Theil ist, und wird demselben der Hof auf Lebenszeit oder so lange er die Leibzucht bezieht, in aller Maaße gelassen, auch wo er zur andern Ehe schreitet, in dem Falle wo keine Kinder vorhanden sind, gegen Erlegung des vori- gen Weinkaufs, den beyden Eheleuten wie vorhin über- geben und behändigt.
Sind aber Kinder erster Ehe vorhanden, und ein solcher überlebender Ehegatte gedenkt sich zum andern- male zu verheyrathen: so muß derselbe sich vorher bey uns melden und gegen den einmal festgesetzten Weinkauf eine neue Behandung nehmen.
Jst es der Vater, von dem zugleich der Hof her- kommt, welcher eine neue Uebergabe oder Behandung suchet: so werden demselben für seine Lebenszeit keine, wohl aber der Frauen auf den Fall seines Ablebens sichere bestimmte Jahre gesetzt. Jst es aber die Mutter, so muß sich dieselbe eine solche Bestimmung gefallen lassen, und wird den neuen Eheleuten der Hof so lange übergeben, bis der Hofes Erbe ersterer Ehe dreyßig Jahr und einen Tag zurückgeleget hat, und soll jene Bestimmung also geschehen, daß wenn der Hofes Erbe vor dem ersten May sein dreyßigstes Jahr und einen Tag zurückgelegt, die nächste Erndte annoch von dem auf bestimmte Jahre woh- nenden Eltern, und wenn er diese seine Jahre und Tage nach dem ersten May vollendet, solches von dem Hofes Erben geschehen solle.
Ehe und bevor aber der Vater zur andern Ehe schrei- tet, muß er dasjenige, was ihm eigenthümlich gehört, mit seinen Kindern auf die Hälfte getreulich theilen, zu solchem Ende zwey von ihren nächsten Anverwandten, welche von dem Richter als Vormünder zu beeyden sind, ersuchen, um der Theilung mit beyzuwohnen. Dasjenige
was
Formular eines neuen Colonatcontrakts.
Theil iſt, und wird demſelben der Hof auf Lebenszeit oder ſo lange er die Leibzucht bezieht, in aller Maaße gelaſſen, auch wo er zur andern Ehe ſchreitet, in dem Falle wo keine Kinder vorhanden ſind, gegen Erlegung des vori- gen Weinkaufs, den beyden Eheleuten wie vorhin uͤber- geben und behaͤndigt.
Sind aber Kinder erſter Ehe vorhanden, und ein ſolcher uͤberlebender Ehegatte gedenkt ſich zum andern- male zu verheyrathen: ſo muß derſelbe ſich vorher bey uns melden und gegen den einmal feſtgeſetzten Weinkauf eine neue Behandung nehmen.
Jſt es der Vater, von dem zugleich der Hof her- kommt, welcher eine neue Uebergabe oder Behandung ſuchet: ſo werden demſelben fuͤr ſeine Lebenszeit keine, wohl aber der Frauen auf den Fall ſeines Ablebens ſichere beſtimmte Jahre geſetzt. Jſt es aber die Mutter, ſo muß ſich dieſelbe eine ſolche Beſtimmung gefallen laſſen, und wird den neuen Eheleuten der Hof ſo lange uͤbergeben, bis der Hofes Erbe erſterer Ehe dreyßig Jahr und einen Tag zuruͤckgeleget hat, und ſoll jene Beſtimmung alſo geſchehen, daß wenn der Hofes Erbe vor dem erſten May ſein dreyßigſtes Jahr und einen Tag zuruͤckgelegt, die naͤchſte Erndte annoch von dem auf beſtimmte Jahre woh- nenden Eltern, und wenn er dieſe ſeine Jahre und Tage nach dem erſten May vollendet, ſolches von dem Hofes Erben geſchehen ſolle.
Ehe und bevor aber der Vater zur andern Ehe ſchrei- tet, muß er dasjenige, was ihm eigenthuͤmlich gehoͤrt, mit ſeinen Kindern auf die Haͤlfte getreulich theilen, zu ſolchem Ende zwey von ihren naͤchſten Anverwandten, welche von dem Richter als Vormuͤnder zu beeyden ſind, erſuchen, um der Theilung mit beyzuwohnen. Dasjenige
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Formular eines neuen Colonatcontrakts.
Theil iſt, und wird demſelben der Hof auf Lebenszeit oder
ſo lange er die Leibzucht bezieht, in aller Maaße gelaſſen,
auch wo er zur andern Ehe ſchreitet, in dem Falle wo
keine Kinder vorhanden ſind, gegen Erlegung des vori-
gen Weinkaufs, den beyden Eheleuten wie vorhin uͤber-
geben und behaͤndigt.
Sind aber Kinder erſter Ehe vorhanden, und ein
ſolcher uͤberlebender Ehegatte gedenkt ſich zum andern-
male zu verheyrathen: ſo muß derſelbe ſich vorher bey
uns melden und gegen den einmal feſtgeſetzten Weinkauf
eine neue Behandung nehmen.
Jſt es der Vater, von dem zugleich der Hof her-
kommt, welcher eine neue Uebergabe oder Behandung
ſuchet: ſo werden demſelben fuͤr ſeine Lebenszeit keine,
wohl aber der Frauen auf den Fall ſeines Ablebens ſichere
beſtimmte Jahre geſetzt. Jſt es aber die Mutter, ſo muß
ſich dieſelbe eine ſolche Beſtimmung gefallen laſſen, und
wird den neuen Eheleuten der Hof ſo lange uͤbergeben,
bis der Hofes Erbe erſterer Ehe dreyßig Jahr und einen
Tag zuruͤckgeleget hat, und ſoll jene Beſtimmung alſo
geſchehen, daß wenn der Hofes Erbe vor dem erſten May
ſein dreyßigſtes Jahr und einen Tag zuruͤckgelegt, die
naͤchſte Erndte annoch von dem auf beſtimmte Jahre woh-
nenden Eltern, und wenn er dieſe ſeine Jahre und Tage
nach dem erſten May vollendet, ſolches von dem Hofes
Erben geſchehen ſolle.
Ehe und bevor aber der Vater zur andern Ehe ſchrei-
tet, muß er dasjenige, was ihm eigenthuͤmlich gehoͤrt,
mit ſeinen Kindern auf die Haͤlfte getreulich theilen, zu
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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786, S. 340. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien04_1786/352>, abgerufen am 16.07.2024.
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