Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778.Gedanken über den Stillestand würde: so hätte er gewiß auch in diesem Falle nicht geborgt.Woher wäre sodenn die Kriegsfuhr erfolgt? Blos von den Höfen, deren Spannung im guten Stand gewesen? Das würden diese gewiß nicht lange ausgehalten, und die Guts- herrn, denen sie gehört, nicht mit Gedult ertragen haben. Was ist aber der Schluß von diesem allen? einen Preis Was der Gesetzgeber in obigem Falle thun solle? LXVIII. Gedanken über den Stillestand der Leibeignen. Der Stillestand ist bekannter massen ein Mittel, einen Eigentlich sollte man immer das letzte wählen, weil die Noth
Gedanken uͤber den Stilleſtand wuͤrde: ſo haͤtte er gewiß auch in dieſem Falle nicht geborgt.Woher waͤre ſodenn die Kriegsfuhr erfolgt? Blos von den Hoͤfen, deren Spannung im guten Stand geweſen? Das wuͤrden dieſe gewiß nicht lange ausgehalten, und die Guts- herrn, denen ſie gehoͤrt, nicht mit Gedult ertragen haben. Was iſt aber der Schluß von dieſem allen? einen Preis Was der Geſetzgeber in obigem Falle thun ſolle? LXVIII. Gedanken uͤber den Stilleſtand der Leibeignen. Der Stilleſtand iſt bekannter maſſen ein Mittel, einen Eigentlich ſollte man immer das letzte waͤhlen, weil die Noth
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Gedanken uͤber den Stilleſtand
wuͤrde: ſo haͤtte er gewiß auch in dieſem Falle nicht geborgt.
Woher waͤre ſodenn die Kriegsfuhr erfolgt? Blos von den
Hoͤfen, deren Spannung im guten Stand geweſen? Das
wuͤrden dieſe gewiß nicht lange ausgehalten, und die Guts-
herrn, denen ſie gehoͤrt, nicht mit Gedult ertragen haben.
Was iſt aber der Schluß von dieſem allen? einen Preis
fuͤr denjenigen auszuſetzen, der die Frage:
Was der Geſetzgeber in obigem Falle thun ſolle?
beſſer beantworten wird.
LXVIII.
Gedanken uͤber den Stilleſtand der
Leibeignen.
Der Stilleſtand iſt bekannter maſſen ein Mittel, einen
verſchuldeten leibeignen Unterthanen, deſſen unter-
habendes Gut die Glaͤubiger nicht angreifen koͤnnen, und
deſſen Hofgewehr ſie nie angreifen ſollten, auf einige Jahre
ſo zu ſetzen:
daß er jaͤhrlich ſo viel, als der Hof etwa zur Heuer
thun, oder als ein fleißiger Beſitzer deſſelben ohne Lot-
terien und Kuckſen darauf gewinnen kann, zum Behuf
ſeiner ſchuldigen Abgaben und der Glaͤubiger aufbrin-
gen muß.
Eigentlich ſollte man immer das letzte waͤhlen, weil die
Glaͤubiger ein Recht auf des Schuldners ganzes Vermoͤgen
und folglich auch auf ſeinen Fleiß und ſeine Kraͤfte haben;
wegen verſchiedener Zufaͤlle aber, die man nicht vorher ſe-
hen kann, wird das erſte als das ſicherſte dem letzten billig
vorgezogen. Die Abſicht dieſes Stilleſtandes iſt auf die Er-
haltung des Hofes, des Hofgewehres und eines ungluͤckli-
chen Unterthanen gerichtet, indem dem gemeinen Weſen dar-
an gelegen, daß alle Hoͤfe tuͤchtig beſetzt und zur Zeit der
Noth
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