Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786.Formular eines neuen Colonatcontrakts. Theil ist, und wird demselben der Hof auf Lebenszeit oderso lange er die Leibzucht bezieht, in aller Maaße gelassen, auch wo er zur andern Ehe schreitet, in dem Falle wo keine Kinder vorhanden sind, gegen Erlegung des vori- gen Weinkaufs, den beyden Eheleuten wie vorhin über- geben und behändigt. Sind aber Kinder erster Ehe vorhanden, und ein Jst es der Vater, von dem zugleich der Hof her- Ehe und bevor aber der Vater zur andern Ehe schrei- was
Formular eines neuen Colonatcontrakts. Theil iſt, und wird demſelben der Hof auf Lebenszeit oderſo lange er die Leibzucht bezieht, in aller Maaße gelaſſen, auch wo er zur andern Ehe ſchreitet, in dem Falle wo keine Kinder vorhanden ſind, gegen Erlegung des vori- gen Weinkaufs, den beyden Eheleuten wie vorhin uͤber- geben und behaͤndigt. Sind aber Kinder erſter Ehe vorhanden, und ein Jſt es der Vater, von dem zugleich der Hof her- Ehe und bevor aber der Vater zur andern Ehe ſchrei- was
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0352" n="340"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Formular eines neuen Colonatcontrakts.</hi></fw><lb/> Theil iſt, und wird demſelben der Hof auf Lebenszeit oder<lb/> ſo lange er die Leibzucht bezieht, in aller Maaße gelaſſen,<lb/> auch wo er zur andern Ehe ſchreitet, in dem Falle wo<lb/> keine Kinder vorhanden ſind, gegen Erlegung des vori-<lb/> gen Weinkaufs, den beyden Eheleuten wie vorhin uͤber-<lb/> geben und behaͤndigt.</p><lb/> <p>Sind aber Kinder erſter Ehe vorhanden, und ein<lb/> ſolcher uͤberlebender Ehegatte gedenkt ſich zum andern-<lb/> male zu verheyrathen: ſo muß derſelbe ſich vorher bey<lb/> uns melden und gegen den einmal feſtgeſetzten Weinkauf<lb/> eine neue Behandung nehmen.</p><lb/> <p>Jſt es der Vater, von dem zugleich der Hof her-<lb/> kommt, welcher eine neue Uebergabe oder Behandung<lb/> ſuchet: ſo werden demſelben fuͤr ſeine Lebenszeit keine,<lb/> wohl aber der Frauen auf den Fall ſeines Ablebens ſichere<lb/> beſtimmte Jahre geſetzt. Jſt es aber die Mutter, ſo muß<lb/> ſich dieſelbe eine ſolche Beſtimmung gefallen laſſen, und<lb/> wird den neuen Eheleuten der Hof ſo lange uͤbergeben,<lb/> bis der Hofes Erbe erſterer Ehe dreyßig Jahr und einen<lb/> Tag zuruͤckgeleget hat, und ſoll jene Beſtimmung alſo<lb/> geſchehen, daß wenn der Hofes Erbe vor dem erſten May<lb/> ſein dreyßigſtes Jahr und einen Tag zuruͤckgelegt, die<lb/> naͤchſte Erndte annoch von dem auf beſtimmte Jahre woh-<lb/> nenden Eltern, und wenn er dieſe ſeine Jahre und Tage<lb/> nach dem erſten May vollendet, ſolches von dem Hofes<lb/> Erben geſchehen ſolle.</p><lb/> <p>Ehe und bevor aber der Vater zur andern Ehe ſchrei-<lb/> tet, muß er dasjenige, was ihm eigenthuͤmlich gehoͤrt,<lb/> mit ſeinen Kindern auf die Haͤlfte getreulich theilen, zu<lb/> ſolchem Ende zwey von ihren naͤchſten Anverwandten,<lb/> welche von dem Richter als Vormuͤnder zu beeyden ſind,<lb/> erſuchen, um der Theilung mit beyzuwohnen. Dasjenige<lb/> <fw place="bottom" type="catch">was</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [340/0352]
Formular eines neuen Colonatcontrakts.
Theil iſt, und wird demſelben der Hof auf Lebenszeit oder
ſo lange er die Leibzucht bezieht, in aller Maaße gelaſſen,
auch wo er zur andern Ehe ſchreitet, in dem Falle wo
keine Kinder vorhanden ſind, gegen Erlegung des vori-
gen Weinkaufs, den beyden Eheleuten wie vorhin uͤber-
geben und behaͤndigt.
Sind aber Kinder erſter Ehe vorhanden, und ein
ſolcher uͤberlebender Ehegatte gedenkt ſich zum andern-
male zu verheyrathen: ſo muß derſelbe ſich vorher bey
uns melden und gegen den einmal feſtgeſetzten Weinkauf
eine neue Behandung nehmen.
Jſt es der Vater, von dem zugleich der Hof her-
kommt, welcher eine neue Uebergabe oder Behandung
ſuchet: ſo werden demſelben fuͤr ſeine Lebenszeit keine,
wohl aber der Frauen auf den Fall ſeines Ablebens ſichere
beſtimmte Jahre geſetzt. Jſt es aber die Mutter, ſo muß
ſich dieſelbe eine ſolche Beſtimmung gefallen laſſen, und
wird den neuen Eheleuten der Hof ſo lange uͤbergeben,
bis der Hofes Erbe erſterer Ehe dreyßig Jahr und einen
Tag zuruͤckgeleget hat, und ſoll jene Beſtimmung alſo
geſchehen, daß wenn der Hofes Erbe vor dem erſten May
ſein dreyßigſtes Jahr und einen Tag zuruͤckgelegt, die
naͤchſte Erndte annoch von dem auf beſtimmte Jahre woh-
nenden Eltern, und wenn er dieſe ſeine Jahre und Tage
nach dem erſten May vollendet, ſolches von dem Hofes
Erben geſchehen ſolle.
Ehe und bevor aber der Vater zur andern Ehe ſchrei-
tet, muß er dasjenige, was ihm eigenthuͤmlich gehoͤrt,
mit ſeinen Kindern auf die Haͤlfte getreulich theilen, zu
ſolchem Ende zwey von ihren naͤchſten Anverwandten,
welche von dem Richter als Vormuͤnder zu beeyden ſind,
erſuchen, um der Theilung mit beyzuwohnen. Dasjenige
was
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |