Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786.von den Westphälischen Freygerichten. einen geschwinden Proceß, und dieser bestand darinn, daßin jedem Districte, wie es von den archidiaconalischen Commissarien noch geschieht, zwey oder mehrere der be- sten und redlichsten Männer zu Eydgeschwornen angesetzt und alle Verbrechen, die zu ihrer Bestrafung gehörten, auf deren Zeugniß gerichtet wurden. Hiemit stimmt auch die Geschichte, wann man alle kleine Umstände zusam- men nimmt, überein, und die spätern Geschichtschreiber setzen diesem noch den besondern aber sehr wahrscheinli- chen Umstand hinzu, daß die Eydgeschwornen dem Volke nicht wären bekannt gemacht worden, damit sich keiner vor ihnen hätte in Acht nehmen können; so daß ein Bru- der sich vor dem andern habe fürchten müssen. Vergleicht man diese Beschreibung der Carolingischen Vor ihren Richterstuhl gehörten ebenfalls jene Ver- und N 2
von den Weſtphaͤliſchen Freygerichten. einen geſchwinden Proceß, und dieſer beſtand darinn, daßin jedem Diſtricte, wie es von den archidiaconaliſchen Commiſſarien noch geſchieht, zwey oder mehrere der be- ſten und redlichſten Maͤnner zu Eydgeſchwornen angeſetzt und alle Verbrechen, die zu ihrer Beſtrafung gehoͤrten, auf deren Zeugniß gerichtet wurden. Hiemit ſtimmt auch die Geſchichte, wann man alle kleine Umſtaͤnde zuſam- men nimmt, uͤberein, und die ſpaͤtern Geſchichtſchreiber ſetzen dieſem noch den beſondern aber ſehr wahrſcheinli- chen Umſtand hinzu, daß die Eydgeſchwornen dem Volke nicht waͤren bekannt gemacht worden, damit ſich keiner vor ihnen haͤtte in Acht nehmen koͤnnen; ſo daß ein Bru- der ſich vor dem andern habe fuͤrchten muͤſſen. Vergleicht man dieſe Beſchreibung der Carolingiſchen Vor ihren Richterſtuhl gehoͤrten ebenfalls jene Ver- und N 2
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von den Weſtphaͤliſchen Freygerichten.
einen geſchwinden Proceß, und dieſer beſtand darinn, daß
in jedem Diſtricte, wie es von den archidiaconaliſchen
Commiſſarien noch geſchieht, zwey oder mehrere der be-
ſten und redlichſten Maͤnner zu Eydgeſchwornen angeſetzt
und alle Verbrechen, die zu ihrer Beſtrafung gehoͤrten,
auf deren Zeugniß gerichtet wurden. Hiemit ſtimmt auch
die Geſchichte, wann man alle kleine Umſtaͤnde zuſam-
men nimmt, uͤberein, und die ſpaͤtern Geſchichtſchreiber
ſetzen dieſem noch den beſondern aber ſehr wahrſcheinli-
chen Umſtand hinzu, daß die Eydgeſchwornen dem Volke
nicht waͤren bekannt gemacht worden, damit ſich keiner
vor ihnen haͤtte in Acht nehmen koͤnnen; ſo daß ein Bru-
der ſich vor dem andern habe fuͤrchten muͤſſen.
Vergleicht man dieſe Beſchreibung der Carolingiſchen
außerordentlichen Commiſſion mit den ſpaͤter alſo genann-
ten Freygrafſchaften: ſo findet man unter beyden die groͤßte
Aehnlichkeit. Jhre Sitzungen hießen Freydinge, der Ort
wo die Sitzung gehalten ward, der freye Stuhl, der
Commiſſarius Freygraf, und die Eydgeſchwornen Frey-
ſchoͤpfen; der Herzog von Sachſen, welcher auch noth-
wendig als oberſter miſſus jene miſſos per tempora diſcur-
rentes abſchickte, war ihr oberſter Stuhlherr; derſelbe
hatte in dieſer Eigenſchaft das Patronatrecht uͤber jeden
Stuhl, oder die Ernennung des Freygrafen, und dieſer
ließ ſich dann nachdem er ernannt war, von dem Kayſer
wiewohl es auch zu Zeiten Commißionsweiſe vom Her-
zoge geſchahe, mit des Koͤnigs Bann belehnen.
Vor ihren Richterſtuhl gehoͤrten ebenfalls jene Ver-
brechen und alle Klagen gegen Leute, die vor ihrem or-
dentlichen Richter kein Recht geben wollten. Sie hatten
auch wie jene ihr Stillgericht, oder ihre ſogenannte heim-
liche Acht, nachdem ſie zuvor den freyen Stuhl bekleidet
und
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