Meyer, Leonhardt: Theatrum Historicvm [...] Erzehlung der fürnemsten und nuzlichsten Historien und Geschichten. Schaffhausen, 1665.Gütigkeit zu solcher gnädigen Erklärung gegen jhre Vnderthanen verleiten lassen/ daß sie in den mehrsten Beschwerungs-Puncten zu friden gewesen: Was aber Oberkeitlichen Stands und Ehren halber gütlich nicht können nachgegeben werden/ das haben sie angeregten sechs Orthen/ zu redlicher Erörterung überlassen. Welches endlich die Vnderthanen auch gethan: Jedoch in währender gütlich und Rechtlichen Handlung/ sich gar pochisch und hochmütig er zeiget / mit bedrohen gegen jhrer Oberkeit/ und den Herren Gesandten von ermeldten sechs Orthen / auch mit etlicher arrestirung dersel ben/ und einen Bund zusammen geschworen: Weßwegen die Statt Lucern genöhtiget worden/ um schleunige Gegenwehr sich gefaßt zumachen: Da dann eine lobl. Statt Zürich einen namhafften Succurs zu Roß und Fuß auf die Bein gebracht / und mit Früchten getreue Assistenz geleistet. Auf dise abgenöhtigte Gegenverfassung der Statt Lucern/ und jhrer Verbündeten/ haben die auffrührischen Bauren muht sinken lassen/ und anerbotten der Rechtlichen Handlung zugeleben: Weßwegen auch der Hülffliche Zuzug von Lucern wider abgeschlagen worden: Man hat aber underdessen in Zusamenkunfft aller 13. Orthen zu Baden einen Conferenz-Tag gehalten/ in hoffnung dise Vnruhen durch güt- und Rechtliches bedenken zustillen. Weiln aber/ wider besser Vertrauen/ bald hernach die Lucernische Vnderthanen/ so wol über die Güt-als Rechtliche Handlung ungleiche Gedanken gefaßt/ und etliche Enderungen nach jhrem willen haben wollen/ ist daraus neue Vnruh erwachsen/ und diß fehrner erfolgt/ das auf Anstifften der Lucernischen/ auch die Bernische/ Baßlerische und Solothurnische Vnderthanen ebenmässig zusammen gelauffen/ und angefangen Beschwerungs-Art culaufzusezen / Lands Gemeinden zuhalten/ und an ihre Oberkeiten deren Verbesserung zubegehren. Vnd obwoln die Jukeressirte Oberkeiten/ mit fürsichtigem verfahren/ dise Vnruhen zustillen gehoffet/ ist doch alles ohmöglich gewesen. Dann es sind die Lucernischen Vnderthanen ins Bernische Gebiet gewandelt/ und haben dieselben/ wie auch die Baßlerische- und Solothurnischen Bauren/ mit gleichem mißtrauen gegen ihre Oberkeiten angesteket: Gestalten sie von neuem/ zu behauptung jhrer Sachen einen gemeinen Bund zusammen geschworen/ einander zuschirmen und keinem Volk wider sie den Paß zuverstatten: Weßwegen eine Lobl. Statt Zürich abermals eine eilfertige Zusammenkunfft von allen Drejzehen und Zugewandten Orthen der Eidtgnoßschafft naher Baden ausgeschriben/ umb sich zuberahtschlagen/ ob man nochmaln durch gütliche Mittel was ausrichten möchte: Oder/ wie man widriges Falls/ dem gewalt solcher Rebellen ersprießlichst begegnen möchte. Als man nun zusammen kommen/ hat man erstlich die Lucernischen Vnderthanen/ mit versprechung sichern Geleits auch naher Baden bescheiden: Welche zwahr erschienen/ aber mit keinen andern Befelch und Gewalt/ dann daß man jhnen nach begehren willfahre / welches aber nicht sejn können. Darauf sind auch die Bernische bescheideu worden / aber nicht erschinen: sondern deren Antwort war/ sie wolten sich mit Jhren Gnädigen Herren selbst vergleichen. Darüber sie durch eine freundlich Erinnerung angemahnet worden / jnnerhalb Monats frist sich entweder mit jhren Ob erkeiten Gütigkeit zu solcher gnädigen Erklärung gegen jhre Vnderthanen verleiten lassen/ daß sie in den mehrsten Beschwerungs-Puncten zu friden gewesen: Was aber Oberkeitlichen Stands und Ehren halber gütlich nicht können nachgegeben werden/ das haben sie angeregten sechs Orthen/ zu redlicher Erörterung überlassen. Welches endlich die Vnderthanen auch gethan: Jedoch in währender gütlich und Rechtlichen Handlung/ sich gar pochisch und hochmütig er zeiget / mit bedrohen gegen jhrer Oberkeit/ und den Herren Gesandten von ermeldten sechs Orthen / auch mit etlicher arrestirung dersel ben/ und einen Bund zusammen geschworen: Weßwegen die Statt Lucern genöhtiget worden/ um schleunige Gegenwehr sich gefaßt zumachen: Da dann eine lobl. Statt Zürich einen namhafften Succurs zu Roß und Fuß auf die Bein gebracht / und mit Früchten getreue Assistenz geleistet. Auf dise abgenöhtigte Gegenverfassung der Statt Lucern/ und jhrer Verbündeten/ haben die auffrührischen Bauren muht sinken lassen/ und anerbotten der Rechtlichen Handlung zugeleben: Weßwegen auch der Hülffliche Zuzug von Lucern wider abgeschlagen worden: Man hat aber underdessen in Zusamenkunfft aller 13. Orthen zu Baden einen Conferenz-Tag gehalten/ in hoffnung dise Vnruhen durch güt- und Rechtliches bedenken zustillen. Weiln aber/ wider besser Vertrauen/ bald hernach die Lucernische Vnderthanen/ so wol über die Güt-als Rechtliche Handlung ungleiche Gedanken gefaßt/ und etliche Enderungen nach jhrem willen haben wollen/ ist daraus neue Vnruh erwachsen/ und diß fehrner erfolgt/ das auf Anstifften der Lucernischen/ auch die Bernische/ Baßlerische und Solothurnische Vnderthanen ebenmässig zusammen gelauffen/ und angefangen Beschwerungs-Art culaufzusezen / Lands Gemeinden zuhalten/ und an ihre Oberkeiten deren Verbesserung zubegehren. Vnd obwoln die Jukeressirte Oberkeiten/ mit fürsichtigem verfahren/ dise Vnruhen zustillen gehoffet/ ist doch alles ohmöglich gewesen. Dañ es sind die Lucernischen Vnderthanen ins Bernische Gebiet gewandelt/ und haben dieselben/ wie auch die Baßlerische- und Solothurnischen Bauren/ mit gleichem mißtrauen gegen ihre Oberkeiten angesteket: Gestalten sie von neuem/ zu behauptung jhrer Sachen einen gemeinen Bund zusammen geschworen/ einander zuschirmen und keinem Volk wider sie den Paß zuverstatten: Weßwegen eine Lobl. Statt Zürich abermals eine eilfertige Zusammenkunfft von allen Drejzehen und Zugewandten Orthen der Eidtgnoßschafft naher Baden ausgeschriben/ umb sich zuberahtschlagen/ ob man nochmaln durch gütliche Mittel was ausrichten möchte: Oder/ wie man widriges Falls/ dem gewalt solcher Rebellen ersprießlichst begegnen möchte. Als man nun zusam̃en kommen/ hat man erstlich die Lucernischen Vnderthanen/ mit versprechung sichern Geleits auch naher Baden bescheiden: Welche zwahr erschienen/ aber mit keinen andern Befelch und Gewalt/ dann daß man jhnen nach begehren willfahre / welches aber nicht sejn köñen. Darauf sind auch die Bernische bescheideu worden / aber nicht erschinen: sondern deren Antwort war/ sie wolten sich mit Jhren Gnädigen Herren selbst vergleichen. Darüber sie durch eine freundlich Erinnerung angemahnet worden / jnnerhalb Monats frist sich entweder mit jhren Ob erkeiten <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0502" n="462"/> Gütigkeit zu solcher gnädigen Erklärung gegen jhre Vnderthanen verleiten lassen/ daß sie in den mehrsten Beschwerungs-Puncten zu friden gewesen: Was aber Oberkeitlichen Stands und Ehren halber gütlich nicht können nachgegeben werden/ das haben sie angeregten sechs Orthen/ zu redlicher Erörterung überlassen. Welches endlich die Vnderthanen auch gethan: Jedoch in währender gütlich und Rechtlichen Handlung/ sich gar pochisch und hochmütig er zeiget / mit bedrohen gegen jhrer Oberkeit/ und den Herren Gesandten von ermeldten sechs Orthen / auch mit etlicher arrestirung dersel ben/ und einen Bund zusammen geschworen: Weßwegen die Statt Lucern genöhtiget worden/ um schleunige Gegenwehr sich gefaßt zumachen: Da dann eine lobl. Statt Zürich einen namhafften Succurs zu Roß und Fuß auf die Bein gebracht / und mit Früchten getreue Assistenz geleistet.</p> <p>Auf dise abgenöhtigte Gegenverfassung der Statt Lucern/ und jhrer Verbündeten/ haben die auffrührischen Bauren muht sinken lassen/ und anerbotten der Rechtlichen Handlung zugeleben: Weßwegen auch der Hülffliche Zuzug von Lucern wider abgeschlagen worden: Man hat aber underdessen in Zusamenkunfft aller 13. Orthen zu Baden einen Conferenz-Tag gehalten/ in hoffnung dise Vnruhen durch güt- und Rechtliches bedenken zustillen. Weiln aber/ wider besser Vertrauen/ bald hernach die Lucernische Vnderthanen/ so wol über die Güt-als Rechtliche Handlung ungleiche Gedanken gefaßt/ und etliche Enderungen nach jhrem willen haben wollen/ ist daraus neue Vnruh erwachsen/ und diß fehrner erfolgt/ das auf Anstifften der Lucernischen/ auch die Bernische/ Baßlerische und Solothurnische Vnderthanen ebenmässig zusammen gelauffen/ und angefangen Beschwerungs-Art culaufzusezen / Lands Gemeinden zuhalten/ und an ihre Oberkeiten deren Verbesserung zubegehren. Vnd obwoln die Jukeressirte Oberkeiten/ mit fürsichtigem verfahren/ dise Vnruhen zustillen gehoffet/ ist doch alles ohmöglich gewesen. Dañ es sind die Lucernischen Vnderthanen ins Bernische Gebiet gewandelt/ und haben dieselben/ wie auch die Baßlerische- und Solothurnischen Bauren/ mit gleichem mißtrauen gegen ihre Oberkeiten angesteket: Gestalten sie von neuem/ zu behauptung jhrer Sachen einen gemeinen Bund zusammen geschworen/ einander zuschirmen und keinem Volk wider sie den Paß zuverstatten: Weßwegen eine Lobl. Statt Zürich abermals eine eilfertige Zusammenkunfft von allen Drejzehen und Zugewandten Orthen der Eidtgnoßschafft naher Baden ausgeschriben/ umb sich zuberahtschlagen/ ob man nochmaln durch gütliche Mittel was ausrichten möchte: Oder/ wie man widriges Falls/ dem gewalt solcher Rebellen ersprießlichst begegnen möchte.</p> <p>Als man nun zusam̃en kommen/ hat man erstlich die Lucernischen Vnderthanen/ mit versprechung sichern Geleits auch naher Baden bescheiden: Welche zwahr erschienen/ aber mit keinen andern Befelch und Gewalt/ dann daß man jhnen nach begehren willfahre / welches aber nicht sejn köñen. Darauf sind auch die Bernische bescheideu worden / aber nicht erschinen: sondern deren Antwort war/ sie wolten sich mit Jhren Gnädigen Herren selbst vergleichen. Darüber sie durch eine freundlich Erinnerung angemahnet worden / jnnerhalb Monats frist sich entweder mit jhren Ob erkeiten </p> </div> </body> </text> </TEI> [462/0502]
Gütigkeit zu solcher gnädigen Erklärung gegen jhre Vnderthanen verleiten lassen/ daß sie in den mehrsten Beschwerungs-Puncten zu friden gewesen: Was aber Oberkeitlichen Stands und Ehren halber gütlich nicht können nachgegeben werden/ das haben sie angeregten sechs Orthen/ zu redlicher Erörterung überlassen. Welches endlich die Vnderthanen auch gethan: Jedoch in währender gütlich und Rechtlichen Handlung/ sich gar pochisch und hochmütig er zeiget / mit bedrohen gegen jhrer Oberkeit/ und den Herren Gesandten von ermeldten sechs Orthen / auch mit etlicher arrestirung dersel ben/ und einen Bund zusammen geschworen: Weßwegen die Statt Lucern genöhtiget worden/ um schleunige Gegenwehr sich gefaßt zumachen: Da dann eine lobl. Statt Zürich einen namhafften Succurs zu Roß und Fuß auf die Bein gebracht / und mit Früchten getreue Assistenz geleistet.
Auf dise abgenöhtigte Gegenverfassung der Statt Lucern/ und jhrer Verbündeten/ haben die auffrührischen Bauren muht sinken lassen/ und anerbotten der Rechtlichen Handlung zugeleben: Weßwegen auch der Hülffliche Zuzug von Lucern wider abgeschlagen worden: Man hat aber underdessen in Zusamenkunfft aller 13. Orthen zu Baden einen Conferenz-Tag gehalten/ in hoffnung dise Vnruhen durch güt- und Rechtliches bedenken zustillen. Weiln aber/ wider besser Vertrauen/ bald hernach die Lucernische Vnderthanen/ so wol über die Güt-als Rechtliche Handlung ungleiche Gedanken gefaßt/ und etliche Enderungen nach jhrem willen haben wollen/ ist daraus neue Vnruh erwachsen/ und diß fehrner erfolgt/ das auf Anstifften der Lucernischen/ auch die Bernische/ Baßlerische und Solothurnische Vnderthanen ebenmässig zusammen gelauffen/ und angefangen Beschwerungs-Art culaufzusezen / Lands Gemeinden zuhalten/ und an ihre Oberkeiten deren Verbesserung zubegehren. Vnd obwoln die Jukeressirte Oberkeiten/ mit fürsichtigem verfahren/ dise Vnruhen zustillen gehoffet/ ist doch alles ohmöglich gewesen. Dañ es sind die Lucernischen Vnderthanen ins Bernische Gebiet gewandelt/ und haben dieselben/ wie auch die Baßlerische- und Solothurnischen Bauren/ mit gleichem mißtrauen gegen ihre Oberkeiten angesteket: Gestalten sie von neuem/ zu behauptung jhrer Sachen einen gemeinen Bund zusammen geschworen/ einander zuschirmen und keinem Volk wider sie den Paß zuverstatten: Weßwegen eine Lobl. Statt Zürich abermals eine eilfertige Zusammenkunfft von allen Drejzehen und Zugewandten Orthen der Eidtgnoßschafft naher Baden ausgeschriben/ umb sich zuberahtschlagen/ ob man nochmaln durch gütliche Mittel was ausrichten möchte: Oder/ wie man widriges Falls/ dem gewalt solcher Rebellen ersprießlichst begegnen möchte.
Als man nun zusam̃en kommen/ hat man erstlich die Lucernischen Vnderthanen/ mit versprechung sichern Geleits auch naher Baden bescheiden: Welche zwahr erschienen/ aber mit keinen andern Befelch und Gewalt/ dann daß man jhnen nach begehren willfahre / welches aber nicht sejn köñen. Darauf sind auch die Bernische bescheideu worden / aber nicht erschinen: sondern deren Antwort war/ sie wolten sich mit Jhren Gnädigen Herren selbst vergleichen. Darüber sie durch eine freundlich Erinnerung angemahnet worden / jnnerhalb Monats frist sich entweder mit jhren Ob erkeiten
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