blos auf das Erbvermögen der Kinder zweyter Ehe fal- len können.
Was der eine oder der andere Ehegatte in den Hof bringt, es sey in der ersten oder andern Ehe, fällt in dem Falle, da keine Kinder vorhanden sind, nach ihrer Seite nicht wieder zurück; sondern dem überlebenden Theile zu, indem alles Einbringen mit der Leibzucht, welche der ver- storbene Theil dagegen zu erwarten gehabt, für bezahlt und erstattet gehalten wird, und mag auch darüber zum Vortheil einiger Seitenverwandte wider den Willen des überlebenden Theils nichts verordnet werden. Ziehen die Eltern auf die Leibzucht: so mögen dieselbe zwar ihre er- erworbene Mittel und was sonst nicht zum Hofgewehr gehört, dahin mitnehmen, mithin auch damit wie an- dere freye Leute schalten und walten, jedoch sind diesel- ben schuldig, alles was auf dem Hofe Erd- Wand- Nied- und Nagelfest ist, worunter namentlich Düngung und Einsaat, und alle Verbesserungen begriffen, so wie alles, was zum Hofgewehr gehört, als Pferde, Kühe, Schwei- ne, Schaafe und ander Vieh, Ackerwagen, Pflüge und Eggen, alles auf dem Felde oder noch im Hause vorhan- dene Korn, auf dem Hofe zu lassen, und sich mit demje- nigen zu begnügen, was ihnen davon durch einen gütli- chen Vergleich oder von uns zugebilliget werden wird, da Wir denn letzternfalls, nachdem der Haushalt gut oder schlecht besteht, von obigen Stücken so vieles zuerken- nen werden, als sie zu ihrem Auskommen bis zur näch- sten Erndte und zur guten Bestellung der Leibzucht noth- dürftig gebrauchen, wogegen sie aber auch von dem übri- gen Hausgeräthe, was sie nach unserm Ermessen entbeh- ren können, und wenigstens den dritten Theil im Hause lassen müssen; darunter ist aber kein baar oder ausste- hend Geld, auch kein Silber oder Gold, oder was zu
Klei-
Formular eines neuen Colonatcontrakts.
blos auf das Erbvermoͤgen der Kinder zweyter Ehe fal- len koͤnnen.
Was der eine oder der andere Ehegatte in den Hof bringt, es ſey in der erſten oder andern Ehe, faͤllt in dem Falle, da keine Kinder vorhanden ſind, nach ihrer Seite nicht wieder zuruͤck; ſondern dem uͤberlebenden Theile zu, indem alles Einbringen mit der Leibzucht, welche der ver- ſtorbene Theil dagegen zu erwarten gehabt, fuͤr bezahlt und erſtattet gehalten wird, und mag auch daruͤber zum Vortheil einiger Seitenverwandte wider den Willen des uͤberlebenden Theils nichts verordnet werden. Ziehen die Eltern auf die Leibzucht: ſo moͤgen dieſelbe zwar ihre er- erworbene Mittel und was ſonſt nicht zum Hofgewehr gehoͤrt, dahin mitnehmen, mithin auch damit wie an- dere freye Leute ſchalten und walten, jedoch ſind dieſel- ben ſchuldig, alles was auf dem Hofe Erd- Wand- Nied- und Nagelfeſt iſt, worunter namentlich Duͤngung und Einſaat, und alle Verbeſſerungen begriffen, ſo wie alles, was zum Hofgewehr gehoͤrt, als Pferde, Kuͤhe, Schwei- ne, Schaafe und ander Vieh, Ackerwagen, Pfluͤge und Eggen, alles auf dem Felde oder noch im Hauſe vorhan- dene Korn, auf dem Hofe zu laſſen, und ſich mit demje- nigen zu begnuͤgen, was ihnen davon durch einen guͤtli- chen Vergleich oder von uns zugebilliget werden wird, da Wir denn letzternfalls, nachdem der Haushalt gut oder ſchlecht beſteht, von obigen Stuͤcken ſo vieles zuerken- nen werden, als ſie zu ihrem Auskommen bis zur naͤch- ſten Erndte und zur guten Beſtellung der Leibzucht noth- duͤrftig gebrauchen, wogegen ſie aber auch von dem uͤbri- gen Hausgeraͤthe, was ſie nach unſerm Ermeſſen entbeh- ren koͤnnen, und wenigſtens den dritten Theil im Hauſe laſſen muͤſſen; darunter iſt aber kein baar oder ausſte- hend Geld, auch kein Silber oder Gold, oder was zu
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Formular eines neuen Colonatcontrakts.
blos auf das Erbvermoͤgen der Kinder zweyter Ehe fal-
len koͤnnen.
Was der eine oder der andere Ehegatte in den Hof
bringt, es ſey in der erſten oder andern Ehe, faͤllt in dem
Falle, da keine Kinder vorhanden ſind, nach ihrer Seite
nicht wieder zuruͤck; ſondern dem uͤberlebenden Theile zu,
indem alles Einbringen mit der Leibzucht, welche der ver-
ſtorbene Theil dagegen zu erwarten gehabt, fuͤr bezahlt
und erſtattet gehalten wird, und mag auch daruͤber zum
Vortheil einiger Seitenverwandte wider den Willen des
uͤberlebenden Theils nichts verordnet werden. Ziehen die
Eltern auf die Leibzucht: ſo moͤgen dieſelbe zwar ihre er-
erworbene Mittel und was ſonſt nicht zum Hofgewehr
gehoͤrt, dahin mitnehmen, mithin auch damit wie an-
dere freye Leute ſchalten und walten, jedoch ſind dieſel-
ben ſchuldig, alles was auf dem Hofe Erd- Wand- Nied-
und Nagelfeſt iſt, worunter namentlich Duͤngung und
Einſaat, und alle Verbeſſerungen begriffen, ſo wie alles,
was zum Hofgewehr gehoͤrt, als Pferde, Kuͤhe, Schwei-
ne, Schaafe und ander Vieh, Ackerwagen, Pfluͤge und
Eggen, alles auf dem Felde oder noch im Hauſe vorhan-
dene Korn, auf dem Hofe zu laſſen, und ſich mit demje-
nigen zu begnuͤgen, was ihnen davon durch einen guͤtli-
chen Vergleich oder von uns zugebilliget werden wird, da
Wir denn letzternfalls, nachdem der Haushalt gut oder
ſchlecht beſteht, von obigen Stuͤcken ſo vieles zuerken-
nen werden, als ſie zu ihrem Auskommen bis zur naͤch-
ſten Erndte und zur guten Beſtellung der Leibzucht noth-
duͤrftig gebrauchen, wogegen ſie aber auch von dem uͤbri-
gen Hausgeraͤthe, was ſie nach unſerm Ermeſſen entbeh-
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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786, S. 342. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien04_1786/354>, abgerufen am 18.12.2024.
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