Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786.Formular eines neuen Colonatcontrakts. lich abgehen sollte, der Hofes Herr sich alles dasjenigezueigne, was von den Besitzern des Hofes in besagter Mark für erbeigen angekaufet worden, ohne dafür ein mehrers zu vergüten, als was etwa von dem Kaufgelde noch unbezahlt zurückstehen möchte. Es versteht sich ferner von selbst, daß dieselben und Es verstehet sich endlich von selbst, daß dieselben das erlegen,
Formular eines neuen Colonatcontrakts. lich abgehen ſollte, der Hofes Herr ſich alles dasjenigezueigne, was von den Beſitzern des Hofes in beſagter Mark fuͤr erbeigen angekaufet worden, ohne dafuͤr ein mehrers zu verguͤten, als was etwa von dem Kaufgelde noch unbezahlt zuruͤckſtehen moͤchte. Es verſteht ſich ferner von ſelbſt, daß dieſelben und Es verſtehet ſich endlich von ſelbſt, daß dieſelben das erlegen,
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Formular eines neuen Colonatcontrakts.
lich abgehen ſollte, der Hofes Herr ſich alles dasjenige
zueigne, was von den Beſitzern des Hofes in beſagter
Mark fuͤr erbeigen angekaufet worden, ohne dafuͤr ein
mehrers zu verguͤten, als was etwa von dem Kaufgelde
noch unbezahlt zuruͤckſtehen moͤchte.
Es verſteht ſich ferner von ſelbſt, daß dieſelben und
ihre Nachkommen am Hofe alle oͤffentliche und gemeine
Laſten, welche dem Hofe jetzt obliegen oder von Rechts-
wegen auferlegt werden koͤnnen, wie auch die zu deſſen
und ſeiner Gerechtſame gerichtlichen Vertheidigung etwa
erforderliche Koſten vor ſich ohne unſer Zuthun tragen
muͤſſen, auch in dem Falle, da ſie durch Krieg, Brand,
Mißwachs, Hagelſchlag, Ueberſchwemmung, Viehſter-
ben und andere auſſerordentliche Ungluͤcksfaͤlle leiden ſoll-
ten, ſolcherhalb keinen Nachlaß an den ihnen obliegenden
Paͤchten und Dienſten fordern koͤnnen, immaßen das eine
Jahr das andere uͤbertragen muß, und die Paͤchte, ſo
dem Hofe obliegen, in Anſehung deſſen Ertrages Ver-
haͤltnißmaͤßig ſehr geringe ſind.
Es verſtehet ſich endlich von ſelbſt, daß dieſelben das
auf dem Hofe vorhandene Brand- und Schlagholz als
gute Wirthe zu ihrer Nothdurft gebrauchen, ſolches nicht
verhauen und beſonders kein Bauholz ohne unſer Vor-
wiſſen und Anweiſung faͤllen muͤſſen; ſollten dieſelben aber
dieſem alſo nicht nachkommen, ſondern das Holz ver-
hauen und Bauholz ohne Anweiſung faͤllen: ſo ſoll nicht
allein das alſo gehauene Holz, in ſo weit es irgendwo,
es ſey auf dem Hofe oder auſſerhalb demſelben, noch
vorhanden, ſofort an Uns verfallen ſeyn, oder dafern
es nicht mehr vorhanden, nach der Schaͤtzung bezahlt
werden; ſondern es ſollen dieſelben auch fuͤr jeden alſo
gehauenen Baumſtamm eine Strafe von zehn Thalern
erlegen,
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