Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786.über das Landeigenthum. nicht allein alle Gläubiger mit zweyjährigen Zinsen zu be-friedigen, sondern auch die Gerichtskosten zu bezahlen sich erböte. Sonst beladet man unschuldige und ruhig sitzende Gläubiger von Amtswegen mit Kosten, und setzt einen Theil derselben offenbar der Gefahr aus, ihre Forde- rungen zu verlieren, wenn das Gut nicht hoch genung erkauft wird. Ueberhaupt ist der sogenannte Aeusserproceß, wel- behaf- *) Man sehe hievon Matthäi Schlüters D. rechtsbegründeten
Tractat von dem Entsetzungsproceß, wie solcher bey der Acht- erfolgung eines öffentlich verpfändeten Erbes in Hamburg ge- führt wird. Hamburg 4. 1699. uͤber das Landeigenthum. nicht allein alle Glaͤubiger mit zweyjaͤhrigen Zinſen zu be-friedigen, ſondern auch die Gerichtskoſten zu bezahlen ſich erboͤte. Sonſt beladet man unſchuldige und ruhig ſitzende Glaͤubiger von Amtswegen mit Koſten, und ſetzt einen Theil derſelben offenbar der Gefahr aus, ihre Forde- rungen zu verlieren, wenn das Gut nicht hoch genung erkauft wird. Ueberhaupt iſt der ſogenannte Aeuſſerproceß, wel- behaf- *) Man ſehe hievon Matthaͤi Schluͤters D. rechtsbegruͤndeten
Tractat von dem Entſetzungsproceß, wie ſolcher bey der Acht- erfolgung eines oͤffentlich verpfaͤndeten Erbes in Hamburg ge- fuͤhrt wird. Hamburg 4. 1699. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0279" n="267"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">uͤber das Landeigenthum.</hi></fw><lb/> nicht allein alle Glaͤubiger mit zweyjaͤhrigen Zinſen zu be-<lb/> friedigen, ſondern auch die Gerichtskoſten zu bezahlen ſich<lb/> erboͤte. Sonſt beladet man unſchuldige und ruhig ſitzende<lb/> Glaͤubiger von Amtswegen mit Koſten, und ſetzt einen<lb/> Theil derſelben offenbar der Gefahr aus, ihre Forde-<lb/> rungen zu verlieren, wenn das Gut nicht hoch genung<lb/> erkauft wird.</p><lb/> <p>Ueberhaupt iſt der ſogenannte <hi rendition="#fr">Aeuſſerproceß</hi>, wel-<lb/> cher in Hamburg, die Entſetzung oder Rettung <note place="foot" n="*)">Man ſehe hievon Matthaͤi Schluͤters <hi rendition="#aq">D.</hi> rechtsbegruͤndeten<lb/> Tractat von dem Entſetzungsproceß, wie ſolcher bey der Acht-<lb/> erfolgung eines oͤffentlich verpfaͤndeten Erbes in Hamburg ge-<lb/> fuͤhrt wird. Hamburg 4. 1699.</note>, im<lb/> Oldenburgiſchen die <hi rendition="#fr">Loͤſung</hi>, in Pommern der Oblations-<lb/> proceß, und in jedem Lande anders genannt wird, weil<lb/> ihn die Natur uͤberall zuerſt hervorgebracht hat, ein Werk<lb/> der Kunſt, das noch mehr als die griechiſchen und roͤmi-<lb/> ſchen Kunſtwerke, ſtudirt zu werden verdient. Die ſchoͤne<lb/> Wendung des Hamburgiſchen, da der <hi rendition="#fr">Annehmer</hi> verbun-<lb/> den iſt, das Gut, nachdem es ihm <hi rendition="#aq">ex ſecundo decreto</hi> zu-<lb/> geſchlagen worden, an die Kerze zu bringen, damit er<lb/> von der Noth ſeines Schuldners, und von der Verlaſſung<lb/> zu ſchwacher Glaͤubiger keinen unbilligen Vortheil ziehe,<lb/> verdient Bewunderung, und ich zweifle nicht, daß der<lb/> Aeuſſerproceß, wenn er gehoͤrig eingerichtet wird, da wo<lb/> die Hypothekenbuͤcher in der moͤglichſten Ordnung ſind,<lb/> die beſten Dienſte leiſten werde. Blos die Perſon des<lb/> Schuldners und deſſen bewegliches Vermoͤgen liegt hier<lb/> nicht in der Gerichtsbanco, und wird folglich auch durch<lb/> kein <hi rendition="#aq">ſolio,</hi> was ein Glaͤubiger in dem Bancobuche hat,<lb/> <fw place="bottom" type="catch">behaf-</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [267/0279]
uͤber das Landeigenthum.
nicht allein alle Glaͤubiger mit zweyjaͤhrigen Zinſen zu be-
friedigen, ſondern auch die Gerichtskoſten zu bezahlen ſich
erboͤte. Sonſt beladet man unſchuldige und ruhig ſitzende
Glaͤubiger von Amtswegen mit Koſten, und ſetzt einen
Theil derſelben offenbar der Gefahr aus, ihre Forde-
rungen zu verlieren, wenn das Gut nicht hoch genung
erkauft wird.
Ueberhaupt iſt der ſogenannte Aeuſſerproceß, wel-
cher in Hamburg, die Entſetzung oder Rettung *), im
Oldenburgiſchen die Loͤſung, in Pommern der Oblations-
proceß, und in jedem Lande anders genannt wird, weil
ihn die Natur uͤberall zuerſt hervorgebracht hat, ein Werk
der Kunſt, das noch mehr als die griechiſchen und roͤmi-
ſchen Kunſtwerke, ſtudirt zu werden verdient. Die ſchoͤne
Wendung des Hamburgiſchen, da der Annehmer verbun-
den iſt, das Gut, nachdem es ihm ex ſecundo decreto zu-
geſchlagen worden, an die Kerze zu bringen, damit er
von der Noth ſeines Schuldners, und von der Verlaſſung
zu ſchwacher Glaͤubiger keinen unbilligen Vortheil ziehe,
verdient Bewunderung, und ich zweifle nicht, daß der
Aeuſſerproceß, wenn er gehoͤrig eingerichtet wird, da wo
die Hypothekenbuͤcher in der moͤglichſten Ordnung ſind,
die beſten Dienſte leiſten werde. Blos die Perſon des
Schuldners und deſſen bewegliches Vermoͤgen liegt hier
nicht in der Gerichtsbanco, und wird folglich auch durch
kein ſolio, was ein Glaͤubiger in dem Bancobuche hat,
behaf-
*) Man ſehe hievon Matthaͤi Schluͤters D. rechtsbegruͤndeten
Tractat von dem Entſetzungsproceß, wie ſolcher bey der Acht-
erfolgung eines oͤffentlich verpfaͤndeten Erbes in Hamburg ge-
fuͤhrt wird. Hamburg 4. 1699.
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