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Meyer, Edmund: Alte Geschichte. Berlin, 1890 (= Leitfaden der Geschichte in Tabellenform, Bd. 1)

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594 -- 500 3) Einführung und Befestigung der Demokratie.
594 Solon alleiniger Archont zur Abfassung neuer Gesetze, nach-
dem er sich verdient gemacht hat:
1) durch Wiedereroberung des von Theagenes von Megara
besetzten Salamis;
2) durch Beendigung des ersten Heiligen Krieges
gegen Kirrha und Krisa zur Sühne des Delphischen
Heiligtums;
3) durch Entfernung der mit dem Fluch des Kylonischen
Frevels belasteten Alkmäoniden aus Athen und Ent-
sühnung der Stadt durch Epimenides aus Kreta.
Solons Verfassung Timokratie, d. h. Verfassung nach dem Ver-
mögen oder Census ([fremdsprachliches Material]). Seine Einrichtungen:
a) Seisachthie ([fremdsprachliches Material]), Beseitigung der Schulden durch Her-
absetzung des Münzfusses und Beseitigung des Wuchers zur
Wiederherstellung des wirtschaftlichen Wohlstandes.
b) Beseitigung der aristokratischen Ständeverfassung durch Ein-
teilung der Bürger in 4 Vermögensklassen, nach welchen sich
Rechte und Pflichten bestimmen.
1) Pentakosiomedimner: Bürger mit Landbesitz von mindestens
500 Scheffel Ertrag; berechtigt zum Archontat; ver-
pflichtet zu Liturgieen und Trierarchieen und zum Dienst
zu Pferde.
2) Triakosiomedimner oder Ritter ([fremdsprachliches Material]): Bürger mit Land-
besitz von 300--500 Scheffel Ertrag; berechtigt zu allen
Ämtern ausser dem Archontat; verpflichtet zum Kriegs-
dienst zu Pferde.
3) Zeugiten: d. h. Bürger, die zur Bestellung ihres Landes
nur 1 Gespann brauchen und 150--300 Scheffel Ertrag
haben; berechtigt wie die 2. Klasse, verpflichtet zum
Dienst als Hopliten.
4) Thetes: Bürger mit Landbesitz von weniger als 150 Scheffel
Ertrag oder ohne Landbesitz: berechtigt zur Teil-
nahme an der Volksversammlung und zum Sitz in den
Geschworenengerichten; verpflichtet gegen Sold zum
Dienst als Leichtbewaffnete und auf der Flotte.
5) Neben den Bürgern Metöken, freie Schutzverwandte ohne
politische Rechte, aber zu Steuern und zum Kriegsdienst
verpflichtet, und Sklaven (sehr milde gehalten.)
c) Äussere Form der Verfassung:
1) Beibehaltung der 9 Archonten, die auch mit richterlichen
Funktionen betraut wurden.
2) Volksversammlung ([fremdsprachliches Material]), zu der alle Bürger berechtigt
sind.
3) Senat ([fremdsprachliches Material]) aus 400 Mitgliedern, aus jeder Phyle 100, mit
dem Rechte des [fremdsprachliches Material].
4) Areopag, aus Archonten bestehend, die ihr Amt tadellos
geführt: Oberaufsichtsbehörde über den ganzen Staat.
Senat und Areopag nannte Solon die 'Anker' des Staates. -- Der
Areopag war ursprünglich ein Gerichtshof, der über Mord und Brand-
stiftung erkannte.
5) Rechtspflege durch die Archonten und das aus Bürgern
aller Klassen besetzte Geschworenengericht der Heliäa
(zweite Instanz in Civil-, einzige in Kriminalsachen).
594 — 500 3) Einführung und Befestigung der Demokratie.
594 Solon alleiniger Archont zur Abfassung neuer Gesetze, nach-
dem er sich verdient gemacht hat:
1) durch Wiedereroberung des von Theagenes von Megara
besetzten Salamis;
2) durch Beendigung des ersten Heiligen Krieges
gegen Kirrha und Krisa zur Sühne des Delphischen
Heiligtums;
3) durch Entfernung der mit dem Fluch des Kylonischen
Frevels belasteten Alkmäoniden aus Athen und Ent-
sühnung der Stadt durch Epimenides aus Kreta.
Solons Verfassung Timokratie, d. h. Verfassung nach dem Ver-
mögen oder Census ([fremdsprachliches Material]). Seine Einrichtungen:
a) Seisachthie ([fremdsprachliches Material]), Beseitigung der Schulden durch Her-
absetzung des Münzfuſses und Beseitigung des Wuchers zur
Wiederherstellung des wirtschaftlichen Wohlstandes.
b) Beseitigung der aristokratischen Ständeverfassung durch Ein-
teilung der Bürger in 4 Vermögensklassen, nach welchen sich
Rechte und Pflichten bestimmen.
1) Pentakosiomedimner: Bürger mit Landbesitz von mindestens
500 Scheffel Ertrag; berechtigt zum Archontat; ver-
pflichtet zu Liturgieen und Trierarchieen und zum Dienst
zu Pferde.
2) Triakosiomedimner oder Ritter ([fremdsprachliches Material]): Bürger mit Land-
besitz von 300—500 Scheffel Ertrag; berechtigt zu allen
Ämtern auſser dem Archontat; verpflichtet zum Kriegs-
dienst zu Pferde.
3) Zeugiten: d. h. Bürger, die zur Bestellung ihres Landes
nur 1 Gespann brauchen und 150—300 Scheffel Ertrag
haben; berechtigt wie die 2. Klasse, verpflichtet zum
Dienst als Hopliten.
4) Thetes: Bürger mit Landbesitz von weniger als 150 Scheffel
Ertrag oder ohne Landbesitz: berechtigt zur Teil-
nahme an der Volksversammlung und zum Sitz in den
Geschworenengerichten; verpflichtet gegen Sold zum
Dienst als Leichtbewaffnete und auf der Flotte.
5) Neben den Bürgern Metöken, freie Schutzverwandte ohne
politische Rechte, aber zu Steuern und zum Kriegsdienst
verpflichtet, und Sklaven (sehr milde gehalten.)
c) Äuſsere Form der Verfassung:
1) Beibehaltung der 9 Archonten, die auch mit richterlichen
Funktionen betraut wurden.
2) Volksversammlung ([fremdsprachliches Material]), zu der alle Bürger berechtigt
sind.
3) Senat ([fremdsprachliches Material]) aus 400 Mitgliedern, aus jeder Phyle 100, mit
dem Rechte des [fremdsprachliches Material].
4) Areopag, aus Archonten bestehend, die ihr Amt tadellos
geführt: Oberaufsichtsbehörde über den ganzen Staat.
Senat und Areopag nannte Solon die ‘Anker’ des Staates. — Der
Areopag war ursprünglich ein Gerichtshof, der über Mord und Brand-
stiftung erkannte.
5) Rechtspflege durch die Archonten und das aus Bürgern
aller Klassen besetzte Geschworenengericht der Heliäa
(zweite Instanz in Civil-, einzige in Kriminalsachen).
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[— 48 —/0057] 594 — 500 3) Einführung und Befestigung der Demokratie. 594 Solon alleiniger Archont zur Abfassung neuer Gesetze, nach- dem er sich verdient gemacht hat: 1) durch Wiedereroberung des von Theagenes von Megara besetzten Salamis; 2) durch Beendigung des ersten Heiligen Krieges gegen Kirrha und Krisa zur Sühne des Delphischen Heiligtums; 3) durch Entfernung der mit dem Fluch des Kylonischen Frevels belasteten Alkmäoniden aus Athen und Ent- sühnung der Stadt durch Epimenides aus Kreta. Solons Verfassung Timokratie, d. h. Verfassung nach dem Ver- mögen oder Census (_ ). Seine Einrichtungen: a) Seisachthie (_ ), Beseitigung der Schulden durch Her- absetzung des Münzfuſses und Beseitigung des Wuchers zur Wiederherstellung des wirtschaftlichen Wohlstandes. b) Beseitigung der aristokratischen Ständeverfassung durch Ein- teilung der Bürger in 4 Vermögensklassen, nach welchen sich Rechte und Pflichten bestimmen. 1) Pentakosiomedimner: Bürger mit Landbesitz von mindestens 500 Scheffel Ertrag; berechtigt zum Archontat; ver- pflichtet zu Liturgieen und Trierarchieen und zum Dienst zu Pferde. 2) Triakosiomedimner oder Ritter (_ ): Bürger mit Land- besitz von 300—500 Scheffel Ertrag; berechtigt zu allen Ämtern auſser dem Archontat; verpflichtet zum Kriegs- dienst zu Pferde. 3) Zeugiten: d. h. Bürger, die zur Bestellung ihres Landes nur 1 Gespann brauchen und 150—300 Scheffel Ertrag haben; berechtigt wie die 2. Klasse, verpflichtet zum Dienst als Hopliten. 4) Thetes: Bürger mit Landbesitz von weniger als 150 Scheffel Ertrag oder ohne Landbesitz: berechtigt zur Teil- nahme an der Volksversammlung und zum Sitz in den Geschworenengerichten; verpflichtet gegen Sold zum Dienst als Leichtbewaffnete und auf der Flotte. 5) Neben den Bürgern Metöken, freie Schutzverwandte ohne politische Rechte, aber zu Steuern und zum Kriegsdienst verpflichtet, und Sklaven (sehr milde gehalten.) c) Äuſsere Form der Verfassung: 1) Beibehaltung der 9 Archonten, die auch mit richterlichen Funktionen betraut wurden. 2) Volksversammlung (_ ), zu der alle Bürger berechtigt sind. 3) Senat (_ ) aus 400 Mitgliedern, aus jeder Phyle 100, mit dem Rechte des _ . 4) Areopag, aus Archonten bestehend, die ihr Amt tadellos geführt: Oberaufsichtsbehörde über den ganzen Staat. Senat und Areopag nannte Solon die ‘Anker’ des Staates. — Der Areopag war ursprünglich ein Gerichtshof, der über Mord und Brand- stiftung erkannte. 5) Rechtspflege durch die Archonten und das aus Bürgern aller Klassen besetzte Geschworenengericht der Heliäa (zweite Instanz in Civil-, einzige in Kriminalsachen).

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Zitationshilfe: Meyer, Edmund: Alte Geschichte. Berlin, 1890 (= Leitfaden der Geschichte in Tabellenform, Bd. 1), S. — 48 —. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/meyer_geschichte_1890/57>, abgerufen am 24.11.2024.