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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778.

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oder Abmeyerungsursachen.
Vicar ansetzen; er darf sein Spann so wenig schwächen als
der Geistliche sich ausser Stand setzen, seinen Dienst am Al-
tar zu thun: beyde dürfen ihre Häuser oder Curien nicht
verfallen lassen. Beyde dürfen ohne Vorwissen und Bewil-
ligung ihrer Obern nichts veräussern oder versetzen; und der
Gutsherr kann so wenig als die untere geistliche Obrigkeit
in ihrer Einwilligung so weit gehen, daß der Dienst der
ganzen Pfründe darüber zu Grunde gehe. Alles dieses
könnte aufs genaueste und deutlichste bestimmet, und dem
Eigenthumsrecht seine wahre alte aus dem ursprünglichen
Contrakt unter Landesbesitzern hervorgehende philosophische
Gestalt gegeben werden; aber nur blos in dem Falle, wo
die steuerbaren Höfe als Erbpfründen, die der Gutsherr aus
der Familie seines Leibeignen, und der Beamte mit dem
nächsten Erben des Freyen zu besetzen hat, betrachtet, und
die Nachfolger nicht zu Erben ihrer Vorgänger gemachet
würden. Diejenigen Contrakte die unter gehöriger Bewil-
ligung geschlossen sind, behalten ohnehin ihre Verbindlich-
keit, der Nachfolger mag Erbe seyn oder nicht; so wie im
Gegentheil alle Nebenverbindungen zwischen dem Patron
und Beneficiaten ungültig sind, wann sie die Pfründe mit
neuen Diensten und Pflichten beschweren.

Dieses wäre aber nur das Mittel, die allgemeinen
Abäusserungsursachen festzusetzen, nicht aber die besondern,
so aus dem Erbpachtcontrakt zwischen dem Gutsherrn und
seinem Leibeignen hervorgehen. Aber diese sind auch nicht
so schwer zu bestimmen.



LXV.
Mös. patr. Phant. III. Th. Y

oder Abmeyerungsurſachen.
Vicar anſetzen; er darf ſein Spann ſo wenig ſchwaͤchen als
der Geiſtliche ſich auſſer Stand ſetzen, ſeinen Dienſt am Al-
tar zu thun: beyde duͤrfen ihre Haͤuſer oder Curien nicht
verfallen laſſen. Beyde duͤrfen ohne Vorwiſſen und Bewil-
ligung ihrer Obern nichts veraͤuſſern oder verſetzen; und der
Gutsherr kann ſo wenig als die untere geiſtliche Obrigkeit
in ihrer Einwilligung ſo weit gehen, daß der Dienſt der
ganzen Pfruͤnde daruͤber zu Grunde gehe. Alles dieſes
koͤnnte aufs genaueſte und deutlichſte beſtimmet, und dem
Eigenthumsrecht ſeine wahre alte aus dem urſpruͤnglichen
Contrakt unter Landesbeſitzern hervorgehende philoſophiſche
Geſtalt gegeben werden; aber nur blos in dem Falle, wo
die ſteuerbaren Hoͤfe als Erbpfruͤnden, die der Gutsherr aus
der Familie ſeines Leibeignen, und der Beamte mit dem
naͤchſten Erben des Freyen zu beſetzen hat, betrachtet, und
die Nachfolger nicht zu Erben ihrer Vorgaͤnger gemachet
wuͤrden. Diejenigen Contrakte die unter gehoͤriger Bewil-
ligung geſchloſſen ſind, behalten ohnehin ihre Verbindlich-
keit, der Nachfolger mag Erbe ſeyn oder nicht; ſo wie im
Gegentheil alle Nebenverbindungen zwiſchen dem Patron
und Beneficiaten unguͤltig ſind, wann ſie die Pfruͤnde mit
neuen Dienſten und Pflichten beſchweren.

Dieſes waͤre aber nur das Mittel, die allgemeinen
Abaͤuſſerungsurſachen feſtzuſetzen, nicht aber die beſondern,
ſo aus dem Erbpachtcontrakt zwiſchen dem Gutsherrn und
ſeinem Leibeignen hervorgehen. Aber dieſe ſind auch nicht
ſo ſchwer zu beſtimmen.



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[337/0351] oder Abmeyerungsurſachen. Vicar anſetzen; er darf ſein Spann ſo wenig ſchwaͤchen als der Geiſtliche ſich auſſer Stand ſetzen, ſeinen Dienſt am Al- tar zu thun: beyde duͤrfen ihre Haͤuſer oder Curien nicht verfallen laſſen. Beyde duͤrfen ohne Vorwiſſen und Bewil- ligung ihrer Obern nichts veraͤuſſern oder verſetzen; und der Gutsherr kann ſo wenig als die untere geiſtliche Obrigkeit in ihrer Einwilligung ſo weit gehen, daß der Dienſt der ganzen Pfruͤnde daruͤber zu Grunde gehe. Alles dieſes koͤnnte aufs genaueſte und deutlichſte beſtimmet, und dem Eigenthumsrecht ſeine wahre alte aus dem urſpruͤnglichen Contrakt unter Landesbeſitzern hervorgehende philoſophiſche Geſtalt gegeben werden; aber nur blos in dem Falle, wo die ſteuerbaren Hoͤfe als Erbpfruͤnden, die der Gutsherr aus der Familie ſeines Leibeignen, und der Beamte mit dem naͤchſten Erben des Freyen zu beſetzen hat, betrachtet, und die Nachfolger nicht zu Erben ihrer Vorgaͤnger gemachet wuͤrden. Diejenigen Contrakte die unter gehoͤriger Bewil- ligung geſchloſſen ſind, behalten ohnehin ihre Verbindlich- keit, der Nachfolger mag Erbe ſeyn oder nicht; ſo wie im Gegentheil alle Nebenverbindungen zwiſchen dem Patron und Beneficiaten unguͤltig ſind, wann ſie die Pfruͤnde mit neuen Dienſten und Pflichten beſchweren. Dieſes waͤre aber nur das Mittel, die allgemeinen Abaͤuſſerungsurſachen feſtzuſetzen, nicht aber die beſondern, ſo aus dem Erbpachtcontrakt zwiſchen dem Gutsherrn und ſeinem Leibeignen hervorgehen. Aber dieſe ſind auch nicht ſo ſchwer zu beſtimmen. LXV. Moͤſ. patr. Phant. III. Th. Y

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Zitationshilfe: Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778, S. 337. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien03_1778/351>, abgerufen am 09.11.2024.