Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778.zwischen Hörigkeit und Knechtschaft. nicht erhalten hat, vielleicht, weil es niemand wagte seinGehör zu brechen. Wie man anfieng den Begriff der Hörigkeit zu verlie- Viele nahmen jedoch zuerst Lehne an Dienstmannstatt; die N 3
zwiſchen Hoͤrigkeit und Knechtſchaft. nicht erhalten hat, vielleicht, weil es niemand wagte ſeinGehoͤr zu brechen. Wie man anfieng den Begriff der Hoͤrigkeit zu verlie- Viele nahmen jedoch zuerſt Lehne an Dienſtmannſtatt; die N 3
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zwiſchen Hoͤrigkeit und Knechtſchaft.
nicht erhalten hat, vielleicht, weil es niemand wagte ſein
Gehoͤr zu brechen.
Wie man anfieng den Begriff der Hoͤrigkeit zu verlie-
ren, und ſolche mit der Knechtſchaft zu verwechſeln, ward
alles was den Namen beneficium und Beneficialrecht fuͤhrte,
verhaßt; und das Wort feudum behielt die Oberhand.
Jetzt nach dem die Hoͤrigkeit ganz verdunkelt, und blos
das Heergewedde, welches urſpruͤnglich nicht auf der
Treue, ſondern einzig und allein auf der Hoͤrigkeit haftete,
mithin nicht bey feudis ſondern nur bey beneficiis ſtatt fand,
als eine todte Urkunde davon uͤbrig iſt, weiß man von nichts
als von feudis.
Viele nahmen jedoch zuerſt Lehne an Dienſtmannſtatt;
das iſt, ſie verpflichteten ſich zu allem, wozu ein hoͤriger
Mann verbunden ſeyn konnte, ohne ſich jedoch foͤrmlich hoͤ-
rig zu machen. So wie aber der Unterſcheid zwiſchen hoͤ-
rigen und nicht hoͤrigen aufhoͤrte: ſo verwandelte ſich
auch jene Art von Belehnungen in eine leere Formel. Wo-
zu die Veraͤnderungen im Militairweſen das ihrige mit
beytragen mogten. Blos in Rußland muſten die hoͤrigen
Strelitzen mit Gewalt aufgehoben werden. In den uͤbri-
gen Gegenden Europens, die Tuͤrkey ausgeſchloſſen, wo
die Janitſcharen noch hoͤrig ſind, hat die Zeit alle Hoͤrig-
keit aufgehoben, ſo daß jetzt die Erbfolge in fcudis wie in
beneficiis fuͤr ſich geht, und die Erbſchaften aus einer Hoͤ-
rigkeit in die andre folgen, außer daß hie und da der un-
huldige Erbe ſolche noch mit dem Abzugsgelde loͤſen muß,
wie in den aͤlteſten Zeiten alle unhoͤrige thun muſten, wenn
man ſie aus Gnaden dazu ließ. Aus der Leibeigenſchaft oder
Knechtſchaft wird aber gar kein Erbe verabfolgt, und der
Freygelaſſene muß darauf, ehe er die Freyheit erlangt, Ver-
zicht thun. Die Erbfolge bey den Roͤmern hatte ſich durch
die
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