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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786.

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Von Verwandlung der Erbesbesetzung etc.

Auch könnte man noch fragen: ob es nicht rathsam
seyn würde das Hagestolzenrecht, nach welchem der Ho-
feserbe, wenn er unverheyrathet verstirbt, als Leibeig-
ner beerbtheilet werden kann, zu bedingen. Denn der
Gutsherr kann einen freyen Mann nicht wie einen Leib-
eignen nöthigen, sich bey Verlust seines Erbrechts zu ver-
heyrathen; und jenes Hagestolzenrecht kann nur bey
freyen Personen ausgeübet werden, weil Leibeigne ohne-
hin von ihren Gutsherrn beerbtheilet werden. Allein diese
Bedingung scheint mir überflüßig, weil der Meyercon-
trakt dahin geschlossen werden kann, daß der Hofeserbe,
wenn er bis über dreyßig Jahr mit der Heyrath wartet,
dem Weinkauf so als wenn er würklich heyrathet, bezah-
len solle. Und wenn man auch dieses nicht will: so müß-
ten zugleich mehrere unverheyrathete Geschwister im Hofe
geblieben seyn, wenn derselbe dem Gutsherrn nicht eröf-
net werden sollte. Und dieses wird selten der Fall seyn.


LXIV.
Formular eines neuen Colonatcontrakts,
nach welchem einem vormaligen Cammereigen-
behörigen, nach vorgängiger Freylassung
der Hof übergeben worden.

Des Allerdurchlauchtigsten, Großmächtigsten Fürsten
und Herrn, Herrn GEORG des III. Königs von
Großbritannien, Frankreich und Jrland, Beschützer des
Glaubens, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg etc.
als Vaters des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn,

Herrn
Von Verwandlung der Erbesbeſetzung ꝛc.

Auch koͤnnte man noch fragen: ob es nicht rathſam
ſeyn wuͤrde das Hageſtolzenrecht, nach welchem der Ho-
feserbe, wenn er unverheyrathet verſtirbt, als Leibeig-
ner beerbtheilet werden kann, zu bedingen. Denn der
Gutsherr kann einen freyen Mann nicht wie einen Leib-
eignen noͤthigen, ſich bey Verluſt ſeines Erbrechts zu ver-
heyrathen; und jenes Hageſtolzenrecht kann nur bey
freyen Perſonen ausgeuͤbet werden, weil Leibeigne ohne-
hin von ihren Gutsherrn beerbtheilet werden. Allein dieſe
Bedingung ſcheint mir uͤberfluͤßig, weil der Meyercon-
trakt dahin geſchloſſen werden kann, daß der Hofeserbe,
wenn er bis uͤber dreyßig Jahr mit der Heyrath wartet,
dem Weinkauf ſo als wenn er wuͤrklich heyrathet, bezah-
len ſolle. Und wenn man auch dieſes nicht will: ſo muͤß-
ten zugleich mehrere unverheyrathete Geſchwiſter im Hofe
geblieben ſeyn, wenn derſelbe dem Gutsherrn nicht eroͤf-
net werden ſollte. Und dieſes wird ſelten der Fall ſeyn.


LXIV.
Formular eines neuen Colonatcontrakts,
nach welchem einem vormaligen Cammereigen-
behoͤrigen, nach vorgaͤngiger Freylaſſung
der Hof uͤbergeben worden.

Des Allerdurchlauchtigſten, Großmaͤchtigſten Fuͤrſten
und Herrn, Herrn GEORG des III. Koͤnigs von
Großbritannien, Frankreich und Jrland, Beſchuͤtzer des
Glaubens, Herzogs zu Braunſchweig und Luͤneburg ꝛc.
als Vaters des Durchlauchtigſten Fuͤrſten und Herrn,

Herrn
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[334/0346] Von Verwandlung der Erbesbeſetzung ꝛc. Auch koͤnnte man noch fragen: ob es nicht rathſam ſeyn wuͤrde das Hageſtolzenrecht, nach welchem der Ho- feserbe, wenn er unverheyrathet verſtirbt, als Leibeig- ner beerbtheilet werden kann, zu bedingen. Denn der Gutsherr kann einen freyen Mann nicht wie einen Leib- eignen noͤthigen, ſich bey Verluſt ſeines Erbrechts zu ver- heyrathen; und jenes Hageſtolzenrecht kann nur bey freyen Perſonen ausgeuͤbet werden, weil Leibeigne ohne- hin von ihren Gutsherrn beerbtheilet werden. Allein dieſe Bedingung ſcheint mir uͤberfluͤßig, weil der Meyercon- trakt dahin geſchloſſen werden kann, daß der Hofeserbe, wenn er bis uͤber dreyßig Jahr mit der Heyrath wartet, dem Weinkauf ſo als wenn er wuͤrklich heyrathet, bezah- len ſolle. Und wenn man auch dieſes nicht will: ſo muͤß- ten zugleich mehrere unverheyrathete Geſchwiſter im Hofe geblieben ſeyn, wenn derſelbe dem Gutsherrn nicht eroͤf- net werden ſollte. Und dieſes wird ſelten der Fall ſeyn. LXIV. Formular eines neuen Colonatcontrakts, nach welchem einem vormaligen Cammereigen- behoͤrigen, nach vorgaͤngiger Freylaſſung der Hof uͤbergeben worden. Des Allerdurchlauchtigſten, Großmaͤchtigſten Fuͤrſten und Herrn, Herrn GEORG des III. Koͤnigs von Großbritannien, Frankreich und Jrland, Beſchuͤtzer des Glaubens, Herzogs zu Braunſchweig und Luͤneburg ꝛc. als Vaters des Durchlauchtigſten Fuͤrſten und Herrn, Herrn

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Zitationshilfe: Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786, S. 334. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien04_1786/346>, abgerufen am 24.11.2024.