Wegen der letztern soll es also gehalten werden, daß wenn Söhne vorhanden, unter denselben der jüngste, in so fern er nicht gebrechlich oder sonst unvermögend ist, dem Hofe vorzustehen, und so auch die jüngste Tochter, wenn sie dazu tüchtig ist, vor den ältern den Vorzug ha- ben sollen, damit die Eltern ihre ältern Kinder desto bes- ser berathen können, und dem Hofes Erben nicht zu früh im Wege seyn mögen.
Daneben sollen die Kinder erster Ehe, ohne Unter- scheid, ob es Söhne oder Töchter sind, den Kindern spä- terer Ehe vorgezogen werden. Und diese Succeßions- ordnung soll dergestalt bestehen, daß so wenig beyde El- tern als Vater und Mutter allein dagegen etwas vorneh- men mögen, es wäre denn, daß solche Ursachen eintreten, welche eine Enterbung rechtfertigen könnten, und Wir ihnen hierauf gestatteten, aus den von dem Hofe noch nicht geschiedenen Kindern einen andern Hofes Erben zu erwählen.
Jedoch wollen Wir gestatten, daß das jüngere Kind zum Vortheil eines andern, welches in dem Falle, da dieses nicht vorhanden wäre, der nächste Erbe gewesen seyn würde, auf sein Erbrecht Verzicht thun möge. Auch soll der Hofes Erbe, wenn er ausserhalb Landes wäre, und sich vor Ablauf eines Jahres und eines Tages nicht von selbst meldete, damit seines Erbrechts an dem Hofe verlustig und dieses auf denjenigen verfallen seyn, wel- cher, wenn jener nicht vorhanden wäre, der nächste dazu gewesen seyn würde. Wäre aber dergleichen nicht vor- handen, sollen der oder die Abwesenden nach Ablauf ei- nes Jahres und eines Tages unter Bestimmung einer fernern Frist von drey Monaten, öffentlich vorgeladen, und nur alsdenn der Behandung verlustig seyn, wenn sie sich in der ihnen also gesetzten Frist nicht melden.
Sind
Formular eines neuen Colonatcontrakts.
Wegen der letztern ſoll es alſo gehalten werden, daß wenn Soͤhne vorhanden, unter denſelben der juͤngſte, in ſo fern er nicht gebrechlich oder ſonſt unvermoͤgend iſt, dem Hofe vorzuſtehen, und ſo auch die juͤngſte Tochter, wenn ſie dazu tuͤchtig iſt, vor den aͤltern den Vorzug ha- ben ſollen, damit die Eltern ihre aͤltern Kinder deſto beſ- ſer berathen koͤnnen, und dem Hofes Erben nicht zu fruͤh im Wege ſeyn moͤgen.
Daneben ſollen die Kinder erſter Ehe, ohne Unter- ſcheid, ob es Soͤhne oder Toͤchter ſind, den Kindern ſpaͤ- terer Ehe vorgezogen werden. Und dieſe Succeßions- ordnung ſoll dergeſtalt beſtehen, daß ſo wenig beyde El- tern als Vater und Mutter allein dagegen etwas vorneh- men moͤgen, es waͤre denn, daß ſolche Urſachen eintreten, welche eine Enterbung rechtfertigen koͤnnten, und Wir ihnen hierauf geſtatteten, aus den von dem Hofe noch nicht geſchiedenen Kindern einen andern Hofes Erben zu erwaͤhlen.
Jedoch wollen Wir geſtatten, daß das juͤngere Kind zum Vortheil eines andern, welches in dem Falle, da dieſes nicht vorhanden waͤre, der naͤchſte Erbe geweſen ſeyn wuͤrde, auf ſein Erbrecht Verzicht thun moͤge. Auch ſoll der Hofes Erbe, wenn er auſſerhalb Landes waͤre, und ſich vor Ablauf eines Jahres und eines Tages nicht von ſelbſt meldete, damit ſeines Erbrechts an dem Hofe verluſtig und dieſes auf denjenigen verfallen ſeyn, wel- cher, wenn jener nicht vorhanden waͤre, der naͤchſte dazu geweſen ſeyn wuͤrde. Waͤre aber dergleichen nicht vor- handen, ſollen der oder die Abweſenden nach Ablauf ei- nes Jahres und eines Tages unter Beſtimmung einer fernern Friſt von drey Monaten, oͤffentlich vorgeladen, und nur alsdenn der Behandung verluſtig ſeyn, wenn ſie ſich in der ihnen alſo geſetzten Friſt nicht melden.
Sind
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Formular eines neuen Colonatcontrakts.
Wegen der letztern ſoll es alſo gehalten werden, daß
wenn Soͤhne vorhanden, unter denſelben der juͤngſte, in
ſo fern er nicht gebrechlich oder ſonſt unvermoͤgend iſt,
dem Hofe vorzuſtehen, und ſo auch die juͤngſte Tochter,
wenn ſie dazu tuͤchtig iſt, vor den aͤltern den Vorzug ha-
ben ſollen, damit die Eltern ihre aͤltern Kinder deſto beſ-
ſer berathen koͤnnen, und dem Hofes Erben nicht zu fruͤh
im Wege ſeyn moͤgen.
Daneben ſollen die Kinder erſter Ehe, ohne Unter-
ſcheid, ob es Soͤhne oder Toͤchter ſind, den Kindern ſpaͤ-
terer Ehe vorgezogen werden. Und dieſe Succeßions-
ordnung ſoll dergeſtalt beſtehen, daß ſo wenig beyde El-
tern als Vater und Mutter allein dagegen etwas vorneh-
men moͤgen, es waͤre denn, daß ſolche Urſachen eintreten,
welche eine Enterbung rechtfertigen koͤnnten, und Wir
ihnen hierauf geſtatteten, aus den von dem Hofe noch
nicht geſchiedenen Kindern einen andern Hofes Erben
zu erwaͤhlen.
Jedoch wollen Wir geſtatten, daß das juͤngere Kind
zum Vortheil eines andern, welches in dem Falle, da
dieſes nicht vorhanden waͤre, der naͤchſte Erbe geweſen
ſeyn wuͤrde, auf ſein Erbrecht Verzicht thun moͤge. Auch
ſoll der Hofes Erbe, wenn er auſſerhalb Landes waͤre,
und ſich vor Ablauf eines Jahres und eines Tages nicht
von ſelbſt meldete, damit ſeines Erbrechts an dem Hofe
verluſtig und dieſes auf denjenigen verfallen ſeyn, wel-
cher, wenn jener nicht vorhanden waͤre, der naͤchſte dazu
geweſen ſeyn wuͤrde. Waͤre aber dergleichen nicht vor-
handen, ſollen der oder die Abweſenden nach Ablauf ei-
nes Jahres und eines Tages unter Beſtimmung einer
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und nur alsdenn der Behandung verluſtig ſeyn, wenn ſie
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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786, S. 338. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien04_1786/350>, abgerufen am 24.11.2024.
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