Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776.Der Bauerhof als eine Actie betrachtet. sen, und den gemeinen Beytrag nach dem Verhältniß desfreyen Ueberschusses auszuschreiben. Einer von beyden muß die Regel seyn, entweder haftet die halbe Actie oder ein jeder ander durch einen allgemeinen Schluß bestimmter Theil für die Ausgaben der Compagnie, und über die andre Hälfte mögen Pächter und Verpächter nach ihrem freyen Willen con- trahiren; oder die ganze Actie wird in das Compagniekata- ster eingetragen, und der Verpächter muß nachstehn, so oft die nothwendigen gemeinen Ausgaben so weit gehen, daß er seine Pacht nicht erhalten kan. Wo es anders gehalten wird, da wird der billigste Verpächter von dem unbilligen hintergan- gen. Jedoch wir müssen noch etwas von den Personen sa- gen, welche die Actie besitzen. Die Abtheilung derselben hat viele Schwierigkeiten, weil Mir hat indessen allemal die Eintheilung in Wehren und Per- K 4
Der Bauerhof als eine Actie betrachtet. ſen, und den gemeinen Beytrag nach dem Verhaͤltniß desfreyen Ueberſchuſſes auszuſchreiben. Einer von beyden muß die Regel ſeyn, entweder haftet die halbe Actie oder ein jeder ander durch einen allgemeinen Schluß beſtimmter Theil fuͤr die Ausgaben der Compagnie, und uͤber die andre Haͤlfte moͤgen Paͤchter und Verpaͤchter nach ihrem freyen Willen con- trahiren; oder die ganze Actie wird in das Compagniekata- ſter eingetragen, und der Verpaͤchter muß nachſtehn, ſo oft die nothwendigen gemeinen Ausgaben ſo weit gehen, daß er ſeine Pacht nicht erhalten kan. Wo es anders gehalten wird, da wird der billigſte Verpaͤchter von dem unbilligen hintergan- gen. Jedoch wir muͤſſen noch etwas von den Perſonen ſa- gen, welche die Actie beſitzen. Die Abtheilung derſelben hat viele Schwierigkeiten, weil Mir hat indeſſen allemal die Eintheilung in Wehren und Per- K 4
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Der Bauerhof als eine Actie betrachtet.
ſen, und den gemeinen Beytrag nach dem Verhaͤltniß des
freyen Ueberſchuſſes auszuſchreiben. Einer von beyden muß
die Regel ſeyn, entweder haftet die halbe Actie oder ein jeder
ander durch einen allgemeinen Schluß beſtimmter Theil fuͤr
die Ausgaben der Compagnie, und uͤber die andre Haͤlfte
moͤgen Paͤchter und Verpaͤchter nach ihrem freyen Willen con-
trahiren; oder die ganze Actie wird in das Compagniekata-
ſter eingetragen, und der Verpaͤchter muß nachſtehn, ſo oft
die nothwendigen gemeinen Ausgaben ſo weit gehen, daß er
ſeine Pacht nicht erhalten kan. Wo es anders gehalten wird,
da wird der billigſte Verpaͤchter von dem unbilligen hintergan-
gen. Jedoch wir muͤſſen noch etwas von den Perſonen ſa-
gen, welche die Actie beſitzen.
Die Abtheilung derſelben hat viele Schwierigkeiten, weil
es unſrer Sprache an geſchickten Ausdruͤckten mangelt, und
der Gebrauch ſo eigenſinnig iſt, daß er oft die wiederſinnig-
ſten Dinge mit einander verknuͤpft; wie zum Exempel in dem
Worte: freyadlich, welches zwar mit Recht aufgebracht,
aber doch ganz wiederſinnig iſt. Denn die Benennung adel
ſoll den hoͤchſten Grad einer urſpruͤnglichen Freyheit erſchoͤpfen;
und man konnte nicht freyadlich ſagen, als bis man die,
welche ſich zu Dienſte verpflichtet und ihren Adel damit auf-
gegeben hatten, auch noch aus Gefaͤlligkeit edle nannte. Auſ-
ſerdem iſt das Wort frey immer nur relativ, und bedeutet
eine Ausnahme, und Leute die Leibeigen ſind, koͤnnen Freye
und Hochfreye genannt werden, wenn ſie durch Privilegien
von gemeinen Laſten befreyet ſind. Dieſes macht die Ein-
theilung ſehr ſchwer.
Mir hat indeſſen allemal die Eintheilung in Wehren und
Leute die beſte zu ſeyn geſchienen. Erſtere gehoͤren fuͤr ihre
Per-
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