Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786.über das Landeigenthum. Stück Grund was mit allgemeiner Einwilligung amor-tisiret, und folglich von der Vertheidigungslast ganz be- freyet war, machte eine Ausnahme, und konnte eine machen. Jm übrigen war nur ein Richter, oder ein Generalcontrolleur. Dieser Plan ist so gewiß, und so deutlich aus den Capitularien der fränkischen Kayser zu erweisen, als gewiß es ist, daß die Protocolle dieser Con- trolle, oder diese alten Hypotheken-Grund- oder Flurbü- cher nach und nach in Unordnung gerathen, und an man- chen Orten vielleicht nie angefangen sind. Jnzwischen sieht man in allen Ländern Spuren davon. Man findet lange vor den neuern Einrichtungen, Landes- und Stadt- gesetze, welche dahin gehen, daß aller Verkauf liegender Gründe vor der Obrigkeit geschehen, alle Hypotheken von dem Richter, worunter die Güter liegen, bestätiget wer- den, und keine neue Pflichten darauf haften sollen, als welche dieser bewilliget habe. Jn den ältesten Kaufbrie- fen und Schenkungen, läßt der Verkäufer oder Verschen- ker sein Gut dem Richter auf, und dieser übergiebt es demjenigen der es haben soll, oder setzt ihn herein. Hie- von zeugen unzählige Gesetze und Urkunden, und alles weiset auf obigen Plan zurück, den die gesunde Vernunft in neuern Zeiten unter dem Schutt der Verwüstung wie- der hervorsucht, indem sie neue Hypothekenbücher ein- führet, und immer weiter einführen wird, je nachdem die Vertheidigung des Staats eine sorgfältigere Bewah- rung seines Fonds erfordert. Wenn ein Schuldner in dieser Verfassung bewogen erste R 2
uͤber das Landeigenthum. Stuͤck Grund was mit allgemeiner Einwilligung amor-tiſiret, und folglich von der Vertheidigungslaſt ganz be- freyet war, machte eine Ausnahme, und konnte eine machen. Jm uͤbrigen war nur ein Richter, oder ein Generalcontrolleur. Dieſer Plan iſt ſo gewiß, und ſo deutlich aus den Capitularien der fraͤnkiſchen Kayſer zu erweiſen, als gewiß es iſt, daß die Protocolle dieſer Con- trolle, oder dieſe alten Hypotheken-Grund- oder Flurbuͤ- cher nach und nach in Unordnung gerathen, und an man- chen Orten vielleicht nie angefangen ſind. Jnzwiſchen ſieht man in allen Laͤndern Spuren davon. Man findet lange vor den neuern Einrichtungen, Landes- und Stadt- geſetze, welche dahin gehen, daß aller Verkauf liegender Gruͤnde vor der Obrigkeit geſchehen, alle Hypotheken von dem Richter, worunter die Guͤter liegen, beſtaͤtiget wer- den, und keine neue Pflichten darauf haften ſollen, als welche dieſer bewilliget habe. Jn den aͤlteſten Kaufbrie- fen und Schenkungen, laͤßt der Verkaͤufer oder Verſchen- ker ſein Gut dem Richter auf, und dieſer uͤbergiebt es demjenigen der es haben ſoll, oder ſetzt ihn herein. Hie- von zeugen unzaͤhlige Geſetze und Urkunden, und alles weiſet auf obigen Plan zuruͤck, den die geſunde Vernunft in neuern Zeiten unter dem Schutt der Verwuͤſtung wie- der hervorſucht, indem ſie neue Hypothekenbuͤcher ein- fuͤhret, und immer weiter einfuͤhren wird, je nachdem die Vertheidigung des Staats eine ſorgfaͤltigere Bewah- rung ſeines Fonds erfordert. Wenn ein Schuldner in dieſer Verfaſſung bewogen erſte R 2
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uͤber das Landeigenthum.
Stuͤck Grund was mit allgemeiner Einwilligung amor-
tiſiret, und folglich von der Vertheidigungslaſt ganz be-
freyet war, machte eine Ausnahme, und konnte eine
machen. Jm uͤbrigen war nur ein Richter, oder ein
Generalcontrolleur. Dieſer Plan iſt ſo gewiß, und ſo
deutlich aus den Capitularien der fraͤnkiſchen Kayſer zu
erweiſen, als gewiß es iſt, daß die Protocolle dieſer Con-
trolle, oder dieſe alten Hypotheken-Grund- oder Flurbuͤ-
cher nach und nach in Unordnung gerathen, und an man-
chen Orten vielleicht nie angefangen ſind. Jnzwiſchen
ſieht man in allen Laͤndern Spuren davon. Man findet
lange vor den neuern Einrichtungen, Landes- und Stadt-
geſetze, welche dahin gehen, daß aller Verkauf liegender
Gruͤnde vor der Obrigkeit geſchehen, alle Hypotheken von
dem Richter, worunter die Guͤter liegen, beſtaͤtiget wer-
den, und keine neue Pflichten darauf haften ſollen, als
welche dieſer bewilliget habe. Jn den aͤlteſten Kaufbrie-
fen und Schenkungen, laͤßt der Verkaͤufer oder Verſchen-
ker ſein Gut dem Richter auf, und dieſer uͤbergiebt es
demjenigen der es haben ſoll, oder ſetzt ihn herein. Hie-
von zeugen unzaͤhlige Geſetze und Urkunden, und alles
weiſet auf obigen Plan zuruͤck, den die geſunde Vernunft
in neuern Zeiten unter dem Schutt der Verwuͤſtung wie-
der hervorſucht, indem ſie neue Hypothekenbuͤcher ein-
fuͤhret, und immer weiter einfuͤhren wird, je nachdem
die Vertheidigung des Staats eine ſorgfaͤltigere Bewah-
rung ſeines Fonds erfordert.
Wenn ein Schuldner in dieſer Verfaſſung bewogen
wurde, etwas zu borgen: ſo verkaufte er vor Gerichte
ſeinem Glaͤubiger, eine gewiſſe Rente, die zuerſt in Fruͤch-
ten und ſpaͤter in Gelde beſtand, aus ſeinem unterha-
benden Gute, und dieſer bezahlte ihm dagegen das Ca-
pital oder die Kaufſumme. Dieſes ſcheinet uͤberall die
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