Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849.Staaten und des Bundes selbst dürfen weder mehrere Staaten Erste Abtheilung. Die innere Verfassung der Staaten. §. 127. Die Grundsätze der Staatsverfassung des ganzen §. 128. Der Bund gewährleistet den einzelnen Staaten §. 129. Der Bund gewährt den einzelnen Staaten Schutz §. 130. Der Staatsrath wird durch die Kreisräthe ge- §. 131. Der Staat ist vollkommen selbstständig in Bezug §. 132. Die Bundessteuern werden durch die Staaten auf §. 133. Jnnerhalb des ganzen Bundes kann keine Zoll- Zweite Abtheilung. Die Kreisverfassung. §. 134. Der Kreis ist das vermittelnde Glied zwischen dem §. 135. Die Urwähler des Kreises wählen, wenn sie nöthig §. 136. Die Arbeiter-Verbände der einzelnen Gemeinden Staaten und des Bundes ſelbſt dürfen weder mehrere Staaten Erſte Abtheilung. Die innere Verfaſſung der Staaten. §. 127. Die Grundſätze der Staatsverfaſſung des ganzen §. 128. Der Bund gewährleiſtet den einzelnen Staaten §. 129. Der Bund gewährt den einzelnen Staaten Schutz §. 130. Der Staatsrath wird durch die Kreisräthe ge- §. 131. Der Staat iſt vollkommen ſelbſtſtändig in Bezug §. 132. Die Bundesſteuern werden durch die Staaten auf §. 133. Jnnerhalb des ganzen Bundes kann keine Zoll- Zweite Abtheilung. Die Kreisverfaſſung. §. 134. Der Kreis iſt das vermittelnde Glied zwiſchen dem §. 135. Die Urwähler des Kreiſes wählen, wenn ſie nöthig §. 136. Die Arbeiter-Verbände der einzelnen Gemeinden <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0152" n="142"/> Staaten und des Bundes ſelbſt dürfen weder mehrere Staaten<lb/> zuſammengeſchmolzen, noch Einer in mehrere getheilt werden.</p><lb/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#b">Erſte Abtheilung.</hi><lb/> <hi rendition="#g">Die innere Verfaſſung der Staaten.</hi> </head><lb/> <p>§. 127. Die Grundſätze der Staatsverfaſſung des ganzen<lb/> Bundes gelten im Allgemeinen auch als Norm für die einzelnen<lb/> Staaten, unbeſchadet ihrer Selbſtbeſtimmung.</p><lb/> <p>§. 128. Der Bund gewährleiſtet den einzelnen Staaten<lb/> eine ſo freie Verfaſſung, als er ſelbſt hat, ohne ſie jedoch in Be-<lb/> zug auf die Wahl oder Erblichkeit ihres Oberhaupts beſchränken<lb/> zu wollen. Wo die Wahl des Oberhaupts Geſetz iſt, treten<lb/> Geſetzgebung und Bundesrath für dieſen Zweck zuſammen.</p><lb/> <p>§. 129. Der Bund gewährt den einzelnen Staaten Schutz<lb/> gegen äußere Feinde, und auf Anſuchen derſelben auch gegen innere<lb/> Gewalt.</p><lb/> <p>§. 130. Der Staatsrath wird durch die Kreisräthe ge-<lb/> wählt. Jeder Kreis ſchickt Einen Abgeordneten für jede Abthei-<lb/> lung des Staatsraths.</p><lb/> <p>§. 131. Der Staat iſt vollkommen ſelbſtſtändig in Bezug<lb/> auf die innerhalb ſeiner Sphäre fallenden Thätigkeiten.</p><lb/> <p>§. 132. Die Bundesſteuern werden durch die Staaten auf<lb/> die einzelnen Kreiſe und Gemeinden vertheilt.</p><lb/> <p>§. 133. Jnnerhalb des ganzen Bundes kann keine Zoll-<lb/> ſchranke und ſonſtige Beläſtigung des Handels Statt finden.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#b">Zweite Abtheilung.</hi><lb/> <hi rendition="#g">Die Kreisverfaſſung.</hi> </head><lb/> <p>§. 134. Der Kreis iſt das vermittelnde Glied zwiſchen dem<lb/> Staat und der Gemeinde.</p><lb/> <p>§. 135. Die Urwähler des Kreiſes wählen, wenn ſie nöthig<lb/> erſcheint, ſeine geſetzgebende Verſammlung.</p><lb/> <p>§. 136. Die Arbeiter-Verbände der einzelnen Gemeinden<lb/> ſchicken Abgeſandte zur Kreisſtadt, um den Kreisrath zu bilden,<lb/> der, wie der Bundes- und Staatsrath, in die nöthigen Abthei-<lb/> lungen gegliedert iſt.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [142/0152]
Staaten und des Bundes ſelbſt dürfen weder mehrere Staaten
zuſammengeſchmolzen, noch Einer in mehrere getheilt werden.
Erſte Abtheilung.
Die innere Verfaſſung der Staaten.
§. 127. Die Grundſätze der Staatsverfaſſung des ganzen
Bundes gelten im Allgemeinen auch als Norm für die einzelnen
Staaten, unbeſchadet ihrer Selbſtbeſtimmung.
§. 128. Der Bund gewährleiſtet den einzelnen Staaten
eine ſo freie Verfaſſung, als er ſelbſt hat, ohne ſie jedoch in Be-
zug auf die Wahl oder Erblichkeit ihres Oberhaupts beſchränken
zu wollen. Wo die Wahl des Oberhaupts Geſetz iſt, treten
Geſetzgebung und Bundesrath für dieſen Zweck zuſammen.
§. 129. Der Bund gewährt den einzelnen Staaten Schutz
gegen äußere Feinde, und auf Anſuchen derſelben auch gegen innere
Gewalt.
§. 130. Der Staatsrath wird durch die Kreisräthe ge-
wählt. Jeder Kreis ſchickt Einen Abgeordneten für jede Abthei-
lung des Staatsraths.
§. 131. Der Staat iſt vollkommen ſelbſtſtändig in Bezug
auf die innerhalb ſeiner Sphäre fallenden Thätigkeiten.
§. 132. Die Bundesſteuern werden durch die Staaten auf
die einzelnen Kreiſe und Gemeinden vertheilt.
§. 133. Jnnerhalb des ganzen Bundes kann keine Zoll-
ſchranke und ſonſtige Beläſtigung des Handels Statt finden.
Zweite Abtheilung.
Die Kreisverfaſſung.
§. 134. Der Kreis iſt das vermittelnde Glied zwiſchen dem
Staat und der Gemeinde.
§. 135. Die Urwähler des Kreiſes wählen, wenn ſie nöthig
erſcheint, ſeine geſetzgebende Verſammlung.
§. 136. Die Arbeiter-Verbände der einzelnen Gemeinden
ſchicken Abgeſandte zur Kreisſtadt, um den Kreisrath zu bilden,
der, wie der Bundes- und Staatsrath, in die nöthigen Abthei-
lungen gegliedert iſt.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |