Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778.Vom Gläubiger enthalt zu seinem Rechte und Eigenthum verholfen wer-den müste, darum nicht. Sie liessen vielmehr dies Recht gehen, so weit es konnte, und bis zur Knechtschaft des Schuldners. Die Kaiser Gratian und Theodosius erklär- ten sich auf die gewissenhafte Art: daß sie sich nie der Voll- kommenheit ihrer Macht bedienen wollten, einem Schuld- ner Ausstand zu geben; und wenn es ja geschähe, ihre Rescripte von dem einzigen Falle verstanden haben wollten, wo der Schuldner hinlängliche Bürgschaft stellen könnte. Es kann auch kein Reichsfürst nach den Reichsgesetzen, und ohne allen Credit aus seinen Ländern zu verbannen, minder Vorsicht gebrauchen, als bey dem Reichsabschied von 1654 gebrauchet worden. Auf der andern Seite dünkt es dem Richter oft grau- biger
Vom Glaͤubiger enthalt zu ſeinem Rechte und Eigenthum verholfen wer-den muͤſte, darum nicht. Sie lieſſen vielmehr dies Recht gehen, ſo weit es konnte, und bis zur Knechtſchaft des Schuldners. Die Kaiſer Gratian und Theodoſius erklaͤr- ten ſich auf die gewiſſenhafte Art: daß ſie ſich nie der Voll- kommenheit ihrer Macht bedienen wollten, einem Schuld- ner Ausſtand zu geben; und wenn es ja geſchaͤhe, ihre Reſcripte von dem einzigen Falle verſtanden haben wollten, wo der Schuldner hinlaͤngliche Buͤrgſchaft ſtellen koͤnnte. Es kann auch kein Reichsfuͤrſt nach den Reichsgeſetzen, und ohne allen Credit aus ſeinen Laͤndern zu verbannen, minder Vorſicht gebrauchen, als bey dem Reichsabſchied von 1654 gebrauchet worden. Auf der andern Seite duͤnkt es dem Richter oft grau- biger
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Vom Glaͤubiger
enthalt zu ſeinem Rechte und Eigenthum verholfen wer-
den muͤſte, darum nicht. Sie lieſſen vielmehr dies Recht
gehen, ſo weit es konnte, und bis zur Knechtſchaft des
Schuldners. Die Kaiſer Gratian und Theodoſius erklaͤr-
ten ſich auf die gewiſſenhafte Art: daß ſie ſich nie der Voll-
kommenheit ihrer Macht bedienen wollten, einem Schuld-
ner Ausſtand zu geben; und wenn es ja geſchaͤhe, ihre
Reſcripte von dem einzigen Falle verſtanden haben wollten,
wo der Schuldner hinlaͤngliche Buͤrgſchaft ſtellen koͤnnte.
Es kann auch kein Reichsfuͤrſt nach den Reichsgeſetzen,
und ohne allen Credit aus ſeinen Laͤndern zu verbannen,
minder Vorſicht gebrauchen, als bey dem Reichsabſchied
von 1654 gebrauchet worden.
Auf der andern Seite duͤnkt es dem Richter oft grau-
ſam, die Kinder von ihrem vaͤterlichen Hofe um einer ge-
ringen Schuldforderung willen zu verdraͤngen. Er ſieht
faſt gewiß, daß das Gut, was er in einer geldloſen unbe-
quemen Zeit losſchlagen muß, uͤber einige Jahre weit mehr
gelten, und zur Sicherheit des Glaͤubigers voͤllig hinreichen
werde. Er denkt: Der Blitz der die Gruͤnde des Glaͤu-
bigers nicht ruͤhren koͤnnen, weil ſein Vermoͤgen in Schuld-
verſchreibungen beſteht, hat vielleicht nicht blos den Schuld-
ner, ſondern auch den Glaͤubiger heimſuchen wollen. Je-
ner hat ſich gegen die Kriegsbeſchwerden als ein treuer Un-
terthan gewehret, das Unterfand des Glaͤubigers mit Auf-
opferung ſeines uͤbrigen Vermoͤgens gerettet, und alles
Ungewitter uͤber ſich ergehen laſſen; dieſer hingegen iſt
mit ſeinem Schuldbuche in fremde Laͤnder gefluͤchtet, und
hat dem Sturm vom Ufer zugeſehen. Soll ich, ſchließt
er, dem ungluͤcklichen Landbeſitzer ſein Hofgewehr neh-
men: womit will er dann ſeinen Acker beſtellen; und will
ich den Hof verkaufen, wie groß ſind nicht auch die noth-
wendigſten Koſten? Ich weiß gewiß, ſagt er dem Glaͤu-
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