Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778.Vom Hüten der Schweine. daß besagte Bauerschaften ihre Schweine auf ihren wieder aufgehoben, wobey es auch die Leute, welche sich Hiebey entsteht aber die wichtige Frage, in wie fern Nichts ist gewisser, als daß alle Theilhaber eines Grund- O 3
Vom Huͤten der Schweine. daß beſagte Bauerſchaften ihre Schweine auf ihren wieder aufgehoben, wobey es auch die Leute, welche ſich Hiebey entſteht aber die wichtige Frage, in wie fern Nichts iſt gewiſſer, als daß alle Theilhaber eines Grund- O 3
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0227" n="213"/> <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#b">Vom Huͤten der Schweine.</hi> </fw><lb/> <cit> <quote> <hi rendition="#et">daß beſagte Bauerſchaften ihre Schweine auf ihren<lb/> Eſchen ungehuͤtet gehen zu laſſen nicht befugt, ſon-<lb/> dern ſolches wieder auf die unbeſaamten Felder, in<lb/> ihren Eſchen einzuſchraͤnken und ſie ihre Schweine<lb/> huͤten zu laſſen ſchuldig —</hi> </quote> <bibl/> </cit><lb/> <p>wieder aufgehoben, wobey es auch die Leute, welche ſich<lb/> durch eine andre Wendung helfen konnten, bewenden<lb/> lieſſen, und den Heuerleuten, welche die Klage dem Fiſcus<lb/> angebracht hatten, das Land nahmen.</p><lb/> <p>Hiebey entſteht aber die wichtige Frage, in wie fern<lb/> der Fiſcus ſich in dergleichen Sachen miſchen, und wenn<lb/> ein Vieh zur beſchloſſenen Zeit oder an beſchloſſenen Oer-<lb/> tern zu Schaden geht, ſolchen Amts halber ruͤgen koͤnne,<lb/> wie nach vorſtehenden Erkenntniſſen zu urtheilen, der<lb/> Fiſcus nothwendig gethan haben mußte, weil alle Feld-<lb/> genoſſen daruͤber einig waren, daß ſie ihre Schweine des<lb/> Winters im Eſche frey und ungehuͤtet herumgehen laſſen<lb/> wollten, der Fiſcus aber behauptete, daß ſie auch zur<lb/> ofnen Zeit die Schweine huͤten laſſen muͤßten, eine Frage<lb/> die man, nachdem der Fiſcus mehr oder minder ſtrenge<lb/> geweſen, bald ſo, bald anders, entſchieden hat?</p><lb/> <p>Nichts iſt gewiſſer, als daß alle Theilhaber eines<lb/> Eſches oder gemeinſchaftlichen Feldes uͤber verſchiedene<lb/> Dinge, als wegen der Sommer- und Winterſaat, der<lb/> Wucherblumen, des Huͤtens auf den Reinen, und ſo<lb/> auch der Feld- und Viehſchaden halber ſich vereinigen,<lb/> auch Strafen auf die Uebertretungen willkuͤhren, ſolche<lb/> mindern und mehren, und entweder vertrinken oder auf<lb/> andre Art verwenden koͤnnen, ſo lange dieſer Verein blos<lb/> die Einwilligenden verbinden ſoll. Dieſes ſcheinet die<lb/> natuͤrliche Freyheit mit ſich zu bringen, und der Sachſen-<lb/> ſpiegel (B. <hi rendition="#aq">II.</hi> Art. 47.) nebſt der Gloſſe bauet auf dieſen<lb/> <fw place="bottom" type="sig">O 3</fw><fw place="bottom" type="catch">Grund-</fw><lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [213/0227]
Vom Huͤten der Schweine.
daß beſagte Bauerſchaften ihre Schweine auf ihren
Eſchen ungehuͤtet gehen zu laſſen nicht befugt, ſon-
dern ſolches wieder auf die unbeſaamten Felder, in
ihren Eſchen einzuſchraͤnken und ſie ihre Schweine
huͤten zu laſſen ſchuldig —
wieder aufgehoben, wobey es auch die Leute, welche ſich
durch eine andre Wendung helfen konnten, bewenden
lieſſen, und den Heuerleuten, welche die Klage dem Fiſcus
angebracht hatten, das Land nahmen.
Hiebey entſteht aber die wichtige Frage, in wie fern
der Fiſcus ſich in dergleichen Sachen miſchen, und wenn
ein Vieh zur beſchloſſenen Zeit oder an beſchloſſenen Oer-
tern zu Schaden geht, ſolchen Amts halber ruͤgen koͤnne,
wie nach vorſtehenden Erkenntniſſen zu urtheilen, der
Fiſcus nothwendig gethan haben mußte, weil alle Feld-
genoſſen daruͤber einig waren, daß ſie ihre Schweine des
Winters im Eſche frey und ungehuͤtet herumgehen laſſen
wollten, der Fiſcus aber behauptete, daß ſie auch zur
ofnen Zeit die Schweine huͤten laſſen muͤßten, eine Frage
die man, nachdem der Fiſcus mehr oder minder ſtrenge
geweſen, bald ſo, bald anders, entſchieden hat?
Nichts iſt gewiſſer, als daß alle Theilhaber eines
Eſches oder gemeinſchaftlichen Feldes uͤber verſchiedene
Dinge, als wegen der Sommer- und Winterſaat, der
Wucherblumen, des Huͤtens auf den Reinen, und ſo
auch der Feld- und Viehſchaden halber ſich vereinigen,
auch Strafen auf die Uebertretungen willkuͤhren, ſolche
mindern und mehren, und entweder vertrinken oder auf
andre Art verwenden koͤnnen, ſo lange dieſer Verein blos
die Einwilligenden verbinden ſoll. Dieſes ſcheinet die
natuͤrliche Freyheit mit ſich zu bringen, und der Sachſen-
ſpiegel (B. II. Art. 47.) nebſt der Gloſſe bauet auf dieſen
Grund-
O 3
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeFür das DTA wurde die „Neue verbesserte und verme… [mehr] Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |