Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786.Von Verwandlung der Erbesbesetzung hat kein Wort dabey zu sprechen und keinen Vertreter.Kurz der Mann, der als Leibeigner einem Kutschpferde gleich gehalten wurde, was man zu seinem eignen Ver- gnügen und Vortheile in dem besten Stande zu erhalten sucht, wird jetzt einem Miethpferde *) gleich, was man heute so gut und so viel braucht als man kann, und sich nicht darum bekümmert, wie es Morgen zittern werde. Dieses so plötzlich erscheinende neue Jnteresse, sage ich, lag vor Augen, und aus demfelben gieng der Schluß her- vor, daß die Gränzen zwischen einem Gutsherrn und ei- nem freyen Erbpächter weit genauer bestimmt werden müssen, als zwischen jenen und seine leibeignen Pächter, wo ihr beyderseitiger Vortheil in der Schonung und Bil- ligkeit beruhet. Zuerst kam der Hof in Betrachtung. Hier redete lich *) Linguet bediente sich dieser Gründe zur Vertheidigung des
Leibeigenthums: Sie gelten aber nur da, wo ein Staat we- nig Steuern zu zahlen, und wenig Recruten zu stellen hat. Dieses ist aber jetzt in wenigen Ländern der Fall. Jn den mehr- sten ist ihm mehr an der Erhaltung und dem Wohlstande vie- ler geringer Unterthanen, als an dem Vortheile großer Guts- herrn gelegen. Von Verwandlung der Erbesbeſetzung hat kein Wort dabey zu ſprechen und keinen Vertreter.Kurz der Mann, der als Leibeigner einem Kutſchpferde gleich gehalten wurde, was man zu ſeinem eignen Ver- gnuͤgen und Vortheile in dem beſten Stande zu erhalten ſucht, wird jetzt einem Miethpferde *) gleich, was man heute ſo gut und ſo viel braucht als man kann, und ſich nicht darum bekuͤmmert, wie es Morgen zittern werde. Dieſes ſo ploͤtzlich erſcheinende neue Jntereſſe, ſage ich, lag vor Augen, und aus demfelben gieng der Schluß her- vor, daß die Graͤnzen zwiſchen einem Gutsherrn und ei- nem freyen Erbpaͤchter weit genauer beſtimmt werden muͤſſen, als zwiſchen jenen und ſeine leibeignen Paͤchter, wo ihr beyderſeitiger Vortheil in der Schonung und Bil- ligkeit beruhet. Zuerſt kam der Hof in Betrachtung. Hier redete lich *) Linguet bediente ſich dieſer Gruͤnde zur Vertheidigung des
Leibeigenthums: Sie gelten aber nur da, wo ein Staat we- nig Steuern zu zahlen, und wenig Recruten zu ſtellen hat. Dieſes iſt aber jetzt in wenigen Laͤndern der Fall. Jn den mehr- ſten iſt ihm mehr an der Erhaltung und dem Wohlſtande vie- ler geringer Unterthanen, als an dem Vortheile großer Guts- herrn gelegen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0336" n="324"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Von Verwandlung der Erbesbeſetzung</hi></fw><lb/> hat kein Wort dabey zu ſprechen und keinen Vertreter.<lb/> Kurz der Mann, der als Leibeigner einem Kutſchpferde<lb/> gleich gehalten wurde, was man zu ſeinem eignen Ver-<lb/> gnuͤgen und Vortheile in dem beſten Stande zu erhalten<lb/> ſucht, wird jetzt einem Miethpferde <note place="foot" n="*)"><hi rendition="#fr">Linguet</hi> bediente ſich dieſer Gruͤnde zur Vertheidigung des<lb/> Leibeigenthums: Sie gelten aber nur da, wo ein Staat we-<lb/> nig Steuern zu zahlen, und wenig Recruten zu ſtellen hat.<lb/> Dieſes iſt aber jetzt in wenigen Laͤndern der Fall. Jn den mehr-<lb/> ſten iſt ihm mehr an der Erhaltung und dem Wohlſtande vie-<lb/> ler geringer Unterthanen, als an dem Vortheile großer Guts-<lb/> herrn gelegen.</note> gleich, was man<lb/> heute ſo gut und ſo viel braucht als man kann, und ſich<lb/> nicht darum bekuͤmmert, wie es Morgen zittern werde.<lb/> Dieſes ſo ploͤtzlich erſcheinende neue Jntereſſe, ſage ich,<lb/> lag vor Augen, und aus demfelben gieng der Schluß her-<lb/> vor, daß die Graͤnzen zwiſchen einem Gutsherrn und ei-<lb/> nem freyen Erbpaͤchter weit genauer beſtimmt werden<lb/> muͤſſen, als zwiſchen jenen und ſeine leibeignen Paͤchter,<lb/> wo ihr beyderſeitiger Vortheil in der Schonung und Bil-<lb/> ligkeit beruhet.</p><lb/> <p>Zuerſt kam der Hof in Betrachtung. Hier redete<lb/> die Sache von ſelbſt, daß die Freyheit dem Erbpaͤchter in<lb/> Anſehung deſſen nicht mehr Rechte geben koͤnnte, als er<lb/> vorhin wie Leibeigner gehabt hatte. Beyde ſind in glei-<lb/> cher Maaße ſchuldig die Gebaͤude zu errichten und zu er-<lb/> halten, und ſolche ſo wenig als Zaͤune und Frechten ver-<lb/> fallen zu laſſen; beyde muͤſſen in Bau und Spannung<lb/> gleich gut beſtehen; beyde koͤnnen den Hof nicht mit neuen<lb/> Dienſtbarkeiten, Schulden, oder Auslobungen beſchwe-<lb/> ren; beyde koͤnnen ihm durch Proceſſe oder Contrakte<lb/> nichts vergeben; beyde duͤrfen das Holz nicht ungebuͤhr-<lb/> <fw place="bottom" type="catch">lich</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [324/0336]
Von Verwandlung der Erbesbeſetzung
hat kein Wort dabey zu ſprechen und keinen Vertreter.
Kurz der Mann, der als Leibeigner einem Kutſchpferde
gleich gehalten wurde, was man zu ſeinem eignen Ver-
gnuͤgen und Vortheile in dem beſten Stande zu erhalten
ſucht, wird jetzt einem Miethpferde *) gleich, was man
heute ſo gut und ſo viel braucht als man kann, und ſich
nicht darum bekuͤmmert, wie es Morgen zittern werde.
Dieſes ſo ploͤtzlich erſcheinende neue Jntereſſe, ſage ich,
lag vor Augen, und aus demfelben gieng der Schluß her-
vor, daß die Graͤnzen zwiſchen einem Gutsherrn und ei-
nem freyen Erbpaͤchter weit genauer beſtimmt werden
muͤſſen, als zwiſchen jenen und ſeine leibeignen Paͤchter,
wo ihr beyderſeitiger Vortheil in der Schonung und Bil-
ligkeit beruhet.
Zuerſt kam der Hof in Betrachtung. Hier redete
die Sache von ſelbſt, daß die Freyheit dem Erbpaͤchter in
Anſehung deſſen nicht mehr Rechte geben koͤnnte, als er
vorhin wie Leibeigner gehabt hatte. Beyde ſind in glei-
cher Maaße ſchuldig die Gebaͤude zu errichten und zu er-
halten, und ſolche ſo wenig als Zaͤune und Frechten ver-
fallen zu laſſen; beyde muͤſſen in Bau und Spannung
gleich gut beſtehen; beyde koͤnnen den Hof nicht mit neuen
Dienſtbarkeiten, Schulden, oder Auslobungen beſchwe-
ren; beyde koͤnnen ihm durch Proceſſe oder Contrakte
nichts vergeben; beyde duͤrfen das Holz nicht ungebuͤhr-
lich
*) Linguet bediente ſich dieſer Gruͤnde zur Vertheidigung des
Leibeigenthums: Sie gelten aber nur da, wo ein Staat we-
nig Steuern zu zahlen, und wenig Recruten zu ſtellen hat.
Dieſes iſt aber jetzt in wenigen Laͤndern der Fall. Jn den mehr-
ſten iſt ihm mehr an der Erhaltung und dem Wohlſtande vie-
ler geringer Unterthanen, als an dem Vortheile großer Guts-
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