Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776.als die überh. Aush. der Bauerhöfe. erwarten, zur Abäußerung geschritten, und der Hof demGutsherrn gegen Erlegung der Freystammgelder, welche un- ter die eingetragenen Gläubiger nach der Ordnung zu ver- theilen sind, zur freyen Besetzung überlassen werde. 6) Daß dem Gutsherrn, welcher sein ausgelegtes Geld nebst einem billigen Weinkauf von dem neuen Besitzer wieder fordern mag, eine sichere Zeit gesetzet werde, binnen welcher er den Hof wieder besetzen, oder gewärtigen muß, daß sol- ches von dem Landesherrn als obersten Vertheidiger der ge- meinen Reihe geschehe. 7) Daß der geringste Mangel an dem vorgeschriebenen Hofgewehr, und überhaupt im Freystamm, worunter die Gebäude mit gehören, wenn er auf dreymaliges Erinnern des Gutsherrn nicht wieder ergänzet wird, als eine hinläng- liche Ursache der Abäußerung angesehen werde. 8) Daß die Gerichtskosten, welche die Abäußerung kostet, zu einer Summe bestimmet, und gerichtlich mit eingetragen, auch bey erfolgter Abäußerung, den Gläubigern nicht mehr als eines Jahres Zinse vergütet werde. 9) Daß alle Auslobungen sich einzig und allein nach dem verschuldeten Freystamm richten müssen, dagegen aber den Eltern frey bleibe, ihren abgehenden Kindern, von demjeni- gen Vermögen, was sie über den Freystamm haben, nach eigenen Gefallen bey lebendigen Leibe Gutes zu thun. 10) Daß jeder Bauer jedesmal die gerichtlich eingetrage- nen Schulden vorn in seinem Pachtbuche haben müsse, da- mit der Gutsherr jährlich sehen könne, ob er zurück oder vor- wärts gekommen. 11) Daß J 2
als die uͤberh. Aush. der Bauerhoͤfe. erwarten, zur Abaͤußerung geſchritten, und der Hof demGutsherrn gegen Erlegung der Freyſtammgelder, welche un- ter die eingetragenen Glaͤubiger nach der Ordnung zu ver- theilen ſind, zur freyen Beſetzung uͤberlaſſen werde. 6) Daß dem Gutsherrn, welcher ſein ausgelegtes Geld nebſt einem billigen Weinkauf von dem neuen Beſitzer wieder fordern mag, eine ſichere Zeit geſetzet werde, binnen welcher er den Hof wieder beſetzen, oder gewaͤrtigen muß, daß ſol- ches von dem Landesherrn als oberſten Vertheidiger der ge- meinen Reihe geſchehe. 7) Daß der geringſte Mangel an dem vorgeſchriebenen Hofgewehr, und uͤberhaupt im Freyſtamm, worunter die Gebaͤude mit gehoͤren, wenn er auf dreymaliges Erinnern des Gutsherrn nicht wieder ergaͤnzet wird, als eine hinlaͤng- liche Urſache der Abaͤußerung angeſehen werde. 8) Daß die Gerichtskoſten, welche die Abaͤußerung koſtet, zu einer Summe beſtimmet, und gerichtlich mit eingetragen, auch bey erfolgter Abaͤußerung, den Glaͤubigern nicht mehr als eines Jahres Zinſe verguͤtet werde. 9) Daß alle Auslobungen ſich einzig und allein nach dem verſchuldeten Freyſtamm richten muͤſſen, dagegen aber den Eltern frey bleibe, ihren abgehenden Kindern, von demjeni- gen Vermoͤgen, was ſie uͤber den Freyſtamm haben, nach eigenen Gefallen bey lebendigen Leibe Gutes zu thun. 10) Daß jeder Bauer jedesmal die gerichtlich eingetrage- nen Schulden vorn in ſeinem Pachtbuche haben muͤſſe, da- mit der Gutsherr jaͤhrlich ſehen koͤnne, ob er zuruͤck oder vor- waͤrts gekommen. 11) Daß J 2
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als die uͤberh. Aush. der Bauerhoͤfe.
erwarten, zur Abaͤußerung geſchritten, und der Hof dem
Gutsherrn gegen Erlegung der Freyſtammgelder, welche un-
ter die eingetragenen Glaͤubiger nach der Ordnung zu ver-
theilen ſind, zur freyen Beſetzung uͤberlaſſen werde.
6) Daß dem Gutsherrn, welcher ſein ausgelegtes Geld
nebſt einem billigen Weinkauf von dem neuen Beſitzer wieder
fordern mag, eine ſichere Zeit geſetzet werde, binnen welcher
er den Hof wieder beſetzen, oder gewaͤrtigen muß, daß ſol-
ches von dem Landesherrn als oberſten Vertheidiger der ge-
meinen Reihe geſchehe.
7) Daß der geringſte Mangel an dem vorgeſchriebenen
Hofgewehr, und uͤberhaupt im Freyſtamm, worunter die
Gebaͤude mit gehoͤren, wenn er auf dreymaliges Erinnern
des Gutsherrn nicht wieder ergaͤnzet wird, als eine hinlaͤng-
liche Urſache der Abaͤußerung angeſehen werde.
8) Daß die Gerichtskoſten, welche die Abaͤußerung koſtet,
zu einer Summe beſtimmet, und gerichtlich mit eingetragen,
auch bey erfolgter Abaͤußerung, den Glaͤubigern nicht mehr
als eines Jahres Zinſe verguͤtet werde.
9) Daß alle Auslobungen ſich einzig und allein nach dem
verſchuldeten Freyſtamm richten muͤſſen, dagegen aber den
Eltern frey bleibe, ihren abgehenden Kindern, von demjeni-
gen Vermoͤgen, was ſie uͤber den Freyſtamm haben, nach
eigenen Gefallen bey lebendigen Leibe Gutes zu thun.
10) Daß jeder Bauer jedesmal die gerichtlich eingetrage-
nen Schulden vorn in ſeinem Pachtbuche haben muͤſſe, da-
mit der Gutsherr jaͤhrlich ſehen koͤnne, ob er zuruͤck oder vor-
waͤrts gekommen.
11) Daß
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