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Menger, Carl: Grundsätze der Volkswirthschaftslehre. Wien, 1871.

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Die Preisbildung im Monopolhandel.

Setzen wir den Fall, dass für den Landwirth B1, der über
eine grosse Quantität Getreide, aber über keine Pferde verfügt,
ein in seinen Besitz tretendes Pferd einen so hohen Werth
hätte, wie 80 Metzen seines Getreides, für einen zweiten
Landwirth B2 ein in seinen Besitz tretendes Pferd 70, für
B3 60, für B4 50, für B5 40, für B6 30, für B7 20, für B8
gar nur 10 Metzen Getreide werth wäre, ein zweites Pferd aber
für jeden dieser Landwirthe, so weit sie eines solchen überhaupt
bedürfen, um 10 Metzen weniger werth als das erste, ein drittes
um 10 Metzen weniger als das zweite u. s. f. jedes weitere um
10 Metzen weniger als das vorangehende, so lässt sich die eben
dargelegte ökonomische Sachlage in ihren wesentlichen Momenten
durch die nachfolgende Tabelle veranschaulichen:

[Tabelle]

Wenn nun in diesem Falle der Monopolist A nur ein
Pferd zu Markte bringt, so ist nach dem, was wir im vorigen
Abschnitte sagten, sicher, dass B1 dasselbe erstehen wird, und
zwar zu einem Preise, der sich zwischen 70 und 80 Metzen Ge-
treide fixiren muss.

Setzen wir nun aber den Fall, der Monopolist A bringe
nicht nur ein einzelnes Pferd, sondern 3 Pferde zu Markte, so
sind wir bei jenem Falle angelangt, der hier den Gegenstand
unserer speciellen Untersuchung bildet, und es fragt sich nun:
Welcher von den obigen acht Landleuten, beziehungsweise welche
von diesen letzteren werden die vom Monopolisten zur Ver-
äusserung gebrachten Pferde erstehen, und welche Preise werden
hiebei zur Erscheinung gelangen?

Fassen wir zu diesem Zwecke die obige Tabelle in's Auge,
so ist zunächst ersichtlich, dass ein erstes, in den Besitz des
B1 tretendes Pferd für denselben einen Werth von 80, ein

Die Preisbildung im Monopolhandel.

Setzen wir den Fall, dass für den Landwirth B1, der über
eine grosse Quantität Getreide, aber über keine Pferde verfügt,
ein in seinen Besitz tretendes Pferd einen so hohen Werth
hätte, wie 80 Metzen seines Getreides, für einen zweiten
Landwirth B2 ein in seinen Besitz tretendes Pferd 70, für
B3 60, für B4 50, für B5 40, für B6 30, für B7 20, für B8
gar nur 10 Metzen Getreide werth wäre, ein zweites Pferd aber
für jeden dieser Landwirthe, so weit sie eines solchen überhaupt
bedürfen, um 10 Metzen weniger werth als das erste, ein drittes
um 10 Metzen weniger als das zweite u. s. f. jedes weitere um
10 Metzen weniger als das vorangehende, so lässt sich die eben
dargelegte ökonomische Sachlage in ihren wesentlichen Momenten
durch die nachfolgende Tabelle veranschaulichen:

[Tabelle]

Wenn nun in diesem Falle der Monopolist A nur ein
Pferd zu Markte bringt, so ist nach dem, was wir im vorigen
Abschnitte sagten, sicher, dass B1 dasselbe erstehen wird, und
zwar zu einem Preise, der sich zwischen 70 und 80 Metzen Ge-
treide fixiren muss.

Setzen wir nun aber den Fall, der Monopolist A bringe
nicht nur ein einzelnes Pferd, sondern 3 Pferde zu Markte, so
sind wir bei jenem Falle angelangt, der hier den Gegenstand
unserer speciellen Untersuchung bildet, und es fragt sich nun:
Welcher von den obigen acht Landleuten, beziehungsweise welche
von diesen letzteren werden die vom Monopolisten zur Ver-
äusserung gebrachten Pferde erstehen, und welche Preise werden
hiebei zur Erscheinung gelangen?

Fassen wir zu diesem Zwecke die obige Tabelle in’s Auge,
so ist zunächst ersichtlich, dass ein erstes, in den Besitz des
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[187/0205] Die Preisbildung im Monopolhandel. Setzen wir den Fall, dass für den Landwirth B1, der über eine grosse Quantität Getreide, aber über keine Pferde verfügt, ein in seinen Besitz tretendes Pferd einen so hohen Werth hätte, wie 80 Metzen seines Getreides, für einen zweiten Landwirth B2 ein in seinen Besitz tretendes Pferd 70, für B3 60, für B4 50, für B5 40, für B6 30, für B7 20, für B8 gar nur 10 Metzen Getreide werth wäre, ein zweites Pferd aber für jeden dieser Landwirthe, so weit sie eines solchen überhaupt bedürfen, um 10 Metzen weniger werth als das erste, ein drittes um 10 Metzen weniger als das zweite u. s. f. jedes weitere um 10 Metzen weniger als das vorangehende, so lässt sich die eben dargelegte ökonomische Sachlage in ihren wesentlichen Momenten durch die nachfolgende Tabelle veranschaulichen: Wenn nun in diesem Falle der Monopolist A nur ein Pferd zu Markte bringt, so ist nach dem, was wir im vorigen Abschnitte sagten, sicher, dass B1 dasselbe erstehen wird, und zwar zu einem Preise, der sich zwischen 70 und 80 Metzen Ge- treide fixiren muss. Setzen wir nun aber den Fall, der Monopolist A bringe nicht nur ein einzelnes Pferd, sondern 3 Pferde zu Markte, so sind wir bei jenem Falle angelangt, der hier den Gegenstand unserer speciellen Untersuchung bildet, und es fragt sich nun: Welcher von den obigen acht Landleuten, beziehungsweise welche von diesen letzteren werden die vom Monopolisten zur Ver- äusserung gebrachten Pferde erstehen, und welche Preise werden hiebei zur Erscheinung gelangen? Fassen wir zu diesem Zwecke die obige Tabelle in’s Auge, so ist zunächst ersichtlich, dass ein erstes, in den Besitz des B1 tretendes Pferd für denselben einen Werth von 80, ein

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Zitationshilfe: Menger, Carl: Grundsätze der Volkswirthschaftslehre. Wien, 1871, S. 187. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/menger_volkswirtschaftslehre_1871/205>, abgerufen am 22.11.2024.