Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776.nicht überlassen werden. Willkühr beraubet werden kan? Wofür soll ich einen großenWeinkauf bezahlen und meine bewegliche Haabe dem Sterb- falle unterwerfen, wenn ich weiter keine Sicherheit als die leicht zu verscherzende Gnade meines Herrn habe? Wer wür- de mir in Noth und Unglück einen Groschen auf Gründe leihen, die ich alle Augenblick verlieren kan? Der Gutsherr würde sagen, ich wollte daß der Leibeigenthum aus der Welt wäre; alle Augenblick kömmt mir der elende Kerl ohne Geld, ohne Credit und will bald ein Haus, bald ein Pferd bald eine Kuh haben; ich muß des Kerls dumme Streiche bezahlen, und alle seine Unvorsichtigkeiten entgelten. Jage ich einen Bettler fort: so bekomme ich einen andern wieder, und ich werde von ihm wie von dem vorigen betrogen. So würde allem Ansehen nach die Lage der Sache seyn, Traurig ist es nun freylich, wenn diese gerichtliche Form tzung
nicht uͤberlaſſen werden. Willkuͤhr beraubet werden kan? Wofuͤr ſoll ich einen großenWeinkauf bezahlen und meine bewegliche Haabe dem Sterb- falle unterwerfen, wenn ich weiter keine Sicherheit als die leicht zu verſcherzende Gnade meines Herrn habe? Wer wuͤr- de mir in Noth und Ungluͤck einen Groſchen auf Gruͤnde leihen, die ich alle Augenblick verlieren kan? Der Gutsherr wuͤrde ſagen, ich wollte daß der Leibeigenthum aus der Welt waͤre; alle Augenblick koͤmmt mir der elende Kerl ohne Geld, ohne Credit und will bald ein Haus, bald ein Pferd bald eine Kuh haben; ich muß des Kerls dumme Streiche bezahlen, und alle ſeine Unvorſichtigkeiten entgelten. Jage ich einen Bettler fort: ſo bekomme ich einen andern wieder, und ich werde von ihm wie von dem vorigen betrogen. So wuͤrde allem Anſehen nach die Lage der Sache ſeyn, Traurig iſt es nun freylich, wenn dieſe gerichtliche Form tzung
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nicht uͤberlaſſen werden.
Willkuͤhr beraubet werden kan? Wofuͤr ſoll ich einen großen
Weinkauf bezahlen und meine bewegliche Haabe dem Sterb-
falle unterwerfen, wenn ich weiter keine Sicherheit als die
leicht zu verſcherzende Gnade meines Herrn habe? Wer wuͤr-
de mir in Noth und Ungluͤck einen Groſchen auf Gruͤnde
leihen, die ich alle Augenblick verlieren kan? Der Gutsherr
wuͤrde ſagen, ich wollte daß der Leibeigenthum aus der
Welt waͤre; alle Augenblick koͤmmt mir der elende Kerl ohne
Geld, ohne Credit und will bald ein Haus, bald ein Pferd
bald eine Kuh haben; ich muß des Kerls dumme Streiche
bezahlen, und alle ſeine Unvorſichtigkeiten entgelten. Jage
ich einen Bettler fort: ſo bekomme ich einen andern wieder,
und ich werde von ihm wie von dem vorigen betrogen.
So wuͤrde allem Anſehen nach die Lage der Sache ſeyn,
wenn nicht die gerichtliche Form zwiſchen dem Gutsherrn
und ſeinem Leibeignen eingetreten waͤre, und dem einen wie
dem andern den Beſitz feiner Rechte oͤffentlich und feyerlich
gewaͤhret haͤtte. Durch dieſelbe iſt der Glaͤubiger, der dem
Leibeignen in der Noth ausgeholfen, in billiger Maaße ge-
ſichert; der Freye welcher ſich zum Leibeignen ergiebt, wird
dadurch aufgemuntert, den Hof anzunehmen und zu verbeſſern,
da er weiß, daß ihm ſolcher nicht ohne ſeine eigne große
Schuld entzogen werden koͤnne. Der Werth des Hofes
ſteigt unter der Guarantie des Staats; und der Gutsherr
erhaͤlt den Preis dieſes erhoͤheten Werths und den Vortheil
der gerichtlichen Form in dem Weinkaufe. Er braucht end-
lich dem Leibeignen keinen ofnen Beutel zu halten, weil die-
ſer unter dem Schutze der gerichtlichen Form ſelbſt einen
billigen Credit findet.
Traurig iſt es nun freylich, wenn dieſe gerichtliche Form
zu einer Zuchtruthe fuͤr die Gutsherrn wird, und die Entſe-
tzung
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