Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778.Nichts ist schädlicher 2) Daß der ganze Hof zu einem öffentlichen Fideicom- miß erkläret werde, worauf der Staat und der Gutsherr zwar ihr Recht behalten, aber kein Gläubiger, und wenn es auch ein abgehendes Kind wäre, jemals einigen An- spruch erhalten können. 3) Daß aus den Gebäuden auf dem Hofe, und dem Hofgewehr, welches nach einer vorgegangenen Bestimmung vor allem richterlichen Angrif zu sichern ist, und beständig vollzählig seyn muß, unter Gutsherrlicher Guarantie ein Freystamm in jedem Erbe errichtet und gerichtlich einge- tragen werde. 4) Daß alle Schulden, welche der Hofes Besitzer macht, so wie alle Pfandzettel, welche gegen ihn erkannt werden, in so fern des Schuldners übriges zum Hofgewehr nicht gehöriges Vermögen unzureichend ist, anstatt der Execution lediglich in jenes Buch geschrieben werden. 5) Daß so bald die Summe der Schulden die Summe jenes Freystamms erreicht, sofort ohne weitere Ursachen zu erwarten, zur Abäusserung geschritten, und der Hof dem Gutsherrn gegen Erlegung der Freystammgelder, welche unter die eingetragenen Gläubiger nach der Ordnung zu vertheilen sind, zur freyen Besetzung überlassen werde. 6) Daß dem Gutsherrn, welcher sein ausgelegtes Geld nebst einem billigen Weinkauf, von dem neuen Besitzer wie- der fordern mag, eine sichere Zeit gesetzet werde, binnen welcher er den Hof wieder besetzen, oder gewärtigen muß, daß solches von dem Landesherrn als obersten Vertheidiger der gemeinen Reihe geschehe. 7) Daß der geringste Mangel an dem vorgeschriebenen Hofgewehr, und überhaupt im Freystamm, worunter die Gebäude mit gehören, wenn er auf dreymaliges Erinnern des
Nichts iſt ſchaͤdlicher 2) Daß der ganze Hof zu einem oͤffentlichen Fideicom- miß erklaͤret werde, worauf der Staat und der Gutsherr zwar ihr Recht behalten, aber kein Glaͤubiger, und wenn es auch ein abgehendes Kind waͤre, jemals einigen An- ſpruch erhalten koͤnnen. 3) Daß aus den Gebaͤuden auf dem Hofe, und dem Hofgewehr, welches nach einer vorgegangenen Beſtimmung vor allem richterlichen Angrif zu ſichern iſt, und beſtaͤndig vollzaͤhlig ſeyn muß, unter Gutsherrlicher Guarantie ein Freyſtamm in jedem Erbe errichtet und gerichtlich einge- tragen werde. 4) Daß alle Schulden, welche der Hofes Beſitzer macht, ſo wie alle Pfandzettel, welche gegen ihn erkannt werden, in ſo fern des Schuldners uͤbriges zum Hofgewehr nicht gehoͤriges Vermoͤgen unzureichend iſt, anſtatt der Execution lediglich in jenes Buch geſchrieben werden. 5) Daß ſo bald die Summe der Schulden die Summe jenes Freyſtamms erreicht, ſofort ohne weitere Urſachen zu erwarten, zur Abaͤuſſerung geſchritten, und der Hof dem Gutsherrn gegen Erlegung der Freyſtammgelder, welche unter die eingetragenen Glaͤubiger nach der Ordnung zu vertheilen ſind, zur freyen Beſetzung uͤberlaſſen werde. 6) Daß dem Gutsherrn, welcher ſein ausgelegtes Geld nebſt einem billigen Weinkauf, von dem neuen Beſitzer wie- der fordern mag, eine ſichere Zeit geſetzet werde, binnen welcher er den Hof wieder beſetzen, oder gewaͤrtigen muß, daß ſolches von dem Landesherrn als oberſten Vertheidiger der gemeinen Reihe geſchehe. 7) Daß der geringſte Mangel an dem vorgeſchriebenen Hofgewehr, und uͤberhaupt im Freyſtamm, worunter die Gebaͤude mit gehoͤren, wenn er auf dreymaliges Erinnern des
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Nichts iſt ſchaͤdlicher
2) Daß der ganze Hof zu einem oͤffentlichen Fideicom-
miß erklaͤret werde, worauf der Staat und der Gutsherr
zwar ihr Recht behalten, aber kein Glaͤubiger, und wenn
es auch ein abgehendes Kind waͤre, jemals einigen An-
ſpruch erhalten koͤnnen.
3) Daß aus den Gebaͤuden auf dem Hofe, und dem
Hofgewehr, welches nach einer vorgegangenen Beſtimmung
vor allem richterlichen Angrif zu ſichern iſt, und beſtaͤndig
vollzaͤhlig ſeyn muß, unter Gutsherrlicher Guarantie ein
Freyſtamm in jedem Erbe errichtet und gerichtlich einge-
tragen werde.
4) Daß alle Schulden, welche der Hofes Beſitzer macht,
ſo wie alle Pfandzettel, welche gegen ihn erkannt werden,
in ſo fern des Schuldners uͤbriges zum Hofgewehr nicht
gehoͤriges Vermoͤgen unzureichend iſt, anſtatt der Execution
lediglich in jenes Buch geſchrieben werden.
5) Daß ſo bald die Summe der Schulden die Summe
jenes Freyſtamms erreicht, ſofort ohne weitere Urſachen
zu erwarten, zur Abaͤuſſerung geſchritten, und der Hof dem
Gutsherrn gegen Erlegung der Freyſtammgelder, welche
unter die eingetragenen Glaͤubiger nach der Ordnung zu
vertheilen ſind, zur freyen Beſetzung uͤberlaſſen werde.
6) Daß dem Gutsherrn, welcher ſein ausgelegtes Geld
nebſt einem billigen Weinkauf, von dem neuen Beſitzer wie-
der fordern mag, eine ſichere Zeit geſetzet werde, binnen
welcher er den Hof wieder beſetzen, oder gewaͤrtigen muß,
daß ſolches von dem Landesherrn als oberſten Vertheidiger
der gemeinen Reihe geſchehe.
7) Daß der geringſte Mangel an dem vorgeſchriebenen
Hofgewehr, und uͤberhaupt im Freyſtamm, worunter die
Gebaͤude mit gehoͤren, wenn er auf dreymaliges Erinnern
des
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