Meyer, Leonhardt: Theatrum Historicvm [...] Erzehlung der fürnemsten und nuzlichsten Historien und Geschichten. Schaffhausen, 1665.Churfürsten von Brandenburg zu einem ewigen Erb-Lehen heimfallen Es solte auch das Capitel und die Vnderthanen dem Churfürsten und seinen Erben auf allen Fall den Eid leisten. Der Statt Magdeburg aber blieben ihre alte Privilegia underdessen unverruket. Doch so ten die Aemter Querfurt/ Güterbok/ Dam und Bok dem Churfürsten von Sachsen ver/ bleiben: Hergegen solte der Churfürst an deren statt das Amt Eglen haben. Es möchte auch hier der Churfürst von Brandenburg den Vierten Theil der Intraden/ wann die Canonici abgiengen/ einziehen. Die Schulden welche von jezigem Administratore auf das Stifft gebracht/ solten den Churfürsten nichts angehen. Es verblibe in denselben Stifftern den Vnder thanen die freje übung der Religion/ wie sie jezund im schwang gehen. Es gehöret auch hieher/ was in Puncto Gravaminum verglichen. Wegen diser Stiffter solte der Churfürst und seine Nachkommen Herzoge zu Magdenburg und Fürsten von Halberstatt und Minden titulirt werden. Die Königin in Schweden solte dem Churfürsten und seinen Erben restituiren 1. Hinder Pommern mit allen anhängenden Gerechtigkeiten. 2. Colberg mit dem Bisthum Camin und desselben Gerechtigkeiten. Den Vnderthanen verbliben ihre Frejheiten/ beneben der frejen übung der Religion nach Form und Inhalt der ungeänderten Augspurg. Confession. 3. Solte die Königin in Schweden dem Churfürsten wider einraumen alle Pläze. 4. Alle Commenthurejen dem Johanniter Orden zuständig/ so ausser dem Pommerischen Theil der Cron Schweden cediret/ gelegen. 12. Weil der Herzog von Mechelnburg-Schwerin Adolph Friderich der Cron Schweden die Statt Wismar abtrette: So solte er und seine Männliche Erben darvor zu einem ewigen Erb-Lehen haben und behalten die Bistummer Schwerin und Razenburg mit allen Gerechtigkeiten: Vnd macht haben die Ejnkunfften/ nach der Canonicorum Absterben/ einzu ziehen: Auch deßhalben in Reichs- und Cräis-Tagen jhre Session und Stimmen haben. Aber Herzog Gustav Ab olph von Mekelnburg Gustrow/ weil er seinen Vettern seinen Anspruch an das Razenburgische cedirte/ solte an dessen statt zwej Canonicaten im Magdenburgischen und Halberstättischen bej erster Vacanz zugewarten haben. Es bleibe auch denselben Herzogen jhr Recht an die pretendirten Canonicaten in dem Straßburgischen. Noch über diß solte jhnen der Johanniter Orden cediren die Commenthurejen Mirow und Nemerow. Käiserl. Maj. wolte jhnen auch den Zoll an der Elbe confirmiren Vnd solten von der ersten Reichs-Contribution die Schwedische Satisfaction betreffend/ frej sejn. Es solte auch die Wingerische pretendirte Schuld ganz cassiret sejn. 13. Demnach das Haus Braunschweig und Lüneburg wegen gemeines Fridens seine Pretension an die Stiffter Magdeburg/ Brehmen/ Halberstatt und Razenburg fallen siessen/ so were Käis. Majest. zu friden/ daß dasselbige Haus und die Catholische das Stifft Oßnabruk Abwechslungsweise/ einer umm den andern innhätten und verwalteten/ solcher gestalten: 1. Weiln Gustav Gustavsohn/ Graffin Wasaburg/ das Bisthum Oßnabruk cedirte: So solte Bischoff Franz Wilhelm und seine Nachkommen jhm innerhalb 4. jaren zu Hamburg zahlen lassen 80000. Reichsthaler. Churfürsten von Brandenburg zu einem ewigen Erb-Lehen heimfallen Es solte auch das Capitel und die Vnderthanen dem Churfürsten und seinen Erben auf allen Fall den Eid leisten. Der Statt Magdeburg aber blieben ihre alte Privilegia underdessen unverruket. Doch so ten die Aemter Querfurt/ Güterbok/ Dam und Bok dem Churfürsten von Sachsen ver/ bleiben: Hergegen solte der Churfürst an deren statt das Amt Eglen haben. Es möchte auch hier der Churfürst von Brandenburg den Vierten Theil der Intraden/ wann die Canonici abgiengen/ einziehen. Die Schulden welche von jezigem Administratore auf das Stifft gebracht/ solten den Churfürsten nichts angehen. Es verblibe in denselben Stifftern den Vnder thanen die freje übung der Religion/ wie sie jezund im schwang gehen. Es gehöret auch hieher/ was in Puncto Gravaminum verglichen. Wegen diser Stiffter solte der Churfürst und seine Nachkommen Herzoge zu Magdenburg und Fürsten von Halberstatt und Minden titulirt werden. Die Königin in Schweden solte dem Churfürsten und seinen Erben restituiren 1. Hinder Pommern mit allen anhängenden Gerechtigkeiten. 2. Colberg mit dem Bisthum Camin und desselben Gerechtigkeiten. Den Vnderthanen verbliben ihre Frejheiten/ beneben der frejen übung der Religion nach Form und Inhalt der ungeänderten Augspurg. Confession. 3. Solte die Königin in Schweden dem Churfürsten wider einraumen alle Pläze. 4. Alle Commenthurejen dem Johanniter Orden zuständig/ so ausser dem Pommerischen Theil der Cron Schweden cediret/ gelegen. 12. Weil der Herzog von Mechelnburg-Schwerin Adolph Friderich der Cron Schweden die Statt Wismar abtrette: So solte er und seine Männliche Erben darvor zu einem ewigen Erb-Lehen haben und behalten die Bistummer Schwerin und Razenburg mit allen Gerechtigkeiten: Vnd macht haben die Ejnkunfften/ nach der Canonicorum Absterben/ einzu ziehen: Auch deßhalben in Reichs- und Cräis-Tagen jhre Session und Stimmen haben. Aber Herzog Gustav Ab olph von Mekelnburg Gustrow/ weil er seinen Vettern seinen Anspruch an das Razenburgische cedirte/ solte an dessen statt zwej Canonicaten im Magdenburgischen und Halberstättischen bej erster Vacanz zugewarten haben. Es bleibe auch denselben Herzogen jhr Recht an die pretendirten Canonicaten in dem Straßburgischen. Noch über diß solte jhnen der Johanniter Orden cediren die Commenthurejen Mirow und Nemerow. Käiserl. Maj. wolte jhnen auch den Zoll an der Elbe confirmiren Vnd solten von der ersten Reichs-Contribution die Schwedische Satisfaction betreffend/ frej sejn. Es solte auch die Wingerische pretendirte Schuld ganz cassiret sejn. 13. Demnach das Haus Braunschweig und Lüneburg wegen gemeines Fridens seine Pretension an die Stiffter Magdeburg/ Brehmen/ Halberstatt und Razenburg fallen siessen/ so were Käis. Majest. zu friden/ daß dasselbige Haus und die Catholische das Stifft Oßnabruk Abwechslungsweise/ einer um̃ den andern innhätten und verwalteten/ solcher gestalten: 1. Weiln Gustav Gustavsohn/ Graffin Wasaburg/ das Bisthum Oßnabruk cedirte: So solte Bischoff Franz Wilhelm und seine Nachkommen jhm iñerhalb 4. jaren zu Hamburg zahlen lassen 80000. Reichsthaler. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0488" n="448"/> Churfürsten von Brandenburg zu einem ewigen Erb-Lehen heimfallen Es solte auch das Capitel und die Vnderthanen dem Churfürsten und seinen Erben auf allen Fall den Eid leisten. Der Statt Magdeburg aber blieben ihre alte Privilegia underdessen unverruket. Doch so ten die Aemter Querfurt/ Güterbok/ Dam und Bok dem Churfürsten von Sachsen ver/ bleiben: Hergegen solte der Churfürst an deren statt das Amt Eglen haben. Es möchte auch hier der Churfürst von Brandenburg den Vierten Theil der Intraden/ wann die Canonici abgiengen/ einziehen. Die Schulden welche von jezigem Administratore auf das Stifft gebracht/ solten den Churfürsten nichts angehen. Es verblibe in denselben Stifftern den Vnder thanen die freje übung der Religion/ wie sie jezund im schwang gehen. Es gehöret auch hieher/ was in Puncto Gravaminum verglichen. Wegen diser Stiffter solte der Churfürst und seine Nachkommen Herzoge zu Magdenburg und Fürsten von Halberstatt und Minden titulirt werden. Die Königin in Schweden solte dem Churfürsten und seinen Erben restituiren 1. Hinder Pommern mit allen anhängenden Gerechtigkeiten. 2. Colberg mit dem Bisthum Camin und desselben Gerechtigkeiten. Den Vnderthanen verbliben ihre Frejheiten/ beneben der frejen übung der Religion nach Form und Inhalt der ungeänderten Augspurg. Confession. 3. Solte die Königin in Schweden dem Churfürsten wider einraumen alle Pläze. 4. Alle Commenthurejen dem Johanniter Orden zuständig/ so ausser dem Pommerischen Theil der Cron Schweden cediret/ gelegen.</p> <p>12. Weil der Herzog von Mechelnburg-Schwerin Adolph Friderich der Cron Schweden die Statt Wismar abtrette: So solte er und seine Männliche Erben darvor zu einem ewigen Erb-Lehen haben und behalten die Bistummer Schwerin und Razenburg mit allen Gerechtigkeiten: Vnd macht haben die Ejnkunfften/ nach der Canonicorum Absterben/ einzu ziehen: Auch deßhalben in Reichs- und Cräis-Tagen jhre Session und Stimmen haben. Aber Herzog Gustav Ab olph von Mekelnburg Gustrow/ weil er seinen Vettern seinen Anspruch an das Razenburgische cedirte/ solte an dessen statt zwej Canonicaten im Magdenburgischen und Halberstättischen bej erster Vacanz zugewarten haben. Es bleibe auch denselben Herzogen jhr Recht an die pretendirten Canonicaten in dem Straßburgischen. Noch über diß solte jhnen der Johanniter Orden cediren die Commenthurejen Mirow und Nemerow. Käiserl. Maj. wolte jhnen auch den Zoll an der Elbe confirmiren Vnd solten von der ersten Reichs-Contribution die Schwedische Satisfaction betreffend/ frej sejn. Es solte auch die Wingerische pretendirte Schuld ganz cassiret sejn.</p> <p>13. Demnach das Haus Braunschweig und Lüneburg wegen gemeines Fridens seine Pretension an die Stiffter Magdeburg/ Brehmen/ Halberstatt und Razenburg fallen siessen/ so were Käis. Majest. zu friden/ daß dasselbige Haus und die Catholische das Stifft Oßnabruk Abwechslungsweise/ einer um̃ den andern innhätten und verwalteten/ solcher gestalten:</p> <p>1. Weiln Gustav Gustavsohn/ Graffin Wasaburg/ das Bisthum Oßnabruk cedirte: So solte Bischoff Franz Wilhelm und seine Nachkommen jhm iñerhalb 4. jaren zu Hamburg zahlen lassen 80000. Reichsthaler.</p> </div> </body> </text> </TEI> [448/0488]
Churfürsten von Brandenburg zu einem ewigen Erb-Lehen heimfallen Es solte auch das Capitel und die Vnderthanen dem Churfürsten und seinen Erben auf allen Fall den Eid leisten. Der Statt Magdeburg aber blieben ihre alte Privilegia underdessen unverruket. Doch so ten die Aemter Querfurt/ Güterbok/ Dam und Bok dem Churfürsten von Sachsen ver/ bleiben: Hergegen solte der Churfürst an deren statt das Amt Eglen haben. Es möchte auch hier der Churfürst von Brandenburg den Vierten Theil der Intraden/ wann die Canonici abgiengen/ einziehen. Die Schulden welche von jezigem Administratore auf das Stifft gebracht/ solten den Churfürsten nichts angehen. Es verblibe in denselben Stifftern den Vnder thanen die freje übung der Religion/ wie sie jezund im schwang gehen. Es gehöret auch hieher/ was in Puncto Gravaminum verglichen. Wegen diser Stiffter solte der Churfürst und seine Nachkommen Herzoge zu Magdenburg und Fürsten von Halberstatt und Minden titulirt werden. Die Königin in Schweden solte dem Churfürsten und seinen Erben restituiren 1. Hinder Pommern mit allen anhängenden Gerechtigkeiten. 2. Colberg mit dem Bisthum Camin und desselben Gerechtigkeiten. Den Vnderthanen verbliben ihre Frejheiten/ beneben der frejen übung der Religion nach Form und Inhalt der ungeänderten Augspurg. Confession. 3. Solte die Königin in Schweden dem Churfürsten wider einraumen alle Pläze. 4. Alle Commenthurejen dem Johanniter Orden zuständig/ so ausser dem Pommerischen Theil der Cron Schweden cediret/ gelegen.
12. Weil der Herzog von Mechelnburg-Schwerin Adolph Friderich der Cron Schweden die Statt Wismar abtrette: So solte er und seine Männliche Erben darvor zu einem ewigen Erb-Lehen haben und behalten die Bistummer Schwerin und Razenburg mit allen Gerechtigkeiten: Vnd macht haben die Ejnkunfften/ nach der Canonicorum Absterben/ einzu ziehen: Auch deßhalben in Reichs- und Cräis-Tagen jhre Session und Stimmen haben. Aber Herzog Gustav Ab olph von Mekelnburg Gustrow/ weil er seinen Vettern seinen Anspruch an das Razenburgische cedirte/ solte an dessen statt zwej Canonicaten im Magdenburgischen und Halberstättischen bej erster Vacanz zugewarten haben. Es bleibe auch denselben Herzogen jhr Recht an die pretendirten Canonicaten in dem Straßburgischen. Noch über diß solte jhnen der Johanniter Orden cediren die Commenthurejen Mirow und Nemerow. Käiserl. Maj. wolte jhnen auch den Zoll an der Elbe confirmiren Vnd solten von der ersten Reichs-Contribution die Schwedische Satisfaction betreffend/ frej sejn. Es solte auch die Wingerische pretendirte Schuld ganz cassiret sejn.
13. Demnach das Haus Braunschweig und Lüneburg wegen gemeines Fridens seine Pretension an die Stiffter Magdeburg/ Brehmen/ Halberstatt und Razenburg fallen siessen/ so were Käis. Majest. zu friden/ daß dasselbige Haus und die Catholische das Stifft Oßnabruk Abwechslungsweise/ einer um̃ den andern innhätten und verwalteten/ solcher gestalten:
1. Weiln Gustav Gustavsohn/ Graffin Wasaburg/ das Bisthum Oßnabruk cedirte: So solte Bischoff Franz Wilhelm und seine Nachkommen jhm iñerhalb 4. jaren zu Hamburg zahlen lassen 80000. Reichsthaler.
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