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Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849.

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§. 66. Die Versammlung wählt ein Schwurgericht von Rechts-
gelehrten, welches die Vollmachten der Mitglieder prüft, und darüber
entscheidet, ohne die Namen der Gewählten zu kennen. Die Versamm-
lung regelt ihren Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung, und
erwählt ihren Sprecher, dessen Stellvertreter und die Schriftführer.

§. 67. Die Mitglieder der Versammlung erhalten aus der
Bundes-Kasse Reisekosten und Tagegelder nach Maßgabe des
Gesetzes. Ein Verzicht hierauf ist unstatthaft.

§. 68. Die Volksvertreter sind unverletzlich. Sie können
für ihre Abstimmungen oder für die in ihrer Eigenschaft als Ab-
geordnete abgegebenen schriftlichen oder mündlichen Aeußerungen
nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Kein Mitglied der Ver-
sammlung kann ohne ihre Genehmigung während des Zeitraums
der Sitzung wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur
Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es auf
frischer That ergriffen wird. Gleiche Genehmigung ist bei einer
Verhaftung wegen Schulden nothwendig. Jedes Strafverfahren
gegen ein Mitglied der Versammlung und eine jede Untersuchungs-
oder Schuld-Haft wird für die Dauer der Sitzung aufgehoben,
wenn die Versammlung es verlangt. -- Dasselbe gilt auch für den
Fall, daß ein verhafteter Bürger zum Vertreter gewählt wird.

§. 69. Jeder Volksvertreter hat das Recht, Gesetzvorschläge
einzubringen, das er nach der Form der Geschäftsordnung ausübt.

§. 70. Um gültige Beschlüsse über Gesetze zu fassen, muß
die einfache Mehrheit der Mitglieder gegenwärtig sein.

§. 71. Jede Beschlußnahme geschieht nach Stimmenmehr-
heit; bei Stimmengleichheit wird der in Berathung gezogene Vor-
schlag verworfen.

§. 72. Kein Vorschlag mit Ausnahme der Dringlichkeits-
Anträge kann zum Gesetz erhoben werden, wenn er nicht nach einem
Zwischenraum von zehn Tagen nochmals mit oder ohne Ver-
besserungs-Vorschläge angenommen worden.

§. 73. Die Versammlung hat das Recht, Ausschüsse zur
Untersuchung von Thatsachen zu ernennen, eidlich Zeugen zu ver-
nehmen, und die Behörden zur Beihilfe hierfür aufzufordern.

§. 74. Es ist untersagt, der Versammlung in Person Bitt-
schriften zu überreichen. Sie kann die an sie gerichteten Schriften

§. 66. Die Verſammlung wählt ein Schwurgericht von Rechts-
gelehrten, welches die Vollmachten der Mitglieder prüft, und darüber
entſcheidet, ohne die Namen der Gewählten zu kennen. Die Verſamm-
lung regelt ihren Geſchäftsgang durch eine Geſchäftsordnung, und
erwählt ihren Sprecher, deſſen Stellvertreter und die Schriftführer.

§. 67. Die Mitglieder der Verſammlung erhalten aus der
Bundes-Kaſſe Reiſekoſten und Tagegelder nach Maßgabe des
Geſetzes. Ein Verzicht hierauf iſt unſtatthaft.

§. 68. Die Volksvertreter ſind unverletzlich. Sie können
für ihre Abſtimmungen oder für die in ihrer Eigenſchaft als Ab-
geordnete abgegebenen ſchriftlichen oder mündlichen Aeußerungen
nicht zur Rechenſchaft gezogen werden. Kein Mitglied der Ver-
ſammlung kann ohne ihre Genehmigung während des Zeitraums
der Sitzung wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur
Unterſuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es auf
friſcher That ergriffen wird. Gleiche Genehmigung iſt bei einer
Verhaftung wegen Schulden nothwendig. Jedes Strafverfahren
gegen ein Mitglied der Verſammlung und eine jede Unterſuchungs-
oder Schuld-Haft wird für die Dauer der Sitzung aufgehoben,
wenn die Verſammlung es verlangt. — Daſſelbe gilt auch für den
Fall, daß ein verhafteter Bürger zum Vertreter gewählt wird.

§. 69. Jeder Volksvertreter hat das Recht, Geſetzvorſchläge
einzubringen, das er nach der Form der Geſchäftsordnung ausübt.

§. 70. Um gültige Beſchlüſſe über Geſetze zu faſſen, muß
die einfache Mehrheit der Mitglieder gegenwärtig ſein.

§. 71. Jede Beſchlußnahme geſchieht nach Stimmenmehr-
heit; bei Stimmengleichheit wird der in Berathung gezogene Vor-
ſchlag verworfen.

§. 72. Kein Vorſchlag mit Ausnahme der Dringlichkeits-
Anträge kann zum Geſetz erhoben werden, wenn er nicht nach einem
Zwiſchenraum von zehn Tagen nochmals mit oder ohne Ver-
beſſerungs-Vorſchläge angenommen worden.

§. 73. Die Verſammlung hat das Recht, Ausſchüſſe zur
Unterſuchung von Thatſachen zu ernennen, eidlich Zeugen zu ver-
nehmen, und die Behörden zur Beihilfe hierfür aufzufordern.

§. 74. Es iſt unterſagt, der Verſammlung in Perſon Bitt-
ſchriften zu überreichen. Sie kann die an ſie gerichteten Schriften

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[136/0146] §. 66. Die Verſammlung wählt ein Schwurgericht von Rechts- gelehrten, welches die Vollmachten der Mitglieder prüft, und darüber entſcheidet, ohne die Namen der Gewählten zu kennen. Die Verſamm- lung regelt ihren Geſchäftsgang durch eine Geſchäftsordnung, und erwählt ihren Sprecher, deſſen Stellvertreter und die Schriftführer. §. 67. Die Mitglieder der Verſammlung erhalten aus der Bundes-Kaſſe Reiſekoſten und Tagegelder nach Maßgabe des Geſetzes. Ein Verzicht hierauf iſt unſtatthaft. §. 68. Die Volksvertreter ſind unverletzlich. Sie können für ihre Abſtimmungen oder für die in ihrer Eigenſchaft als Ab- geordnete abgegebenen ſchriftlichen oder mündlichen Aeußerungen nicht zur Rechenſchaft gezogen werden. Kein Mitglied der Ver- ſammlung kann ohne ihre Genehmigung während des Zeitraums der Sitzung wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Unterſuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es auf friſcher That ergriffen wird. Gleiche Genehmigung iſt bei einer Verhaftung wegen Schulden nothwendig. Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied der Verſammlung und eine jede Unterſuchungs- oder Schuld-Haft wird für die Dauer der Sitzung aufgehoben, wenn die Verſammlung es verlangt. — Daſſelbe gilt auch für den Fall, daß ein verhafteter Bürger zum Vertreter gewählt wird. §. 69. Jeder Volksvertreter hat das Recht, Geſetzvorſchläge einzubringen, das er nach der Form der Geſchäftsordnung ausübt. §. 70. Um gültige Beſchlüſſe über Geſetze zu faſſen, muß die einfache Mehrheit der Mitglieder gegenwärtig ſein. §. 71. Jede Beſchlußnahme geſchieht nach Stimmenmehr- heit; bei Stimmengleichheit wird der in Berathung gezogene Vor- ſchlag verworfen. §. 72. Kein Vorſchlag mit Ausnahme der Dringlichkeits- Anträge kann zum Geſetz erhoben werden, wenn er nicht nach einem Zwiſchenraum von zehn Tagen nochmals mit oder ohne Ver- beſſerungs-Vorſchläge angenommen worden. §. 73. Die Verſammlung hat das Recht, Ausſchüſſe zur Unterſuchung von Thatſachen zu ernennen, eidlich Zeugen zu ver- nehmen, und die Behörden zur Beihilfe hierfür aufzufordern. §. 74. Es iſt unterſagt, der Verſammlung in Perſon Bitt- ſchriften zu überreichen. Sie kann die an ſie gerichteten Schriften

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Zitationshilfe: Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849, S. 136. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/michelet_loesung_1849/146>, abgerufen am 21.11.2024.