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Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849.

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nur das Verhältniß die Gleichheit wiederherstellt. Die Schwie-
rigkeit, wie das Eigenthum eines Jeden, wenn er sich nicht der
Wahrheit gemäß erklärt, abzuschätzen sei, wird verschwinden, wenn
das versteckte Eigenthum, die Börsenpapiere durch das unten zu
entwickelnde Banksystem immer seltener werden, und das Empfangen
einer Rente am Jahresschluß den Capitalisten zu erkennen giebt.
Müssen wir nicht auch auf die erstarkte Sittlichkeit in dem neuen
Staate rechnen? Vor der Hand werden die Gemeinderäthe jeden
Einzelnen am Besten abzuschätzen wissen.

Ein Mittel, diesen Umlauf von Geld und Arbeit zu beför-
dern, sind die auch von der französischen Verfassung geforderten,
öffentlichen Arbeiten zum Nutzen der Gemeinde, welche sie von
den betreffenden Arbeitern ausführen läßt und mit den Steuern
bezahlt. Dieser Umlauf überträgt sich ebenso auf den Kreis, den
Staat und den Bund. Da jede dieser Gemeinschaften ihre öffentlichen
Arbeiten, ihr öffentliches Eigenthum, und ihre Beamten, d. h.
die Arbeitskräfte hat, welche diese gemeinsamen Angelegenheiten
verwalten und den Werth ihrer Thätigkeit beanspruchen können
(z. B. Gesetzgeber, Räthe, Richter u. s. w.): so wird hier
immer so viel Kreissteuer, Staatssteuer, Bundessteuer erhoben als
nothwendig ist, um die jedes Jahr nöthigen Auslagen zu decken.
Die Bundesmatrikel Deutschlands nennt dies: eine Umlage machen.
Jeder gegliederte Verband wird sich dabei selber schätzen, und sei-
ner Gesetzgebung die letzte Entscheidung im Haushaltsgesetze über-
lassen müssen. Wie die Gemeinde Straßen, niedere Schulen, Ge-
richte erster Jnstanz, Krankenhäuser u. s. w. besitzt, so besitzt der
Kreis Landstraßen, Eisenbahnen, höhere Gerichte, Gefängnißhäuser,
Schulen mittleren Unterrichts, Gymnasien, Jrrenhäuser u. s. w.
Die Hochschulen, der oberste Gerichtshof u. s. w. gehören zu den
Bundesangelegenheiten. Steigern sich die Bedürfnisse, so wird,
wie in Frankreich, die Steuer verhältnißmäßig um einen Bruch-
theil vermehrt u. s. f. Jn der Festsetzung aller Gehalte durch
die gesetzgebende Gewalt auf Gutachten der Arbeiterräthe wird
der Werth der Arbeit durch die Arbeiter selbst bestimmt. Die
Regierung, die bisher die Beherrscherin der Gesellschaft gewesen
ist, sinkt zu ihrer Dienerin herab; die Minister werden in Wahr-
heit, was ihr Name angiebt, Diener (ministri), und die Meister

nur das Verhältniß die Gleichheit wiederherſtellt. Die Schwie-
rigkeit, wie das Eigenthum eines Jeden, wenn er ſich nicht der
Wahrheit gemäß erklärt, abzuſchätzen ſei, wird verſchwinden, wenn
das verſteckte Eigenthum, die Börſenpapiere durch das unten zu
entwickelnde Bankſyſtem immer ſeltener werden, und das Empfangen
einer Rente am Jahresſchluß den Capitaliſten zu erkennen giebt.
Müſſen wir nicht auch auf die erſtarkte Sittlichkeit in dem neuen
Staate rechnen? Vor der Hand werden die Gemeinderäthe jeden
Einzelnen am Beſten abzuſchätzen wiſſen.

Ein Mittel, dieſen Umlauf von Geld und Arbeit zu beför-
dern, ſind die auch von der franzöſiſchen Verfaſſung geforderten,
öffentlichen Arbeiten zum Nutzen der Gemeinde, welche ſie von
den betreffenden Arbeitern ausführen läßt und mit den Steuern
bezahlt. Dieſer Umlauf überträgt ſich ebenſo auf den Kreis, den
Staat und den Bund. Da jede dieſer Gemeinſchaften ihre öffentlichen
Arbeiten, ihr öffentliches Eigenthum, und ihre Beamten, d. h.
die Arbeitskräfte hat, welche dieſe gemeinſamen Angelegenheiten
verwalten und den Werth ihrer Thätigkeit beanſpruchen können
(z. B. Geſetzgeber, Räthe, Richter u. ſ. w.): ſo wird hier
immer ſo viel Kreisſteuer, Staatsſteuer, Bundesſteuer erhoben als
nothwendig iſt, um die jedes Jahr nöthigen Auslagen zu decken.
Die Bundesmatrikel Deutſchlands nennt dies: eine Umlage machen.
Jeder gegliederte Verband wird ſich dabei ſelber ſchätzen, und ſei-
ner Geſetzgebung die letzte Entſcheidung im Haushaltsgeſetze über-
laſſen müſſen. Wie die Gemeinde Straßen, niedere Schulen, Ge-
richte erſter Jnſtanz, Krankenhäuſer u. ſ. w. beſitzt, ſo beſitzt der
Kreis Landſtraßen, Eiſenbahnen, höhere Gerichte, Gefängnißhäuſer,
Schulen mittleren Unterrichts, Gymnaſien, Jrrenhäuſer u. ſ. w.
Die Hochſchulen, der oberſte Gerichtshof u. ſ. w. gehören zu den
Bundesangelegenheiten. Steigern ſich die Bedürfniſſe, ſo wird,
wie in Frankreich, die Steuer verhältnißmäßig um einen Bruch-
theil vermehrt u. ſ. f. Jn der Feſtſetzung aller Gehalte durch
die geſetzgebende Gewalt auf Gutachten der Arbeiterräthe wird
der Werth der Arbeit durch die Arbeiter ſelbſt beſtimmt. Die
Regierung, die bisher die Beherrſcherin der Geſellſchaft geweſen
iſt, ſinkt zu ihrer Dienerin herab; die Miniſter werden in Wahr-
heit, was ihr Name angiebt, Diener (ministri), und die Meiſter

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[102/0112] nur das Verhältniß die Gleichheit wiederherſtellt. Die Schwie- rigkeit, wie das Eigenthum eines Jeden, wenn er ſich nicht der Wahrheit gemäß erklärt, abzuſchätzen ſei, wird verſchwinden, wenn das verſteckte Eigenthum, die Börſenpapiere durch das unten zu entwickelnde Bankſyſtem immer ſeltener werden, und das Empfangen einer Rente am Jahresſchluß den Capitaliſten zu erkennen giebt. Müſſen wir nicht auch auf die erſtarkte Sittlichkeit in dem neuen Staate rechnen? Vor der Hand werden die Gemeinderäthe jeden Einzelnen am Beſten abzuſchätzen wiſſen. Ein Mittel, dieſen Umlauf von Geld und Arbeit zu beför- dern, ſind die auch von der franzöſiſchen Verfaſſung geforderten, öffentlichen Arbeiten zum Nutzen der Gemeinde, welche ſie von den betreffenden Arbeitern ausführen läßt und mit den Steuern bezahlt. Dieſer Umlauf überträgt ſich ebenſo auf den Kreis, den Staat und den Bund. Da jede dieſer Gemeinſchaften ihre öffentlichen Arbeiten, ihr öffentliches Eigenthum, und ihre Beamten, d. h. die Arbeitskräfte hat, welche dieſe gemeinſamen Angelegenheiten verwalten und den Werth ihrer Thätigkeit beanſpruchen können (z. B. Geſetzgeber, Räthe, Richter u. ſ. w.): ſo wird hier immer ſo viel Kreisſteuer, Staatsſteuer, Bundesſteuer erhoben als nothwendig iſt, um die jedes Jahr nöthigen Auslagen zu decken. Die Bundesmatrikel Deutſchlands nennt dies: eine Umlage machen. Jeder gegliederte Verband wird ſich dabei ſelber ſchätzen, und ſei- ner Geſetzgebung die letzte Entſcheidung im Haushaltsgeſetze über- laſſen müſſen. Wie die Gemeinde Straßen, niedere Schulen, Ge- richte erſter Jnſtanz, Krankenhäuſer u. ſ. w. beſitzt, ſo beſitzt der Kreis Landſtraßen, Eiſenbahnen, höhere Gerichte, Gefängnißhäuſer, Schulen mittleren Unterrichts, Gymnaſien, Jrrenhäuſer u. ſ. w. Die Hochſchulen, der oberſte Gerichtshof u. ſ. w. gehören zu den Bundesangelegenheiten. Steigern ſich die Bedürfniſſe, ſo wird, wie in Frankreich, die Steuer verhältnißmäßig um einen Bruch- theil vermehrt u. ſ. f. Jn der Feſtſetzung aller Gehalte durch die geſetzgebende Gewalt auf Gutachten der Arbeiterräthe wird der Werth der Arbeit durch die Arbeiter ſelbſt beſtimmt. Die Regierung, die bisher die Beherrſcherin der Geſellſchaft geweſen iſt, ſinkt zu ihrer Dienerin herab; die Miniſter werden in Wahr- heit, was ihr Name angiebt, Diener (ministri), und die Meiſter

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Zitationshilfe: Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849, S. 102. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/michelet_loesung_1849/112>, abgerufen am 21.11.2024.