Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778.Gedanken von dem Ursprunge und Nutzen freyer Menschen erhalten konnte. Sie erhielt folglich eig-nes Recht, einen eignen Richter; ebengenosse Zeugen; sie erhielt ein Begräbniß; die Hodengenossen begleiteten einan- der zur Leiche und waren für die Biesterfreyheit, oder den Verlust ihrer Erbschaft, sicher. Nur an der Ehre im Staat fehlte es ihnen, weil sie gern. a) S. die Capitulat. Conradi de Ritberg. art. 17. beym Kress.
vom Archid. Wesen in app p. 7. Dieses findet man in allen Hofrechten beym Strodmann de jure curiali litonico. Und noch verliert der leibeigne Sohn sein Erbrecht an dem väterli- chen Hofe, wenn er aus der Gutsherrlichen Hulde tritt. Den emancipatis gieng es zu Rom lange Zeit eben so. Gedanken von dem Urſprunge und Nutzen freyer Menſchen erhalten konnte. Sie erhielt folglich eig-nes Recht, einen eignen Richter; ebengenoſſe Zeugen; ſie erhielt ein Begraͤbniß; die Hodengenoſſen begleiteten einan- der zur Leiche und waren fuͤr die Bieſterfreyheit, oder den Verluſt ihrer Erbſchaft, ſicher. Nur an der Ehre im Staat fehlte es ihnen, weil ſie gern. a) S. die Capitulat. Conradi de Ritberg. art. 17. beym Kreſs.
vom Archid. Weſen in app p. 7. Dieſes findet man in allen Hofrechten beym Strodmann de jure curiali litonico. Und noch verliert der leibeigne Sohn ſein Erbrecht an dem vaͤterli- chen Hofe, wenn er aus der Gutsherrlichen Hulde tritt. Den emancipatis gieng es zu Rom lange Zeit eben ſo. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0368" n="354"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Gedanken von dem Urſprunge und Nutzen</hi></fw><lb/> freyer Menſchen erhalten konnte. Sie erhielt folglich eig-<lb/> nes Recht, einen eignen Richter; ebengenoſſe Zeugen; ſie<lb/> erhielt ein Begraͤbniß; die Hodengenoſſen begleiteten einan-<lb/> der zur Leiche und waren fuͤr die Bieſterfreyheit, oder den<lb/> Verluſt ihrer Erbſchaft, ſicher.</p><lb/> <p>Nur an der Ehre im Staat fehlte es ihnen, weil ſie<lb/> nicht zur gemeinen Landesvertheidigung kamen; ſondern<lb/> dafuͤr einen Pfennig- oder Wachszins, oder eine andre<lb/> Auflage uͤbernehmen, auch vermuthlich bey allen oͤffentli-<lb/> chen Arbeiten mit der Hand dienen muſten; daher ſie <hi rendition="#aq">cen-<lb/> ſuales, denariales, cerocenſuales,</hi> oder frey wachszinſige<lb/> Leute genannt, und den alten Landeigenthuͤmern in keinem<lb/> Stuͤcke gleich geſchaͤtzt werden. Ein ſchlimmer Umſtand<lb/> war es auch fuͤr ſie, daß die Erbſchaften nicht auſſerhalb<lb/> der Hoden giengen <note place="foot" n="a)">S. die <hi rendition="#aq">Capitulat. Conradi de Ritberg. art.</hi> 17. beym <hi rendition="#aq">Kreſs.</hi><lb/> vom Archid. Weſen <hi rendition="#aq">in app p.</hi> 7. Dieſes findet man in allen<lb/> Hofrechten beym <hi rendition="#fr">Strodmann</hi> <hi rendition="#aq">de jure curiali litonico.</hi> Und<lb/> noch verliert der leibeigne Sohn ſein Erbrecht an dem vaͤterli-<lb/> chen Hofe, wenn er aus der Gutsherrlichen Hulde tritt. Den<lb/><hi rendition="#aq">emancipatis</hi> gieng es zu Rom lange Zeit eben ſo.</note>. Daher ein Sohn der ſich aus der<lb/> einen Hode in die andre begeben hatte, ſeinen Vater nicht<lb/> beerben konnte. Jeder Erbe muſte mit dem Erblaſſer in<lb/> gleicher <hi rendition="#fr">Hulde</hi> und <hi rendition="#fr">Gehoͤr</hi> ſtehen Spaͤter ließ man jedoch<lb/> gegen einen gewiſſen Abzug die Erbſchaften folgen, wie wohl<lb/> auch nur auf gewiſſe Grade, deren jede Hode ihre eigne<lb/> hatte; denn in einigen erbte ſchon der Schirmherr, wenn<lb/> keine huldige und hoͤrige Kinder vorhanden waren; in an-<lb/> dern aber ſpaͤter. Aus eben dem Grunde, woraus ein Feld-<lb/> herr die Marketenter, Lieferanten, und den ganzen Troß,<lb/> welcher nicht zur Regimentsrolle gehoͤret, gern ſchuͤtzt;<lb/> ſchuͤtzten und beguͤnſtigten erſt die Kaiſer, hernach deren<lb/> Beamte, und zuletzt die Reichsfuͤrſten dieſe neue Art Leute<lb/> <fw place="bottom" type="catch">gern.</fw><lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [354/0368]
Gedanken von dem Urſprunge und Nutzen
freyer Menſchen erhalten konnte. Sie erhielt folglich eig-
nes Recht, einen eignen Richter; ebengenoſſe Zeugen; ſie
erhielt ein Begraͤbniß; die Hodengenoſſen begleiteten einan-
der zur Leiche und waren fuͤr die Bieſterfreyheit, oder den
Verluſt ihrer Erbſchaft, ſicher.
Nur an der Ehre im Staat fehlte es ihnen, weil ſie
nicht zur gemeinen Landesvertheidigung kamen; ſondern
dafuͤr einen Pfennig- oder Wachszins, oder eine andre
Auflage uͤbernehmen, auch vermuthlich bey allen oͤffentli-
chen Arbeiten mit der Hand dienen muſten; daher ſie cen-
ſuales, denariales, cerocenſuales, oder frey wachszinſige
Leute genannt, und den alten Landeigenthuͤmern in keinem
Stuͤcke gleich geſchaͤtzt werden. Ein ſchlimmer Umſtand
war es auch fuͤr ſie, daß die Erbſchaften nicht auſſerhalb
der Hoden giengen a). Daher ein Sohn der ſich aus der
einen Hode in die andre begeben hatte, ſeinen Vater nicht
beerben konnte. Jeder Erbe muſte mit dem Erblaſſer in
gleicher Hulde und Gehoͤr ſtehen Spaͤter ließ man jedoch
gegen einen gewiſſen Abzug die Erbſchaften folgen, wie wohl
auch nur auf gewiſſe Grade, deren jede Hode ihre eigne
hatte; denn in einigen erbte ſchon der Schirmherr, wenn
keine huldige und hoͤrige Kinder vorhanden waren; in an-
dern aber ſpaͤter. Aus eben dem Grunde, woraus ein Feld-
herr die Marketenter, Lieferanten, und den ganzen Troß,
welcher nicht zur Regimentsrolle gehoͤret, gern ſchuͤtzt;
ſchuͤtzten und beguͤnſtigten erſt die Kaiſer, hernach deren
Beamte, und zuletzt die Reichsfuͤrſten dieſe neue Art Leute
gern.
a) S. die Capitulat. Conradi de Ritberg. art. 17. beym Kreſs.
vom Archid. Weſen in app p. 7. Dieſes findet man in allen
Hofrechten beym Strodmann de jure curiali litonico. Und
noch verliert der leibeigne Sohn ſein Erbrecht an dem vaͤterli-
chen Hofe, wenn er aus der Gutsherrlichen Hulde tritt. Den
emancipatis gieng es zu Rom lange Zeit eben ſo.
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