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Menger, Carl: Grundsätze der Volkswirthschaftslehre. Wien, 1871.

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Die Gesetze, nach welchen sich der Werth der Güter regelt.
beim Kleingewerbe der Regel nach von demselben wirthschaftenden
Subjecte entwickelt wird, welches auch durch seine technischen
Arbeitsleistungen in den Productionsprocess eingreift, bei fort-
schreitender Theilung der Arbeit und Vergrösserung der Unter-
nehmungen jedoch nicht selten die volle Zeit des betreffenden
wirthschaftenden Subjectes in Anspruch nimmt, ist desshalb
ein eben so nothwendiges Element der Gütererzeugung, wie die
technischen Arbeitsleistungen und hat den Charakter eines Gutes
höherer Ordnung und zwar, da dieselbe gleich den letztern der
Regel nach ein ökonomisches Gut ist, auch Werth. Ueberall dort,

auch seine eigenen technischen Arbeitsleistungen gehören, die er in einem
solchen Falle denn auch gleich jenen anderer Personen ihrer Bestimmung
zuführt. Der Journaleigenthümer ist demnach nicht selten zugleich Mitarbeiter
seines Journales, der Gewerbeunternehmer zugleich Arbeiter. Unternehmer sind
beide jedoch nicht durch ihre technische Mitwirkung beim Productionsprocesse,
sondern dadurch, dass sie Güter höherer Ordnung durch ihr wirthschaftliches
Calcül und schliesslich durch einen Willensact einem bestimmten Productions-
zwecke zuführen. Die Unternehmerthätigkeit umfasst a) die Information
über die wirthschaftliche Sachlage, b) die sämmtlichen Berechnungen, welche
ein Productionsprocess, soll er anders ein ökonomischer sein, zu seiner Vor-
aussetzung hat, oder mit andern Worten das wirthschaftliche Calcül, c) den
Willensact, durch welchen Güter höherer Ordnung (unter entwickelten
Verkehrsverhältnissen, wo der Regel nach jedes ökonomische Gut gegen andere
umgesetzt werden kann, Güter überhaupt) einer bestimmten Production ge-
widmet werden, und endlich d) die Ueberwachung der möglichst öko-
nomischen Durchführung des Productionsplanes. Die hier dargelegte Unter-
nehmerthätigkeit pflegt bei geringfügigen Unternehmungen nur einen sehr
unbeträchtlichen Theil der Zeit des Unternehmers in Anspruch zu nehmen,
während bei grossen Unternehmungen nicht nur der Unternehmer selbst,
sondern nicht selten auch noch einige Gehilfen von derselben vollauf in An-
spruch genommen werden. Wie gross aber auch immer die Thätigkeit dieser
letztern sein mag, immer lassen sich in jener des Unternehmers die vier
obigen Elemente beobachten, selbst dann noch, wenn dieselbe sich schliesslich und
endlich auf die Widmung von Vermögenstheilen zu gewissen, nur der Gattung
nach bestimmten Productionszwecken, auf die Auswahl von Personen und die
Controle beschränkt, (z. B. bei Actiengesellschaften.) Nicht einverstanden
kann ich mich, nach dem Gesagten, mit Mangoldt erklären, welcher (Die
Lehre vom Unternehmergewinn, 1855, S. 36 ff) "die Uebernahme der Gefahr"
bei einer Production als das wesentliche an der Unternehmung bezeich-
net, während die "Gefahr" doch nur etwas accidentielles ist und der Verlust-
die Gewinn-Chance gegenübersteht.

Die Gesetze, nach welchen sich der Werth der Güter regelt.
beim Kleingewerbe der Regel nach von demselben wirthschaftenden
Subjecte entwickelt wird, welches auch durch seine technischen
Arbeitsleistungen in den Productionsprocess eingreift, bei fort-
schreitender Theilung der Arbeit und Vergrösserung der Unter-
nehmungen jedoch nicht selten die volle Zeit des betreffenden
wirthschaftenden Subjectes in Anspruch nimmt, ist desshalb
ein eben so nothwendiges Element der Gütererzeugung, wie die
technischen Arbeitsleistungen und hat den Charakter eines Gutes
höherer Ordnung und zwar, da dieselbe gleich den letztern der
Regel nach ein ökonomisches Gut ist, auch Werth. Ueberall dort,

auch seine eigenen technischen Arbeitsleistungen gehören, die er in einem
solchen Falle denn auch gleich jenen anderer Personen ihrer Bestimmung
zuführt. Der Journaleigenthümer ist demnach nicht selten zugleich Mitarbeiter
seines Journales, der Gewerbeunternehmer zugleich Arbeiter. Unternehmer sind
beide jedoch nicht durch ihre technische Mitwirkung beim Productionsprocesse,
sondern dadurch, dass sie Güter höherer Ordnung durch ihr wirthschaftliches
Calcül und schliesslich durch einen Willensact einem bestimmten Productions-
zwecke zuführen. Die Unternehmerthätigkeit umfasst a) die Information
über die wirthschaftliche Sachlage, b) die sämmtlichen Berechnungen, welche
ein Productionsprocess, soll er anders ein ökonomischer sein, zu seiner Vor-
aussetzung hat, oder mit andern Worten das wirthschaftliche Calcül, c) den
Willensact, durch welchen Güter höherer Ordnung (unter entwickelten
Verkehrsverhältnissen, wo der Regel nach jedes ökonomische Gut gegen andere
umgesetzt werden kann, Güter überhaupt) einer bestimmten Production ge-
widmet werden, und endlich d) die Ueberwachung der möglichst öko-
nomischen Durchführung des Productionsplanes. Die hier dargelegte Unter-
nehmerthätigkeit pflegt bei geringfügigen Unternehmungen nur einen sehr
unbeträchtlichen Theil der Zeit des Unternehmers in Anspruch zu nehmen,
während bei grossen Unternehmungen nicht nur der Unternehmer selbst,
sondern nicht selten auch noch einige Gehilfen von derselben vollauf in An-
spruch genommen werden. Wie gross aber auch immer die Thätigkeit dieser
letztern sein mag, immer lassen sich in jener des Unternehmers die vier
obigen Elemente beobachten, selbst dann noch, wenn dieselbe sich schliesslich und
endlich auf die Widmung von Vermögenstheilen zu gewissen, nur der Gattung
nach bestimmten Productionszwecken, auf die Auswahl von Personen und die
Controle beschränkt, (z. B. bei Actiengesellschaften.) Nicht einverstanden
kann ich mich, nach dem Gesagten, mit Mangoldt erklären, welcher (Die
Lehre vom Unternehmergewinn, 1855, S. 36 ff) „die Uebernahme der Gefahr“
bei einer Production als das wesentliche an der Unternehmung bezeich-
net, während die „Gefahr“ doch nur etwas accidentielles ist und der Verlust-
die Gewinn-Chance gegenübersteht.
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[137/0155] Die Gesetze, nach welchen sich der Werth der Güter regelt. beim Kleingewerbe der Regel nach von demselben wirthschaftenden Subjecte entwickelt wird, welches auch durch seine technischen Arbeitsleistungen in den Productionsprocess eingreift, bei fort- schreitender Theilung der Arbeit und Vergrösserung der Unter- nehmungen jedoch nicht selten die volle Zeit des betreffenden wirthschaftenden Subjectes in Anspruch nimmt, ist desshalb ein eben so nothwendiges Element der Gütererzeugung, wie die technischen Arbeitsleistungen und hat den Charakter eines Gutes höherer Ordnung und zwar, da dieselbe gleich den letztern der Regel nach ein ökonomisches Gut ist, auch Werth. Ueberall dort, **) **) auch seine eigenen technischen Arbeitsleistungen gehören, die er in einem solchen Falle denn auch gleich jenen anderer Personen ihrer Bestimmung zuführt. Der Journaleigenthümer ist demnach nicht selten zugleich Mitarbeiter seines Journales, der Gewerbeunternehmer zugleich Arbeiter. Unternehmer sind beide jedoch nicht durch ihre technische Mitwirkung beim Productionsprocesse, sondern dadurch, dass sie Güter höherer Ordnung durch ihr wirthschaftliches Calcül und schliesslich durch einen Willensact einem bestimmten Productions- zwecke zuführen. Die Unternehmerthätigkeit umfasst a) die Information über die wirthschaftliche Sachlage, b) die sämmtlichen Berechnungen, welche ein Productionsprocess, soll er anders ein ökonomischer sein, zu seiner Vor- aussetzung hat, oder mit andern Worten das wirthschaftliche Calcül, c) den Willensact, durch welchen Güter höherer Ordnung (unter entwickelten Verkehrsverhältnissen, wo der Regel nach jedes ökonomische Gut gegen andere umgesetzt werden kann, Güter überhaupt) einer bestimmten Production ge- widmet werden, und endlich d) die Ueberwachung der möglichst öko- nomischen Durchführung des Productionsplanes. Die hier dargelegte Unter- nehmerthätigkeit pflegt bei geringfügigen Unternehmungen nur einen sehr unbeträchtlichen Theil der Zeit des Unternehmers in Anspruch zu nehmen, während bei grossen Unternehmungen nicht nur der Unternehmer selbst, sondern nicht selten auch noch einige Gehilfen von derselben vollauf in An- spruch genommen werden. Wie gross aber auch immer die Thätigkeit dieser letztern sein mag, immer lassen sich in jener des Unternehmers die vier obigen Elemente beobachten, selbst dann noch, wenn dieselbe sich schliesslich und endlich auf die Widmung von Vermögenstheilen zu gewissen, nur der Gattung nach bestimmten Productionszwecken, auf die Auswahl von Personen und die Controle beschränkt, (z. B. bei Actiengesellschaften.) Nicht einverstanden kann ich mich, nach dem Gesagten, mit Mangoldt erklären, welcher (Die Lehre vom Unternehmergewinn, 1855, S. 36 ff) „die Uebernahme der Gefahr“ bei einer Production als das wesentliche an der Unternehmung bezeich- net, während die „Gefahr“ doch nur etwas accidentielles ist und der Verlust- die Gewinn-Chance gegenübersteht.

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Zitationshilfe: Menger, Carl: Grundsätze der Volkswirthschaftslehre. Wien, 1871, S. 137. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/menger_volkswirtschaftslehre_1871/155>, abgerufen am 21.11.2024.