terminirenden billigen Preis das Wachs davon zu Un- serer Hofstadt anhero zu lieferen.
Auch habt ihr denen sämtlichen Vögten dasigen Amts in Unserm Namen ernstlich anzubefehlen, daß sie hierüber stets ein wachsames Auge haben, und diejenigen, welche sich hierunter nachläßig bezeigen, oder aber die Bienen anfänglich zwar zulegen und nachgehends dieselbe nicht conserviren, beym Amte gebührend anmelden sollen, damit sie deshalben nach eines jeden Vermögen mit einem proportionirten Brüchten beleget werden können. Ihr habt so viel an euch mit allem Nachdruck hierüber zu halten, und Wir verbleiben euch mit Gnaden gewogen. Geben in Unserer Residenz-Stadt Oßnabrück den 9ten May 1719.
Die Verordnung ist bis zur Unterschrift fertig, aber so viel ich weiß, an die Beamte nicht abgeschickt worden. Vielleicht haben Höchstdieselbe es bedenklich gefunden, den Fleiß durch Strafen zu befördern; oder doch einen An- stand genommen, neue Bruchfälle für gemeine Unterthanen, ohne Zuziehung der Landstände einzuführen. Der Vorsatz an sich bleibt immer groß und schön, und wäre es zu wün- schen, daß kein Gutsherr einen Anerben in den Gegenden wo die Bienenzucht vortheilhaft ist, zur Stätte lassen mög- te, wofern er nicht eine sichere Anzahl Bienenstöcke gezo- gen, und sich durch diese Probe als ein guter Haushalter legitimiret bätte.
XLIX.
Von Befoͤrderung der Bienenzucht.
terminirenden billigen Preis das Wachs davon zu Un- ſerer Hofſtadt anhero zu lieferen.
Auch habt ihr denen ſaͤmtlichen Voͤgten daſigen Amts in Unſerm Namen ernſtlich anzubefehlen, daß ſie hieruͤber ſtets ein wachſames Auge haben, und diejenigen, welche ſich hierunter nachlaͤßig bezeigen, oder aber die Bienen anfaͤnglich zwar zulegen und nachgehends dieſelbe nicht conſerviren, beym Amte gebuͤhrend anmelden ſollen, damit ſie deshalben nach eines jeden Vermoͤgen mit einem proportionirten Bruͤchten beleget werden koͤnnen. Ihr habt ſo viel an euch mit allem Nachdruck hieruͤber zu halten, und Wir verbleiben euch mit Gnaden gewogen. Geben in Unſerer Reſidenz-Stadt Oßnabruͤck den 9ten May 1719.
Die Verordnung iſt bis zur Unterſchrift fertig, aber ſo viel ich weiß, an die Beamte nicht abgeſchickt worden. Vielleicht haben Hoͤchſtdieſelbe es bedenklich gefunden, den Fleiß durch Strafen zu befoͤrdern; oder doch einen An- ſtand genommen, neue Bruchfaͤlle fuͤr gemeine Unterthanen, ohne Zuziehung der Landſtaͤnde einzufuͤhren. Der Vorſatz an ſich bleibt immer groß und ſchoͤn, und waͤre es zu wuͤn- ſchen, daß kein Gutsherr einen Anerben in den Gegenden wo die Bienenzucht vortheilhaft iſt, zur Staͤtte laſſen moͤg- te, wofern er nicht eine ſichere Anzahl Bienenſtoͤcke gezo- gen, und ſich durch dieſe Probe als ein guter Haushalter legitimiret baͤtte.
XLIX.
<TEI><text><body><divn="1"><p><hirendition="#et"><pbfacs="#f0186"n="172"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Von Befoͤrderung der Bienenzucht.</hi></fw><lb/>
terminirenden billigen Preis das Wachs davon zu Un-<lb/>ſerer Hofſtadt anhero zu lieferen.</hi></p><lb/><p><hirendition="#et">Auch habt ihr denen ſaͤmtlichen Voͤgten daſigen Amts<lb/>
in Unſerm Namen ernſtlich anzubefehlen, daß ſie hieruͤber<lb/>ſtets ein wachſames Auge haben, und diejenigen, welche<lb/>ſich hierunter nachlaͤßig bezeigen, oder aber die Bienen<lb/>
anfaͤnglich zwar zulegen und nachgehends dieſelbe nicht<lb/>
conſerviren, beym Amte gebuͤhrend anmelden ſollen,<lb/>
damit ſie deshalben nach eines jeden Vermoͤgen mit einem<lb/>
proportionirten Bruͤchten beleget werden koͤnnen. Ihr<lb/>
habt ſo viel an euch mit allem Nachdruck hieruͤber zu<lb/>
halten, und Wir verbleiben euch mit Gnaden gewogen.<lb/>
Geben in Unſerer Reſidenz-Stadt Oßnabruͤck den 9ten<lb/>
May 1719.</hi></p><lb/><p>Die Verordnung iſt bis zur Unterſchrift fertig, aber ſo<lb/>
viel ich weiß, an die Beamte nicht abgeſchickt worden.<lb/>
Vielleicht haben Hoͤchſtdieſelbe es bedenklich gefunden, den<lb/>
Fleiß durch Strafen zu befoͤrdern; oder doch einen An-<lb/>ſtand genommen, neue Bruchfaͤlle fuͤr gemeine Unterthanen,<lb/>
ohne Zuziehung der Landſtaͤnde einzufuͤhren. Der Vorſatz<lb/>
an ſich bleibt immer groß und ſchoͤn, und waͤre es zu wuͤn-<lb/>ſchen, daß kein Gutsherr einen Anerben in den Gegenden<lb/>
wo die Bienenzucht vortheilhaft iſt, zur Staͤtte laſſen moͤg-<lb/>
te, wofern er nicht eine ſichere Anzahl Bienenſtoͤcke gezo-<lb/>
gen, und ſich durch dieſe Probe als ein guter Haushalter<lb/>
legitimiret baͤtte.</p></div><lb/><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/><fwplace="bottom"type="catch"><hirendition="#aq">XLIX.</hi></fw><lb/></body></text></TEI>
[172/0186]
Von Befoͤrderung der Bienenzucht.
terminirenden billigen Preis das Wachs davon zu Un-
ſerer Hofſtadt anhero zu lieferen.
Auch habt ihr denen ſaͤmtlichen Voͤgten daſigen Amts
in Unſerm Namen ernſtlich anzubefehlen, daß ſie hieruͤber
ſtets ein wachſames Auge haben, und diejenigen, welche
ſich hierunter nachlaͤßig bezeigen, oder aber die Bienen
anfaͤnglich zwar zulegen und nachgehends dieſelbe nicht
conſerviren, beym Amte gebuͤhrend anmelden ſollen,
damit ſie deshalben nach eines jeden Vermoͤgen mit einem
proportionirten Bruͤchten beleget werden koͤnnen. Ihr
habt ſo viel an euch mit allem Nachdruck hieruͤber zu
halten, und Wir verbleiben euch mit Gnaden gewogen.
Geben in Unſerer Reſidenz-Stadt Oßnabruͤck den 9ten
May 1719.
Die Verordnung iſt bis zur Unterſchrift fertig, aber ſo
viel ich weiß, an die Beamte nicht abgeſchickt worden.
Vielleicht haben Hoͤchſtdieſelbe es bedenklich gefunden, den
Fleiß durch Strafen zu befoͤrdern; oder doch einen An-
ſtand genommen, neue Bruchfaͤlle fuͤr gemeine Unterthanen,
ohne Zuziehung der Landſtaͤnde einzufuͤhren. Der Vorſatz
an ſich bleibt immer groß und ſchoͤn, und waͤre es zu wuͤn-
ſchen, daß kein Gutsherr einen Anerben in den Gegenden
wo die Bienenzucht vortheilhaft iſt, zur Staͤtte laſſen moͤg-
te, wofern er nicht eine ſichere Anzahl Bienenſtoͤcke gezo-
gen, und ſich durch dieſe Probe als ein guter Haushalter
legitimiret baͤtte.
XLIX.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Für das DTA wurde die „Neue verbesserte und verme… [mehr]
Für das DTA wurde die „Neue verbesserte und vermehrte Auflage“ des 3. Teils von Justus Mösers „Patriotischen Phantasien“ zur Digitalisierung ausgewählt. Sie erschien 1778, also im selben Jahr wie die Erstauflage dieses Bandes, und ist bis S. 260 seitenidentisch mit dieser. Die Abschnitte LX („Gedanken über den westphälischen Leibeigenthum“) bis LXVIII („Gedanken über den Stillestand der Leibeignen“) sind Ergänzungen gegenüber der ersten Auflage.
Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778, S. 172. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien03_1778/186>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.