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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786.

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Formular eines neuen Colonatcontrakts.
lich abgehen sollte, der Hofes Herr sich alles dasjenige
zueigne, was von den Besitzern des Hofes in besagter
Mark für erbeigen angekaufet worden, ohne dafür ein
mehrers zu vergüten, als was etwa von dem Kaufgelde
noch unbezahlt zurückstehen möchte.

Es versteht sich ferner von selbst, daß dieselben und
ihre Nachkommen am Hofe alle öffentliche und gemeine
Lasten, welche dem Hofe jetzt obliegen oder von Rechts-
wegen auferlegt werden können, wie auch die zu dessen
und seiner Gerechtsame gerichtlichen Vertheidigung etwa
erforderliche Kosten vor sich ohne unser Zuthun tragen
müssen, auch in dem Falle, da sie durch Krieg, Brand,
Mißwachs, Hagelschlag, Ueberschwemmung, Viehster-
ben und andere ausserordentliche Unglücksfälle leiden soll-
ten, solcherhalb keinen Nachlaß an den ihnen obliegenden
Pächten und Diensten fordern können, immaßen das eine
Jahr das andere übertragen muß, und die Pächte, so
dem Hofe obliegen, in Ansehung dessen Ertrages Ver-
hältnißmäßig sehr geringe sind.

Es verstehet sich endlich von selbst, daß dieselben das
auf dem Hofe vorhandene Brand- und Schlagholz als
gute Wirthe zu ihrer Nothdurft gebrauchen, solches nicht
verhauen und besonders kein Bauholz ohne unser Vor-
wissen und Anweisung fällen müssen; sollten dieselben aber
diesem also nicht nachkommen, sondern das Holz ver-
hauen und Bauholz ohne Anweisung fällen: so soll nicht
allein das also gehauene Holz, in so weit es irgendwo,
es sey auf dem Hofe oder ausserhalb demselben, noch
vorhanden, sofort an Uns verfallen seyn, oder dafern
es nicht mehr vorhanden, nach der Schätzung bezahlt
werden; sondern es sollen dieselben auch für jeden also
gehauenen Baumstamm eine Strafe von zehn Thalern

erlegen,

Formular eines neuen Colonatcontrakts.
lich abgehen ſollte, der Hofes Herr ſich alles dasjenige
zueigne, was von den Beſitzern des Hofes in beſagter
Mark fuͤr erbeigen angekaufet worden, ohne dafuͤr ein
mehrers zu verguͤten, als was etwa von dem Kaufgelde
noch unbezahlt zuruͤckſtehen moͤchte.

Es verſteht ſich ferner von ſelbſt, daß dieſelben und
ihre Nachkommen am Hofe alle oͤffentliche und gemeine
Laſten, welche dem Hofe jetzt obliegen oder von Rechts-
wegen auferlegt werden koͤnnen, wie auch die zu deſſen
und ſeiner Gerechtſame gerichtlichen Vertheidigung etwa
erforderliche Koſten vor ſich ohne unſer Zuthun tragen
muͤſſen, auch in dem Falle, da ſie durch Krieg, Brand,
Mißwachs, Hagelſchlag, Ueberſchwemmung, Viehſter-
ben und andere auſſerordentliche Ungluͤcksfaͤlle leiden ſoll-
ten, ſolcherhalb keinen Nachlaß an den ihnen obliegenden
Paͤchten und Dienſten fordern koͤnnen, immaßen das eine
Jahr das andere uͤbertragen muß, und die Paͤchte, ſo
dem Hofe obliegen, in Anſehung deſſen Ertrages Ver-
haͤltnißmaͤßig ſehr geringe ſind.

Es verſtehet ſich endlich von ſelbſt, daß dieſelben das
auf dem Hofe vorhandene Brand- und Schlagholz als
gute Wirthe zu ihrer Nothdurft gebrauchen, ſolches nicht
verhauen und beſonders kein Bauholz ohne unſer Vor-
wiſſen und Anweiſung faͤllen muͤſſen; ſollten dieſelben aber
dieſem alſo nicht nachkommen, ſondern das Holz ver-
hauen und Bauholz ohne Anweiſung faͤllen: ſo ſoll nicht
allein das alſo gehauene Holz, in ſo weit es irgendwo,
es ſey auf dem Hofe oder auſſerhalb demſelben, noch
vorhanden, ſofort an Uns verfallen ſeyn, oder dafern
es nicht mehr vorhanden, nach der Schaͤtzung bezahlt
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gehauenen Baumſtamm eine Strafe von zehn Thalern

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[346/0358] Formular eines neuen Colonatcontrakts. lich abgehen ſollte, der Hofes Herr ſich alles dasjenige zueigne, was von den Beſitzern des Hofes in beſagter Mark fuͤr erbeigen angekaufet worden, ohne dafuͤr ein mehrers zu verguͤten, als was etwa von dem Kaufgelde noch unbezahlt zuruͤckſtehen moͤchte. Es verſteht ſich ferner von ſelbſt, daß dieſelben und ihre Nachkommen am Hofe alle oͤffentliche und gemeine Laſten, welche dem Hofe jetzt obliegen oder von Rechts- wegen auferlegt werden koͤnnen, wie auch die zu deſſen und ſeiner Gerechtſame gerichtlichen Vertheidigung etwa erforderliche Koſten vor ſich ohne unſer Zuthun tragen muͤſſen, auch in dem Falle, da ſie durch Krieg, Brand, Mißwachs, Hagelſchlag, Ueberſchwemmung, Viehſter- ben und andere auſſerordentliche Ungluͤcksfaͤlle leiden ſoll- ten, ſolcherhalb keinen Nachlaß an den ihnen obliegenden Paͤchten und Dienſten fordern koͤnnen, immaßen das eine Jahr das andere uͤbertragen muß, und die Paͤchte, ſo dem Hofe obliegen, in Anſehung deſſen Ertrages Ver- haͤltnißmaͤßig ſehr geringe ſind. Es verſtehet ſich endlich von ſelbſt, daß dieſelben das auf dem Hofe vorhandene Brand- und Schlagholz als gute Wirthe zu ihrer Nothdurft gebrauchen, ſolches nicht verhauen und beſonders kein Bauholz ohne unſer Vor- wiſſen und Anweiſung faͤllen muͤſſen; ſollten dieſelben aber dieſem alſo nicht nachkommen, ſondern das Holz ver- hauen und Bauholz ohne Anweiſung faͤllen: ſo ſoll nicht allein das alſo gehauene Holz, in ſo weit es irgendwo, es ſey auf dem Hofe oder auſſerhalb demſelben, noch vorhanden, ſofort an Uns verfallen ſeyn, oder dafern es nicht mehr vorhanden, nach der Schaͤtzung bezahlt werden; ſondern es ſollen dieſelben auch fuͤr jeden alſo gehauenen Baumſtamm eine Strafe von zehn Thalern erlegen,

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Zitationshilfe: Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786, S. 346. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien04_1786/358>, abgerufen am 21.11.2024.