welchen neue Krankheiten und Uebel nicht aufreiben können.
Sie führen aber mit einander nur auf eine billige Abfindung der jüngern Kinder, und nicht auf Gleichthei- lungen oder Pflichttheile, dergleichen die Römer in ihrer bürgerlichen Verfassung, nachdem der Geldreichthum zu sehr überhand genommen hatte, und der Kriegesdienst sich nicht mehr auf Haus und Hof, sondern auf eine Löh- nung an Gelde gründete, mit Recht eingeführet hatten. Und wenn man die Gesetze und Urkunden der Deutschen aufs genaueste prüfet: so findet sich keine Spur, daß die- selben jemals an die Möglichkeit einer Gleichtheilung, oder ein sicheres Verhältniß zur Aussteuer gedacht hätten. Der einzige Wisigothe dachte anders, aber auch nur erst in dem reichen Spanien, wo er fest setzte, daß man sei- ner künftigen Frau nicht mehr als den zehnten Theil sei- ner Güter, oder doch nicht mehr verschreiben sollte, als diese einbringen werde. Und dieses Gesetz galt doch nur für die großen Hofbediente des Königes, die überall zu- erst fremde Rechte angenommen haben, nicht aber für die Nation, welche in ihren Dinghöfen allemal nach al- ten Gewohnheiten richtet.
Dem Staate, der aus Hofbesitzern entsteht, ist zu allen Zeiten an der Erhaltung des Hofes gelegen; zwar jetzt nicht mehr so sehr als vor dem, da der Eigner des- selben noch im Heerbann zu Felde ziehen mußte; aber doch immer noch genug, um dessen Versplitterung und Verschuldung zu verhindern. Die Natur fordert dieses Gesetze; sie hat es in dem Augenblick der ersten Verbin- dung gegeben, und kann es nicht untergehen lassen, ohne diesem Staate seine ganze Einrichtung zu nehmen. Es giebt sogar Fälle, wo sie die Vertheilung mehrer zusam-
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Ueber die Abſteuer der Toͤchter
welchen neue Krankheiten und Uebel nicht aufreiben koͤnnen.
Sie fuͤhren aber mit einander nur auf eine billige Abfindung der juͤngern Kinder, und nicht auf Gleichthei- lungen oder Pflichttheile, dergleichen die Roͤmer in ihrer buͤrgerlichen Verfaſſung, nachdem der Geldreichthum zu ſehr uͤberhand genommen hatte, und der Kriegesdienſt ſich nicht mehr auf Haus und Hof, ſondern auf eine Loͤh- nung an Gelde gruͤndete, mit Recht eingefuͤhret hatten. Und wenn man die Geſetze und Urkunden der Deutſchen aufs genaueſte pruͤfet: ſo findet ſich keine Spur, daß die- ſelben jemals an die Moͤglichkeit einer Gleichtheilung, oder ein ſicheres Verhaͤltniß zur Ausſteuer gedacht haͤtten. Der einzige Wiſigothe dachte anders, aber auch nur erſt in dem reichen Spanien, wo er feſt ſetzte, daß man ſei- ner kuͤnftigen Frau nicht mehr als den zehnten Theil ſei- ner Guͤter, oder doch nicht mehr verſchreiben ſollte, als dieſe einbringen werde. Und dieſes Geſetz galt doch nur fuͤr die großen Hofbediente des Koͤniges, die uͤberall zu- erſt fremde Rechte angenommen haben, nicht aber fuͤr die Nation, welche in ihren Dinghoͤfen allemal nach al- ten Gewohnheiten richtet.
Dem Staate, der aus Hofbeſitzern entſteht, iſt zu allen Zeiten an der Erhaltung des Hofes gelegen; zwar jetzt nicht mehr ſo ſehr als vor dem, da der Eigner deſ- ſelben noch im Heerbann zu Felde ziehen mußte; aber doch immer noch genug, um deſſen Verſplitterung und Verſchuldung zu verhindern. Die Natur fordert dieſes Geſetze; ſie hat es in dem Augenblick der erſten Verbin- dung gegeben, und kann es nicht untergehen laſſen, ohne dieſem Staate ſeine ganze Einrichtung zu nehmen. Es giebt ſogar Faͤlle, wo ſie die Vertheilung mehrer zuſam-
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Ueber die Abſteuer der Toͤchter
welchen neue Krankheiten und Uebel nicht aufreiben
koͤnnen.
Sie fuͤhren aber mit einander nur auf eine billige
Abfindung der juͤngern Kinder, und nicht auf Gleichthei-
lungen oder Pflichttheile, dergleichen die Roͤmer in ihrer
buͤrgerlichen Verfaſſung, nachdem der Geldreichthum zu
ſehr uͤberhand genommen hatte, und der Kriegesdienſt
ſich nicht mehr auf Haus und Hof, ſondern auf eine Loͤh-
nung an Gelde gruͤndete, mit Recht eingefuͤhret hatten.
Und wenn man die Geſetze und Urkunden der Deutſchen
aufs genaueſte pruͤfet: ſo findet ſich keine Spur, daß die-
ſelben jemals an die Moͤglichkeit einer Gleichtheilung,
oder ein ſicheres Verhaͤltniß zur Ausſteuer gedacht haͤtten.
Der einzige Wiſigothe dachte anders, aber auch nur erſt
in dem reichen Spanien, wo er feſt ſetzte, daß man ſei-
ner kuͤnftigen Frau nicht mehr als den zehnten Theil ſei-
ner Guͤter, oder doch nicht mehr verſchreiben ſollte, als
dieſe einbringen werde. Und dieſes Geſetz galt doch nur
fuͤr die großen Hofbediente des Koͤniges, die uͤberall zu-
erſt fremde Rechte angenommen haben, nicht aber fuͤr
die Nation, welche in ihren Dinghoͤfen allemal nach al-
ten Gewohnheiten richtet.
Dem Staate, der aus Hofbeſitzern entſteht, iſt zu
allen Zeiten an der Erhaltung des Hofes gelegen; zwar
jetzt nicht mehr ſo ſehr als vor dem, da der Eigner deſ-
ſelben noch im Heerbann zu Felde ziehen mußte; aber
doch immer noch genug, um deſſen Verſplitterung und
Verſchuldung zu verhindern. Die Natur fordert dieſes
Geſetze; ſie hat es in dem Augenblick der erſten Verbin-
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dieſem Staate ſeine ganze Einrichtung zu nehmen. Es
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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786, S. 220. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien04_1786/232>, abgerufen am 21.11.2024.
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