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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778.

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als die Ausheurung der Bauerhöfe.
an der Emse und in einigen Gegenden im Bremischen, wo
der Bauer nach vollendeten Heuerjahren die Pfähle seiner
Hütte aufziehet, und solche weiter setzt. Das giebt aber
armselige Leute für den Staat, und geht nur in Gegenden
an, wo ein leichter Boden, ohne Holzungen dem Heuer-
ling untergeben wird. Hier im Stifte sind die Häuser dauer-
hafter gegründet, und so lange in der Winnnottel oder dem
Heuercontrakt nicht steht oder bey der Auflassung nicht be-
dungen wird, wie man es am Ende der Heuerjahre mit
Bau- und Besserung halten wolle, ist die Heuer, Pacht
oder das Colonat, in so fern der Heuermann oder Pächter
die Häuser ohne Berechnung bauet und unterhält, erblich.

Hat das Erbrecht des Leibeignen also den väterlichen
Bau und dessen Besserung zum Grunde: so ist die letztere
ein würklicher Freystamm; und fehlt ihm nichts als der
Name und die Bestimmung. Nichts ist aber feiner als das
Mittel, wodurch unsre Voreltern verhinderten, daß der
Freystamm nicht auf freye Erben fallen konnte. Da sie
vorhersahen, daß bey Einräumung des Satzes vom Frey-
stamme,
sich auch freye Erben beym Gutsherrn melden,
und eine Vergütung dafür fordern könnten: so machten sie
das Gesetz, daß keiner als der nächste Erbe im Gehör a)

den
a) Das Gut soll fallen an den nächsten Erben huldig und hörig.
S. Essensches Hofrecht beym von Steinen im VI Stück sei-
ner Westphäl. Gesch. p. 1754 sq. Die Erben sollen seyn ledig,
huldig
und Hofbörig an dem Gute. S. die Westhofischen
Hofrechte beym von Senkenberg in corp. jur. Germ. T. I.
p. 115. post praefat.
Die Hörigkeit schloß alle emancipatos,
clericos, cives,
und in genere alle diejenigen von der Hofes
Erbschaft aus, die sich entweder als Frey oder Eigne in an-
dern Schutz oder Hulde begeben hatten. Sie hat die Schick-
sale der emancipation erlitten, die sich auch später verdunkelt
hat. Man fühlt es kaum mehr, daß sie der Grund gewesen,
warum Geistliche des Lehnrechts darbten, und noch der Grund
der gesammten Hand als eines brieflichen Gehörs ist.
T 4

als die Ausheurung der Bauerhoͤfe.
an der Emſe und in einigen Gegenden im Bremiſchen, wo
der Bauer nach vollendeten Heuerjahren die Pfaͤhle ſeiner
Huͤtte aufziehet, und ſolche weiter ſetzt. Das giebt aber
armſelige Leute fuͤr den Staat, und geht nur in Gegenden
an, wo ein leichter Boden, ohne Holzungen dem Heuer-
ling untergeben wird. Hier im Stifte ſind die Haͤuſer dauer-
hafter gegruͤndet, und ſo lange in der Winnnottel oder dem
Heuercontrakt nicht ſteht oder bey der Auflaſſung nicht be-
dungen wird, wie man es am Ende der Heuerjahre mit
Bau- und Beſſerung halten wolle, iſt die Heuer, Pacht
oder das Colonat, in ſo fern der Heuermann oder Paͤchter
die Haͤuſer ohne Berechnung bauet und unterhaͤlt, erblich.

Hat das Erbrecht des Leibeignen alſo den vaͤterlichen
Bau und deſſen Beſſerung zum Grunde: ſo iſt die letztere
ein wuͤrklicher Freyſtamm; und fehlt ihm nichts als der
Name und die Beſtimmung. Nichts iſt aber feiner als das
Mittel, wodurch unſre Voreltern verhinderten, daß der
Freyſtamm nicht auf freye Erben fallen konnte. Da ſie
vorherſahen, daß bey Einraͤumung des Satzes vom Frey-
ſtamme,
ſich auch freye Erben beym Gutsherrn melden,
und eine Verguͤtung dafuͤr fordern koͤnnten: ſo machten ſie
das Geſetz, daß keiner als der naͤchſte Erbe im Gehoͤr a)

den
a) Das Gut ſoll fallen an den naͤchſten Erben huldig und hoͤrig.
S. Eſſenſches Hofrecht beym von Steinen im VI Stuͤck ſei-
ner Weſtphaͤl. Geſch. p. 1754 ſq. Die Erben ſollen ſeyn ledig,
huldig
und Hofboͤrig an dem Gute. S. die Weſthofiſchen
Hofrechte beym von Senkenberg in corp. jur. Germ. T. I.
p. 115. poſt præfat.
Die Hoͤrigkeit ſchloß alle emancipatos,
clericos, cives,
und in genere alle diejenigen von der Hofes
Erbſchaft aus, die ſich entweder als Frey oder Eigne in an-
dern Schutz oder Hulde begeben hatten. Sie hat die Schick-
ſale der emancipation erlitten, die ſich auch ſpaͤter verdunkelt
hat. Man fuͤhlt es kaum mehr, daß ſie der Grund geweſen,
warum Geiſtliche des Lehnrechts darbten, und noch der Grund
der geſammten Hand als eines brieflichen Gehoͤrs iſt.
T 4
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[295/0309] als die Ausheurung der Bauerhoͤfe. an der Emſe und in einigen Gegenden im Bremiſchen, wo der Bauer nach vollendeten Heuerjahren die Pfaͤhle ſeiner Huͤtte aufziehet, und ſolche weiter ſetzt. Das giebt aber armſelige Leute fuͤr den Staat, und geht nur in Gegenden an, wo ein leichter Boden, ohne Holzungen dem Heuer- ling untergeben wird. Hier im Stifte ſind die Haͤuſer dauer- hafter gegruͤndet, und ſo lange in der Winnnottel oder dem Heuercontrakt nicht ſteht oder bey der Auflaſſung nicht be- dungen wird, wie man es am Ende der Heuerjahre mit Bau- und Beſſerung halten wolle, iſt die Heuer, Pacht oder das Colonat, in ſo fern der Heuermann oder Paͤchter die Haͤuſer ohne Berechnung bauet und unterhaͤlt, erblich. Hat das Erbrecht des Leibeignen alſo den vaͤterlichen Bau und deſſen Beſſerung zum Grunde: ſo iſt die letztere ein wuͤrklicher Freyſtamm; und fehlt ihm nichts als der Name und die Beſtimmung. Nichts iſt aber feiner als das Mittel, wodurch unſre Voreltern verhinderten, daß der Freyſtamm nicht auf freye Erben fallen konnte. Da ſie vorherſahen, daß bey Einraͤumung des Satzes vom Frey- ſtamme, ſich auch freye Erben beym Gutsherrn melden, und eine Verguͤtung dafuͤr fordern koͤnnten: ſo machten ſie das Geſetz, daß keiner als der naͤchſte Erbe im Gehoͤr a) den a) Das Gut ſoll fallen an den naͤchſten Erben huldig und hoͤrig. S. Eſſenſches Hofrecht beym von Steinen im VI Stuͤck ſei- ner Weſtphaͤl. Geſch. p. 1754 ſq. Die Erben ſollen ſeyn ledig, huldig und Hofboͤrig an dem Gute. S. die Weſthofiſchen Hofrechte beym von Senkenberg in corp. jur. Germ. T. I. p. 115. poſt præfat. Die Hoͤrigkeit ſchloß alle emancipatos, clericos, cives, und in genere alle diejenigen von der Hofes Erbſchaft aus, die ſich entweder als Frey oder Eigne in an- dern Schutz oder Hulde begeben hatten. Sie hat die Schick- ſale der emancipation erlitten, die ſich auch ſpaͤter verdunkelt hat. Man fuͤhlt es kaum mehr, daß ſie der Grund geweſen, warum Geiſtliche des Lehnrechts darbten, und noch der Grund der geſammten Hand als eines brieflichen Gehoͤrs iſt. T 4

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Zitationshilfe: Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778, S. 295. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien03_1778/309>, abgerufen am 24.11.2024.