Menzel, Carl August (Hrsg.): Der praktische Maurer. Halle, 1847.übereinstimmend vortheilhafte, amtlich beglaubigte Zeugnisse derselben über vorzügliche Fähigkeit, Geschicklichkeit und gutes Betragen des Prüfungscandidaten. b) Einzelne, von einem Gesellen in der Werkstätte seines Mei- sters für dessen Rechnung auf Bestellung oder zum Verkauf verfer- tigte Arbeiten, welche sich entweder durch gelungene Behandlung des Stoffes, durch eine bei dem Verfahren angewendete Verbesserung oder durch Neuheit und Zierlichkeit der Form, Schönheit und Fleiß oder Schwierigkeit der Ausführung vor gewöhnlichen Arbeiten des Hand- werks vortheilhaft auszeichnen. c) Arbeiten oder Unternehmungen von größerm Umfang und Bedeutung, welche ein Gehilfe oder Geselle aus Auftrag seines Dienst- herrn oder Meisters mit entsprechendem Erfolge ausgeführt hat etc. Auszug aus dem Regierungsblatte von 1830 vom 27. Mai. S. 824--826. Die Prüfung der Maurer-, Zimmer- und Stein- metzmeister betreffend. §. 41. Diejenigen, welche sich als Maurer-, Zimmer- oder §. 42. Die Zeugnisse der Kreisregierungen hinsichtlich der auf §. 43. Die Jnhaber solcher Zeugnisse erhalten aber durch die- §. 44. Diejenigen, welche eine solche Prüfung schon früher be- übereinſtimmend vortheilhafte, amtlich beglaubigte Zeugniſſe derſelben über vorzügliche Fähigkeit, Geſchicklichkeit und gutes Betragen des Prüfungscandidaten. b) Einzelne, von einem Geſellen in der Werkſtätte ſeines Mei- ſters für deſſen Rechnung auf Beſtellung oder zum Verkauf verfer- tigte Arbeiten, welche ſich entweder durch gelungene Behandlung des Stoffes, durch eine bei dem Verfahren angewendete Verbeſſerung oder durch Neuheit und Zierlichkeit der Form, Schönheit und Fleiß oder Schwierigkeit der Ausführung vor gewöhnlichen Arbeiten des Hand- werks vortheilhaft auszeichnen. c) Arbeiten oder Unternehmungen von größerm Umfang und Bedeutung, welche ein Gehilfe oder Geſelle aus Auftrag ſeines Dienſt- herrn oder Meiſters mit entſprechendem Erfolge ausgeführt hat ꝛc. Auszug aus dem Regierungsblatte von 1830 vom 27. Mai. S. 824—826. Die Prüfung der Maurer-, Zimmer- und Stein- metzmeiſter betreffend. §. 41. Diejenigen, welche ſich als Maurer-, Zimmer- oder §. 42. Die Zeugniſſe der Kreisregierungen hinſichtlich der auf §. 43. Die Jnhaber ſolcher Zeugniſſe erhalten aber durch die- §. 44. Diejenigen, welche eine ſolche Prüfung ſchon früher be- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <list> <item><pb facs="#f0403" n="393"/> übereinſtimmend vortheilhafte, amtlich beglaubigte Zeugniſſe derſelben<lb/> über vorzügliche Fähigkeit, Geſchicklichkeit und gutes Betragen des<lb/> Prüfungscandidaten.</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">b</hi>) Einzelne, von einem Geſellen in der Werkſtätte ſeines Mei-<lb/> ſters für deſſen Rechnung auf Beſtellung oder zum Verkauf verfer-<lb/> tigte Arbeiten, welche ſich entweder durch gelungene Behandlung des<lb/> Stoffes, durch eine bei dem Verfahren angewendete Verbeſſerung oder<lb/> durch Neuheit und Zierlichkeit der Form, Schönheit und Fleiß oder<lb/> Schwierigkeit der Ausführung vor gewöhnlichen Arbeiten des Hand-<lb/> werks vortheilhaft auszeichnen.</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">c</hi>) Arbeiten oder Unternehmungen von größerm Umfang und<lb/> Bedeutung, welche ein Gehilfe oder Geſelle aus Auftrag ſeines Dienſt-<lb/> herrn oder Meiſters mit entſprechendem Erfolge ausgeführt hat ꝛc.</item> </list> </div><lb/> <div n="3"> <head>Auszug aus dem Regierungsblatte von 1830 vom 27. Mai. S.<lb/> 824—826. Die Prüfung der Maurer-, Zimmer- und Stein-<lb/> metzmeiſter betreffend.</head><lb/> <div n="4"> <head>§. 41.</head><lb/> <p>Diejenigen, welche ſich als Maurer-, Zimmer- oder<lb/> Steinmetzmeiſter anſäſſig machen wollen, haben die in der königl.<lb/> Verordnung über das Gewerbsweſen vom 28. December 1825. Tit. <hi rendition="#aq">I.</hi><lb/> §. 61. <hi rendition="#aq">art.</hi> 2. vorgeſchriebene Prüfung abzulegen. — Dieſe Prüfung<lb/> findet jährlich einmal, ganz in derſelben Art wie bisher, am Sitze<lb/> einer jeden Kreisregierung, unter Aufſicht und Leitung des Kreis-<lb/> baurathes, oder eines andern techniſchen Mitgliedes dieſer Stelle ſtatt.<lb/> Der Termin und die Art der Bekanntmachung deſſelben iſt, wie §. 34.<lb/> beſtimmt wurde.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 42.</head><lb/> <p>Die Zeugniſſe der Kreisregierungen hinſichtlich der auf<lb/> dieſe Weiſe zur Zufriedenheit beſtandenen Prüfungen haben künftig<lb/> bei Conceſſionsgeſuchen volle Wirkung und Gültigkeit für alle Kreiſe,<lb/> Städte und Orte des Königreichs ohne Ausnahme. Auch bleibt je-<lb/> dem Bewerber die Wahl überlaſſen, bei welcher Kreisregierung er die<lb/> Prüfung beſtehen wolle.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 43.</head><lb/> <p>Die Jnhaber ſolcher Zeugniſſe erhalten aber durch die-<lb/> ſelben nur die Befugniß auf die Ausübung des gewöhnlichen Betrie-<lb/> bes ihres Handwerkes, und müſſen ſich auf Bauführungen nach vor-<lb/> ſchriftmäßig genehmigten Planen anderer Bauverſtändigen beſchränken.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 44.</head><lb/> <p>Diejenigen, welche eine ſolche Prüfung ſchon früher be-<lb/> ſtanden haben, deren Anſäſſigmachung aber, in Folge der durch dieſe<lb/> Prüfung erlangten Befugniß, noch nicht ſtattgefunden hat, und welche<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [393/0403]
übereinſtimmend vortheilhafte, amtlich beglaubigte Zeugniſſe derſelben
über vorzügliche Fähigkeit, Geſchicklichkeit und gutes Betragen des
Prüfungscandidaten.
b) Einzelne, von einem Geſellen in der Werkſtätte ſeines Mei-
ſters für deſſen Rechnung auf Beſtellung oder zum Verkauf verfer-
tigte Arbeiten, welche ſich entweder durch gelungene Behandlung des
Stoffes, durch eine bei dem Verfahren angewendete Verbeſſerung oder
durch Neuheit und Zierlichkeit der Form, Schönheit und Fleiß oder
Schwierigkeit der Ausführung vor gewöhnlichen Arbeiten des Hand-
werks vortheilhaft auszeichnen.
c) Arbeiten oder Unternehmungen von größerm Umfang und
Bedeutung, welche ein Gehilfe oder Geſelle aus Auftrag ſeines Dienſt-
herrn oder Meiſters mit entſprechendem Erfolge ausgeführt hat ꝛc.
Auszug aus dem Regierungsblatte von 1830 vom 27. Mai. S.
824—826. Die Prüfung der Maurer-, Zimmer- und Stein-
metzmeiſter betreffend.
§. 41.
Diejenigen, welche ſich als Maurer-, Zimmer- oder
Steinmetzmeiſter anſäſſig machen wollen, haben die in der königl.
Verordnung über das Gewerbsweſen vom 28. December 1825. Tit. I.
§. 61. art. 2. vorgeſchriebene Prüfung abzulegen. — Dieſe Prüfung
findet jährlich einmal, ganz in derſelben Art wie bisher, am Sitze
einer jeden Kreisregierung, unter Aufſicht und Leitung des Kreis-
baurathes, oder eines andern techniſchen Mitgliedes dieſer Stelle ſtatt.
Der Termin und die Art der Bekanntmachung deſſelben iſt, wie §. 34.
beſtimmt wurde.
§. 42.
Die Zeugniſſe der Kreisregierungen hinſichtlich der auf
dieſe Weiſe zur Zufriedenheit beſtandenen Prüfungen haben künftig
bei Conceſſionsgeſuchen volle Wirkung und Gültigkeit für alle Kreiſe,
Städte und Orte des Königreichs ohne Ausnahme. Auch bleibt je-
dem Bewerber die Wahl überlaſſen, bei welcher Kreisregierung er die
Prüfung beſtehen wolle.
§. 43.
Die Jnhaber ſolcher Zeugniſſe erhalten aber durch die-
ſelben nur die Befugniß auf die Ausübung des gewöhnlichen Betrie-
bes ihres Handwerkes, und müſſen ſich auf Bauführungen nach vor-
ſchriftmäßig genehmigten Planen anderer Bauverſtändigen beſchränken.
§. 44.
Diejenigen, welche eine ſolche Prüfung ſchon früher be-
ſtanden haben, deren Anſäſſigmachung aber, in Folge der durch dieſe
Prüfung erlangten Befugniß, noch nicht ſtattgefunden hat, und welche
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |