Urkunden und bekennen hiemit als Vater und Na- mens des postulirten Bischofs des Hochstifts Osnabrück, Unsers Prinzen FRIEDERICHS Liebden, für Uns und un- sre Nachfolger an dem Stifte Osnabrück, wie auch sonst jedermänniglich, wasmaßen Wir den Martin Schulten zu Aselage, und seine Hausfrau Maria Gertrud Nehem, mit allem was von ihrem Leibe gebohren ist, oder künf- tig noch gebohren werden wird, auf ihr allerunterthä- nigstes Ansuchen, wie auch aus besonders bewegenden Ursachen, und um der Dienste willen die sie dem Stifte Osnabrück geleistet haben oder leisten werden, von aller Leibeigenschaft, womit sie bisher Uns und einem zeitigen Bischofe verwandt gewesen sind, völlig frey gelassen, und in den Stand andrer freyen Amtsunterthanen des Hoch- stifts versetzet haben; thun das auch hiemit und also, daß dieselben alle Rechte freyer Amtssassen genießen, überall von uns unverfolgt Ehre und Glück suchen, geistliche oder weltliche Würden besitzen, ächte Handlung schließen, und wo ihnen das zu thun ist, Recht geben oder nehmen mö- gen; denen welche wir zu befehlen haben, befehlend, an- dre aber ersuchend, gedachte Eheleute und ihre Kinder für freye Amtssäßige Leute zu erkennen, und ihnen in solcher Maaße alle Gebühr und allen guten Willen zu bezeugen, immaßen Wir denn auch dieselben bey dieser ihrer Freyheit, so lange sie sich als getreue Unterthanen betragen, und in dem Hochstifte verbleiben, künftig schützen, und ihnen alle diejenigen Wohlthaten angedeyen lassen werden, deren sich andre freye Unterthanen zu er- freuen haben; jedoch alles mit Vorbehalt dessen was sie Uns und unsern Nachfolgern am Stifte, von dem ihnen nunmehro als freyen Leuten behändigten Schuldenhofe zu Aselage kraft des darüber aufgerichteten und von uns
geneh-
Formular des hiebey ertheilten Freybriefes.
Urkunden und bekennen hiemit als Vater und Na- mens des poſtulirten Biſchofs des Hochſtifts Oſnabruͤck, Unſers Prinzen FRIEDERICHS Liebden, fuͤr Uns und un- ſre Nachfolger an dem Stifte Oſnabruͤck, wie auch ſonſt jedermaͤnniglich, wasmaßen Wir den Martin Schulten zu Aſelage, und ſeine Hausfrau Maria Gertrud Nehem, mit allem was von ihrem Leibe gebohren iſt, oder kuͤnf- tig noch gebohren werden wird, auf ihr allerunterthaͤ- nigſtes Anſuchen, wie auch aus beſonders bewegenden Urſachen, und um der Dienſte willen die ſie dem Stifte Oſnabruͤck geleiſtet haben oder leiſten werden, von aller Leibeigenſchaft, womit ſie bisher Uns und einem zeitigen Biſchofe verwandt geweſen ſind, voͤllig frey gelaſſen, und in den Stand andrer freyen Amtsunterthanen des Hoch- ſtifts verſetzet haben; thun das auch hiemit und alſo, daß dieſelben alle Rechte freyer Amtsſaſſen genießen, uͤberall von uns unverfolgt Ehre und Gluͤck ſuchen, geiſtliche oder weltliche Wuͤrden beſitzen, aͤchte Handlung ſchließen, und wo ihnen das zu thun iſt, Recht geben oder nehmen moͤ- gen; denen welche wir zu befehlen haben, befehlend, an- dre aber erſuchend, gedachte Eheleute und ihre Kinder fuͤr freye Amtsſaͤßige Leute zu erkennen, und ihnen in ſolcher Maaße alle Gebuͤhr und allen guten Willen zu bezeugen, immaßen Wir denn auch dieſelben bey dieſer ihrer Freyheit, ſo lange ſie ſich als getreue Unterthanen betragen, und in dem Hochſtifte verbleiben, kuͤnftig ſchuͤtzen, und ihnen alle diejenigen Wohlthaten angedeyen laſſen werden, deren ſich andre freye Unterthanen zu er- freuen haben; jedoch alles mit Vorbehalt deſſen was ſie Uns und unſern Nachfolgern am Stifte, von dem ihnen nunmehro als freyen Leuten behaͤndigten Schuldenhofe zu Aſelage kraft des daruͤber aufgerichteten und von uns
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Formular des hiebey ertheilten Freybriefes.
Urkunden und bekennen hiemit als Vater und Na-
mens des poſtulirten Biſchofs des Hochſtifts Oſnabruͤck,
Unſers Prinzen FRIEDERICHS Liebden, fuͤr Uns und un-
ſre Nachfolger an dem Stifte Oſnabruͤck, wie auch ſonſt
jedermaͤnniglich, wasmaßen Wir den Martin Schulten
zu Aſelage, und ſeine Hausfrau Maria Gertrud Nehem,
mit allem was von ihrem Leibe gebohren iſt, oder kuͤnf-
tig noch gebohren werden wird, auf ihr allerunterthaͤ-
nigſtes Anſuchen, wie auch aus beſonders bewegenden
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Oſnabruͤck geleiſtet haben oder leiſten werden, von aller
Leibeigenſchaft, womit ſie bisher Uns und einem zeitigen
Biſchofe verwandt geweſen ſind, voͤllig frey gelaſſen, und
in den Stand andrer freyen Amtsunterthanen des Hoch-
ſtifts verſetzet haben; thun das auch hiemit und alſo, daß
dieſelben alle Rechte freyer Amtsſaſſen genießen, uͤberall
von uns unverfolgt Ehre und Gluͤck ſuchen, geiſtliche oder
weltliche Wuͤrden beſitzen, aͤchte Handlung ſchließen, und
wo ihnen das zu thun iſt, Recht geben oder nehmen moͤ-
gen; denen welche wir zu befehlen haben, befehlend, an-
dre aber erſuchend, gedachte Eheleute und ihre Kinder
fuͤr freye Amtsſaͤßige Leute zu erkennen, und ihnen in
ſolcher Maaße alle Gebuͤhr und allen guten Willen zu
bezeugen, immaßen Wir denn auch dieſelben bey dieſer
ihrer Freyheit, ſo lange ſie ſich als getreue Unterthanen
betragen, und in dem Hochſtifte verbleiben, kuͤnftig
ſchuͤtzen, und ihnen alle diejenigen Wohlthaten angedeyen
laſſen werden, deren ſich andre freye Unterthanen zu er-
freuen haben; jedoch alles mit Vorbehalt deſſen was ſie
Uns und unſern Nachfolgern am Stifte, von dem ihnen
nunmehro als freyen Leuten behaͤndigten Schuldenhofe
zu Aſelage kraft des daruͤber aufgerichteten und von uns
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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786, S. 348. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien04_1786/360>, abgerufen am 24.11.2024.
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