Meyer, Leonhardt: Theatrum Historicvm [...] Erzehlung der fürnemsten und nuzlichsten Historien und Geschichten. Schaffhausen, 1665.leichtlich verhindert werden/ und dadurch ein und ander nachtheil und schaden leiden möchte: Als wolte seine Alteza Krafft deroselben/ und dessen geheimen Raht auffgetragene macht/ und aus der grosser liebe zu disem Estat und vätterlicher fürsorge Gerichts und Rechtens/ mit consens und wüssen dessen Rahts/ der macht und gewalt hätte bis zur versamlung des nächsten Parlaments / gesäze zu machen und zu geben/ hiemit männiglichen zu wüssen gemacht und ernstlich verordnet haben/ daß alle Officianten/ so auff den 10. des Monats Decembr. in einiger bedienung Authoritet/ Juris-diction, oder regierung dises Estats gestanden/ Ihre refpective Chargien bis zu seiner Alteze fernerer verordnung ohnveränder lich behalten / auch alle Commissien/ Patenten und andere Beneficien zur administrirung der Justiz strekend/ wie nicht weniger alle und jede Processen so vorm ordinari-Gerichten der Admiralität oder Commissarien ventilirt werden/ aller gestalt selbige am 10. Decembris jüngst gestanden/ gültig sein/ und als vor solche/ bis weiterer anordnung gehalten werden soten/ zu welchem ende dann seine Alteze denen Justitiariis und Officianten allerhand Standes und Condition angedeutet haben wolte/ in dero respective bedienung und verwaltung fort zu fahren/ nichts anders als ob wäre oder stunde das vorige Parlament annoch in seinem alten wesen und Stande/ sc. In Schlesien ward ein Wildschüz eingezogen/ der nicht allein Grausamer Mörder. Jahr Christe 1654. 180. Mordthaten begangen/ wie er selber bekante/ sondern hatte auch mit seiner leiblichen Schwester 2. Kinder gezeuget/ denen er das Herr ausgeschnitten und gefressen. Er war folgender weisen abgestraffet: Erstlich wurden ihm die finger der beiden händen abgezwiket/ und die Brüste und beide Arme mit glüenden zangen gerissen. Nach disem ward er auff eine Kühhaut nakend durch die statt bis auff den gerichts plaz geschleiffet/ von unden auff gerädert/ und endlich geviertheilet. Wie hoch und sehr sich die Reichs-genossenerfreueren/ daß Fredinand 4 Röm. König tob. Ferdinandus IV. Käis. Majest. Sohn/ Böhmischer und Ungarischer König/ auch nun mehr zum Römischen König erwehlet und gecrönet worden/ so hoch und sehr ward männiglich betrübet über den unverhofften Todesfall des erstgedachten Römischen Königs/ in dem derselbe hieselbst zu Wien den 9. Julij an den Kindes-bla- leichtlich verhindert werden/ und dadurch ein und ander nachtheil und schaden leiden möchte: Als wolte seine Alteza Krafft deroselben/ und dessen geheimen Raht auffgetragene macht/ und aus der grosser liebe zu disem Estat und vätterlicher fürsorge Gerichts und Rechtens/ mit consens und wüssen dessen Rahts/ der macht und gewalt hätte bis zur versamlung des nächsten Parlaments / gesäze zu machen und zu geben/ hiemit männiglichen zu wüssen gemacht und ernstlich verordnet haben/ daß alle Officianten/ so auff den 10. des Monats Decembr. in einiger bedienung Authoritet/ Juris-diction, oder regierung dises Estats gestanden/ Ihre refpectivè Chargien bis zu seiner Alteze fernerer verordnung ohnveränder lich behalten / auch alle Commissien/ Patenten und andere Beneficien zur administrirung der Justiz strekend/ wie nicht weniger alle und jede Processen so vorm ordinari-Gerichten der Admiralität oder Commissarien ventilirt werden/ aller gestalt selbige am 10. Decembris jüngst gestanden/ gültig sein/ und als vor solche/ bis weiterer anordnung gehalten werden soten/ zu welchem ende dann seine Alteze denen Justitiariis und Officianten allerhand Standes und Condition angedeutet haben wolte/ in dero respectivè bedienung und verwaltung fort zu fahren/ nichts anders als ob wäre oder stunde das vorige Parlament añoch in seinem alten wesen und Stande/ sc. In Schlesien ward ein Wildschüz eingezogen/ der nicht allein Grausamer Mörder. Jahr Christe 1654. 180. Mordthaten begangen/ wie er selber bekante/ sondern hatte auch mit seiner leiblichen Schwester 2. Kinder gezeuget/ denen er das Herr ausgeschnitten und gefressen. Er war folgender weisen abgestraffet: Erstlich wurden ihm die finger der beiden händen abgezwiket/ und die Brüste und beide Arme mit glüenden zangen gerissen. Nach disem ward er auff eine Kühhaut nakend durch die statt bis auff den gerichts plaz geschleiffet/ von unden auff gerädert/ und endlich geviertheilet. Wie hoch und sehr sich die Reichs-genossenerfreueren/ daß Fredinand 4 Röm. König tob. Ferdinandus IV. Käis. Majest. Sohn/ Böhmischer und Ungarischer König/ auch nun mehr zum Römischen König erwehlet und gecrönet worden/ so hoch und sehr ward männiglich betrübet über den unverhofften Todesfall des erstgedachten Römischen Königs/ in dem derselbe hieselbst zu Wien den 9. Julij an den Kindes-bla- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0507" n="467"/> leichtlich verhindert werden/ und dadurch ein und ander nachtheil und schaden leiden möchte: Als wolte seine Alteza Krafft deroselben/ und dessen geheimen Raht auffgetragene macht/ und aus der grosser liebe zu disem Estat und vätterlicher fürsorge Gerichts und Rechtens/ mit consens und wüssen dessen Rahts/ der macht und gewalt hätte bis zur versamlung des nächsten Parlaments / gesäze zu machen und zu geben/ hiemit männiglichen zu wüssen gemacht und ernstlich verordnet haben/ daß alle Officianten/ so auff den 10. des Monats Decembr. in einiger bedienung Authoritet/ Juris-diction, oder regierung dises Estats gestanden/ Ihre refpectivè Chargien bis zu seiner Alteze fernerer verordnung ohnveränder lich behalten / auch alle Commissien/ Patenten und andere Beneficien zur administrirung der Justiz strekend/ wie nicht weniger alle und jede Processen so vorm ordinari-Gerichten der Admiralität oder Commissarien ventilirt werden/ aller gestalt selbige am 10. Decembris jüngst gestanden/ gültig sein/ und als vor solche/ bis weiterer anordnung gehalten werden soten/ zu welchem ende dann seine Alteze denen Justitiariis und Officianten allerhand Standes und Condition angedeutet haben wolte/ in dero respectivè bedienung und verwaltung fort zu fahren/ nichts anders als ob wäre oder stunde das vorige Parlament añoch in seinem alten wesen und Stande/ sc.</p> <p>In Schlesien ward ein Wildschüz eingezogen/ der nicht allein <note place="right">Grausamer Mörder. Jahr Christe 1654.</note> 180. Mordthaten begangen/ wie er selber bekante/ sondern hatte auch mit seiner leiblichen Schwester 2. Kinder gezeuget/ denen er das Herr ausgeschnitten und gefressen.</p> <p>Er war folgender weisen abgestraffet:</p> <p>Erstlich wurden ihm die finger der beiden händen abgezwiket/ und die Brüste und beide Arme mit glüenden zangen gerissen. Nach disem ward er auff eine Kühhaut nakend durch die statt bis auff den gerichts plaz geschleiffet/ von unden auff gerädert/ und endlich geviertheilet.</p> <p>Wie hoch und sehr sich die Reichs-genossenerfreueren/ daß <note place="right">Fredinand 4 Röm. König tob.</note> Ferdinandus IV. Käis. Majest. Sohn/ Böhmischer und Ungarischer König/ auch nun mehr zum Römischen König erwehlet und gecrönet worden/ so hoch und sehr ward männiglich betrübet über den unverhofften Todesfall des erstgedachten Römischen Königs/ in dem derselbe hieselbst zu Wien den 9. Julij an den Kindes-bla- </p> </div> </body> </text> </TEI> [467/0507]
leichtlich verhindert werden/ und dadurch ein und ander nachtheil und schaden leiden möchte: Als wolte seine Alteza Krafft deroselben/ und dessen geheimen Raht auffgetragene macht/ und aus der grosser liebe zu disem Estat und vätterlicher fürsorge Gerichts und Rechtens/ mit consens und wüssen dessen Rahts/ der macht und gewalt hätte bis zur versamlung des nächsten Parlaments / gesäze zu machen und zu geben/ hiemit männiglichen zu wüssen gemacht und ernstlich verordnet haben/ daß alle Officianten/ so auff den 10. des Monats Decembr. in einiger bedienung Authoritet/ Juris-diction, oder regierung dises Estats gestanden/ Ihre refpectivè Chargien bis zu seiner Alteze fernerer verordnung ohnveränder lich behalten / auch alle Commissien/ Patenten und andere Beneficien zur administrirung der Justiz strekend/ wie nicht weniger alle und jede Processen so vorm ordinari-Gerichten der Admiralität oder Commissarien ventilirt werden/ aller gestalt selbige am 10. Decembris jüngst gestanden/ gültig sein/ und als vor solche/ bis weiterer anordnung gehalten werden soten/ zu welchem ende dann seine Alteze denen Justitiariis und Officianten allerhand Standes und Condition angedeutet haben wolte/ in dero respectivè bedienung und verwaltung fort zu fahren/ nichts anders als ob wäre oder stunde das vorige Parlament añoch in seinem alten wesen und Stande/ sc.
In Schlesien ward ein Wildschüz eingezogen/ der nicht allein 180. Mordthaten begangen/ wie er selber bekante/ sondern hatte auch mit seiner leiblichen Schwester 2. Kinder gezeuget/ denen er das Herr ausgeschnitten und gefressen.
Grausamer Mörder. Jahr Christe 1654. Er war folgender weisen abgestraffet:
Erstlich wurden ihm die finger der beiden händen abgezwiket/ und die Brüste und beide Arme mit glüenden zangen gerissen. Nach disem ward er auff eine Kühhaut nakend durch die statt bis auff den gerichts plaz geschleiffet/ von unden auff gerädert/ und endlich geviertheilet.
Wie hoch und sehr sich die Reichs-genossenerfreueren/ daß Ferdinandus IV. Käis. Majest. Sohn/ Böhmischer und Ungarischer König/ auch nun mehr zum Römischen König erwehlet und gecrönet worden/ so hoch und sehr ward männiglich betrübet über den unverhofften Todesfall des erstgedachten Römischen Königs/ in dem derselbe hieselbst zu Wien den 9. Julij an den Kindes-bla-
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