuum mit der ihm verfügbaren Gesammtquantität (mit 7 Q.) nur jene Bedürfnisse befriedigen wird, deren Wichtigkeit sich von 10—4 abstuft, während die übrigen, rücksichtlich ihrer Wichtigkeit sich von 3—1 abstufenden Bedürfnisse unbefriedigt bleiben werden. Welchen Werth würde nun in diesem Falle ein concretes Gut, beziehungsweise eine der obigen 7 Quantitäten (also 1 Q.), für das in Rede stehende wirthschaftende Indi- viduum haben? Diese Frage ist nach dem, was wir über das Wesen des Güterwerthes wissen, gleichbedeutend mit der Frage nach der Bedeutung jener Bedürnissbefriedigungen, welche nicht erfolgen würden, wofern das betref- fende Individuum statt über 7 nur über 6 Güter oder Güterquantitäten (über 6 Q.) zu verfügen vermöchte? Nun ist es klar, dass die in Rede stehende Person, wenn ihr durch irgend ein Ereigniss eines der sieben ihr ver- fügbaren Güter, beziehungsweise Theilquantitäten entzogen würde, mit den übrigen sechs die Befriedigung der wichtigeren Bedürfnisse mit Hintansetzung der minder wichtigen vornehmen würde und demnach die Entziehung eines Gutes, oder einer der obigen Theilquantitäten, lediglich den Erfolg hätte, dass jene Bedürfnissbefriedigung entfallen möchte, deren Bedeutung unter den durch die verfügbare Gesammtquantität (also durch 7 Q.) noch gesicherten Bedürfnissbefriedungen die niedrigste ist, also diejenige, deren Bedeutung wir oben mit 4 bezeichnet haben, während die Bedürfnissbefriedi- gungen, beziehungsweise jene Acte derselben, deren Bedeutung von 10—5 herabreicht, vor wie nach erfolgen würden. Von der Verfügung über ein concretes Gut oder eine solche Theilquantität wäre demnach in dem obigen Falle nur eine Bedürfnissbefriedigung abhängig, deren Bedeutung wir mit 4 bezeichneten und diese Bedeutung wäre, insolange die hier in Rede ste- hende Person über 7 concrete Güter, beziehungsweise über die sieben oben 7 *
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Ueber das ursprünglichste Mass des Güterwerthes.
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tität noch gesicherten Bedürfnissbefriedigungen
abhängig, welche für diese Person die geringste
Bedeutung unter diesen letztern haben und der
Werth einer Theilquantität der verfügbaren Güter-
menge ist für jene Person demnach gleich der Be-
deutung, welche die am wenigsten wichtige der
durch die Gesammtquantität noch gesicherten und
mit einer gleichen Theilquantität herbeizuführen-
den Bedürfnissbefriedigungen für sie haben. *)
*) Setzen wir den Fall, ein wirthschaftendes Individuum bedürfte zur
vollen Befriedigung seiner sämmtlichen, rücksichtlich ihrer Wichtigkeit sich
von 10 bis zu 1 abstufenden Bedürfnisse nach einem Gute, 10 concrete Güter,
oder Quantitäten von solchen (also 10 Q.), während ihm nur 7 solche Güter,
oder Quantitäten (also 7 Q) verfügbar wären, so ist nach dem, was wir über
das Wesen der menschlichen Wirthschaft gesagt haben, zunächst sicher, dass
das obige Individuum mit der ihm verfügbaren Gesammtquantität (mit 7 Q.)
nur jene Bedürfnisse befriedigen wird, deren Wichtigkeit sich von 10—4
abstuft, während die übrigen, rücksichtlich ihrer Wichtigkeit sich von 3—1
abstufenden Bedürfnisse unbefriedigt bleiben werden. Welchen Werth würde
nun in diesem Falle ein concretes Gut, beziehungsweise eine der obigen
7 Quantitäten (also 1 Q.), für das in Rede stehende wirthschaftende Indi-
viduum haben? Diese Frage ist nach dem, was wir über das Wesen des
Güterwerthes wissen, gleichbedeutend mit der Frage nach der Bedeutung jener
Bedürnissbefriedigungen, welche nicht erfolgen würden, wofern das betref-
fende Individuum statt über 7 nur über 6 Güter oder Güterquantitäten (über
6 Q.) zu verfügen vermöchte? Nun ist es klar, dass die in Rede stehende
Person, wenn ihr durch irgend ein Ereigniss eines der sieben ihr ver-
fügbaren Güter, beziehungsweise Theilquantitäten entzogen würde, mit den
übrigen sechs die Befriedigung der wichtigeren Bedürfnisse mit Hintansetzung
der minder wichtigen vornehmen würde und demnach die Entziehung
eines Gutes, oder einer der obigen Theilquantitäten, lediglich den Erfolg
hätte, dass jene Bedürfnissbefriedigung entfallen möchte, deren Bedeutung
unter den durch die verfügbare Gesammtquantität (also durch 7 Q.) noch
gesicherten Bedürfnissbefriedungen die niedrigste ist, also diejenige, deren
Bedeutung wir oben mit 4 bezeichnet haben, während die Bedürfnissbefriedi-
gungen, beziehungsweise jene Acte derselben, deren Bedeutung von 10—5
herabreicht, vor wie nach erfolgen würden. Von der Verfügung über ein
concretes Gut oder eine solche Theilquantität wäre demnach in dem obigen
Falle nur eine Bedürfnissbefriedigung abhängig, deren Bedeutung wir mit
4 bezeichneten und diese Bedeutung wäre, insolange die hier in Rede ste-
hende Person über 7 concrete Güter, beziehungsweise über die sieben oben
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