so war natürlicher Weise ihre Antwort, oder doch ihre Meinung diese. Was das letzte betrift, lieben Freunde! so versichern wir euch hiemit feyerlichst: Wer Menschen Blut vergießt, dessen Blut soll wieder vergossen werden. Es soll Aug um Auge, Hand um Hand, Zahn um Zahn gegeben werden. Dieses soll unter uns ein ewiges Grundgesetz seyn; hingegen soll wider Wil- len der Beleidigten kein Mitleid statt finden.
Und nun die obige Frage also gefaßt: Wie kömmt es, daß die Obrigkeit von diesem Origi- nalcontrakt abgeht, und Verbrecher erhält, die der Privaträcher zu tödten befugt war, oder doch be- fugt zu seyn glaubte: so kömmt es zuletzt darauf an, in welchen Fällen der Privaträcher sich befugt erachten konnte, denjenigen, der ihn an seiner Ehre, seinem Leibe oder seinem Gute verkürzet hatte, selbst ums Leben zu bringen?
Denn die Obrigkeit liehe nicht so oft dem Rächer ihr Schwerdt, als sie den Verbrecher in Schutz nahm. Es war mehr Wohlthat für diesen als für jenen, daß sie der Privatrache Ziel setzte; und so wäre es ein offenbarer Mißbrauch ihres Amts gewesen, wenn sie dem Verbre- cher zu viel nachgegeben, und ihn in den Fällen verscho- net hätte, worinn ihn der Beleidigte umbringen konnte. Alles was sie thun konnte mußte darauf hinausgehn, den unwilligen oder unglücklichen Todtschläger von dem vor- setzlichen und schuldigen Mörder zu unterscheiden.
Schwerlich wird sich aber jenes so genau angeben lassen. Das Recht der Privatrache geht im Stande der Natur so weit, als die Macht, und man weiß von keinen
andern
Ueber die Todesſtrafen.
ſo war natuͤrlicher Weiſe ihre Antwort, oder doch ihre Meinung dieſe. Was das letzte betrift, lieben Freunde! ſo verſichern wir euch hiemit feyerlichſt: Wer Menſchen Blut vergießt, deſſen Blut ſoll wieder vergoſſen werden. Es ſoll Aug um Auge, Hand um Hand, Zahn um Zahn gegeben werden. Dieſes ſoll unter uns ein ewiges Grundgeſetz ſeyn; hingegen ſoll wider Wil- len der Beleidigten kein Mitleid ſtatt finden.
Und nun die obige Frage alſo gefaßt: Wie koͤmmt es, daß die Obrigkeit von dieſem Origi- nalcontrakt abgeht, und Verbrecher erhaͤlt, die der Privatraͤcher zu toͤdten befugt war, oder doch be- fugt zu ſeyn glaubte: ſo koͤmmt es zuletzt darauf an, in welchen Faͤllen der Privatraͤcher ſich befugt erachten konnte, denjenigen, der ihn an ſeiner Ehre, ſeinem Leibe oder ſeinem Gute verkuͤrzet hatte, ſelbſt ums Leben zu bringen?
Denn die Obrigkeit liehe nicht ſo oft dem Raͤcher ihr Schwerdt, als ſie den Verbrecher in Schutz nahm. Es war mehr Wohlthat fuͤr dieſen als fuͤr jenen, daß ſie der Privatrache Ziel ſetzte; und ſo waͤre es ein offenbarer Mißbrauch ihres Amts geweſen, wenn ſie dem Verbre- cher zu viel nachgegeben, und ihn in den Faͤllen verſcho- net haͤtte, worinn ihn der Beleidigte umbringen konnte. Alles was ſie thun konnte mußte darauf hinausgehn, den unwilligen oder ungluͤcklichen Todtſchlaͤger von dem vor- ſetzlichen und ſchuldigen Moͤrder zu unterſcheiden.
Schwerlich wird ſich aber jenes ſo genau angeben laſſen. Das Recht der Privatrache geht im Stande der Natur ſo weit, als die Macht, und man weiß von keinen
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Ueber die Todesſtrafen.
ſo war natuͤrlicher Weiſe ihre Antwort, oder doch ihre
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Was das letzte betrift, lieben Freunde! ſo verſichern
wir euch hiemit feyerlichſt: Wer Menſchen Blut
vergießt, deſſen Blut ſoll wieder vergoſſen werden.
Es ſoll Aug um Auge, Hand um Hand, Zahn um
Zahn gegeben werden. Dieſes ſoll unter uns ein
ewiges Grundgeſetz ſeyn; hingegen ſoll wider Wil-
len der Beleidigten kein Mitleid ſtatt finden.
Und nun die obige Frage alſo gefaßt:
Wie koͤmmt es, daß die Obrigkeit von dieſem Origi-
nalcontrakt abgeht, und Verbrecher erhaͤlt, die der
Privatraͤcher zu toͤdten befugt war, oder doch be-
fugt zu ſeyn glaubte:
ſo koͤmmt es zuletzt darauf an,
in welchen Faͤllen der Privatraͤcher ſich befugt erachten
konnte, denjenigen, der ihn an ſeiner Ehre, ſeinem
Leibe oder ſeinem Gute verkuͤrzet hatte, ſelbſt ums
Leben zu bringen?
Denn die Obrigkeit liehe nicht ſo oft dem Raͤcher ihr
Schwerdt, als ſie den Verbrecher in Schutz nahm. Es
war mehr Wohlthat fuͤr dieſen als fuͤr jenen, daß ſie der
Privatrache Ziel ſetzte; und ſo waͤre es ein offenbarer
Mißbrauch ihres Amts geweſen, wenn ſie dem Verbre-
cher zu viel nachgegeben, und ihn in den Faͤllen verſcho-
net haͤtte, worinn ihn der Beleidigte umbringen konnte.
Alles was ſie thun konnte mußte darauf hinausgehn, den
unwilligen oder ungluͤcklichen Todtſchlaͤger von dem vor-
ſetzlichen und ſchuldigen Moͤrder zu unterſcheiden.
Schwerlich wird ſich aber jenes ſo genau angeben
laſſen. Das Recht der Privatrache geht im Stande der
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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786, S. 132. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien04_1786/144>, abgerufen am 16.02.2025.
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