daß alles was der Erbpächter an dem Hofe bauen und bessern oder aus der offnen Mark, worin der Hof berechtiget ist, es sey unter welchem Titel es wolle, ankaufen würde, dem Hofe und Hofeserben, nach dessen Abgang aber dem Erbverpächter ohne alle Erstattung zu gute kommen solle.
Der Fall, wo das angekaufte noch unbezahlt, und sol- chergestalt noch nicht rein mit dem Hofe verknüpft ist, nimmt sich von selbst aus; und das Recht was die Ei- genbehörigen haben, Gründe, welche sie ausser aller Be- ziehung auf den Hof gekauset haben, bey Lebzeiten wie- der verkaufen zu mögen, bleibt dem Erbpächter und sei- nen Nachkommen ewig. Aber in der Mark, worin der Hof liegt, bezieht sich alles auf denselben. Hier muß der Erbpächter nichts zum freyen Verkauf für sich und die seinige, sondern alles dem Hofe und Hofeserben er- werben; oder er ist in beständiger Versuchung ein Ver- räther an dem ihm anvertraueten Meyergute zu werden, und sein Erbgut zum Nachtheil des Pachtguts zu bessern. Also kein Erbgut in derselben Mark, worin der Hof liegt.
Die Besitzer aller Pfründen befinden sich in gleichem Falle. Was sie an ihren Curien und Obedienzien ver- bessern, bleibt nach ihrem Tode ohne alle Erstattung da- bey, in so fern sie sich nicht durch eine Bewilligung ihrer Obern vorgesehen haben, welche insgemein auf eine jähr- liche Abtödtung gerichtet ist, und auch in dieser Maaße dem Erbpächter ohne sonderlichen Nachtheil des Guts- herrn, entweder von diesem oder wenn derselbe unbillig seyn sollte, von der Obrigkeit ertheilet werden kann; auf zwanzig Jahr, wenn er bereits einen Hofeserben im Le- ben hat, und auf zehn wenn er dergleichen nicht ha- ben sollte.
Nichts
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mit Leibeignen in freye Erbpacht.
daß alles was der Erbpaͤchter an dem Hofe bauen und beſſern oder aus der offnen Mark, worin der Hof berechtiget iſt, es ſey unter welchem Titel es wolle, ankaufen wuͤrde, dem Hofe und Hofeserben, nach deſſen Abgang aber dem Erbverpaͤchter ohne alle Erſtattung zu gute kommen ſolle.
Der Fall, wo das angekaufte noch unbezahlt, und ſol- chergeſtalt noch nicht rein mit dem Hofe verknuͤpft iſt, nimmt ſich von ſelbſt aus; und das Recht was die Ei- genbehoͤrigen haben, Gruͤnde, welche ſie auſſer aller Be- ziehung auf den Hof gekauſet haben, bey Lebzeiten wie- der verkaufen zu moͤgen, bleibt dem Erbpaͤchter und ſei- nen Nachkommen ewig. Aber in der Mark, worin der Hof liegt, bezieht ſich alles auf denſelben. Hier muß der Erbpaͤchter nichts zum freyen Verkauf fuͤr ſich und die ſeinige, ſondern alles dem Hofe und Hofeserben er- werben; oder er iſt in beſtaͤndiger Verſuchung ein Ver- raͤther an dem ihm anvertraueten Meyergute zu werden, und ſein Erbgut zum Nachtheil des Pachtguts zu beſſern. Alſo kein Erbgut in derſelben Mark, worin der Hof liegt.
Die Beſitzer aller Pfruͤnden befinden ſich in gleichem Falle. Was ſie an ihren Curien und Obedienzien ver- beſſern, bleibt nach ihrem Tode ohne alle Erſtattung da- bey, in ſo fern ſie ſich nicht durch eine Bewilligung ihrer Obern vorgeſehen haben, welche insgemein auf eine jaͤhr- liche Abtoͤdtung gerichtet iſt, und auch in dieſer Maaße dem Erbpaͤchter ohne ſonderlichen Nachtheil des Guts- herrn, entweder von dieſem oder wenn derſelbe unbillig ſeyn ſollte, von der Obrigkeit ertheilet werden kann; auf zwanzig Jahr, wenn er bereits einen Hofeserben im Le- ben hat, und auf zehn wenn er dergleichen nicht ha- ben ſollte.
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mit Leibeignen in freye Erbpacht.
daß alles was der Erbpaͤchter an dem Hofe bauen
und beſſern oder aus der offnen Mark, worin der
Hof berechtiget iſt, es ſey unter welchem Titel es
wolle, ankaufen wuͤrde, dem Hofe und Hofeserben,
nach deſſen Abgang aber dem Erbverpaͤchter ohne
alle Erſtattung zu gute kommen ſolle.
Der Fall, wo das angekaufte noch unbezahlt, und ſol-
chergeſtalt noch nicht rein mit dem Hofe verknuͤpft iſt,
nimmt ſich von ſelbſt aus; und das Recht was die Ei-
genbehoͤrigen haben, Gruͤnde, welche ſie auſſer aller Be-
ziehung auf den Hof gekauſet haben, bey Lebzeiten wie-
der verkaufen zu moͤgen, bleibt dem Erbpaͤchter und ſei-
nen Nachkommen ewig. Aber in der Mark, worin der
Hof liegt, bezieht ſich alles auf denſelben. Hier muß der
Erbpaͤchter nichts zum freyen Verkauf fuͤr ſich und die
ſeinige, ſondern alles dem Hofe und Hofeserben er-
werben; oder er iſt in beſtaͤndiger Verſuchung ein Ver-
raͤther an dem ihm anvertraueten Meyergute zu werden,
und ſein Erbgut zum Nachtheil des Pachtguts zu beſſern.
Alſo kein Erbgut in derſelben Mark, worin der Hof liegt.
Die Beſitzer aller Pfruͤnden befinden ſich in gleichem
Falle. Was ſie an ihren Curien und Obedienzien ver-
beſſern, bleibt nach ihrem Tode ohne alle Erſtattung da-
bey, in ſo fern ſie ſich nicht durch eine Bewilligung ihrer
Obern vorgeſehen haben, welche insgemein auf eine jaͤhr-
liche Abtoͤdtung gerichtet iſt, und auch in dieſer Maaße
dem Erbpaͤchter ohne ſonderlichen Nachtheil des Guts-
herrn, entweder von dieſem oder wenn derſelbe unbillig
ſeyn ſollte, von der Obrigkeit ertheilet werden kann; auf
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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786, S. 327. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien04_1786/339>, abgerufen am 25.11.2024.
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