Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.nur Unsegen und Unzufriedenheit erzeugten und in der Regel mit großer Unehre endeten. So z. B. die nordamerikanische Conföderation von 1781; die schweizerische Eidgenossenschaft von 1815; der deutsche Bund. -- Fälle von Staatseinrichtungen, welche von Anfang an nichts taugten, weil sie dem Geiste und den Gewohnheiten des Volkes unangemessen waren, sind dagegen der Einheitsstaat für die Schweiz im J. 1798; die verschiedenen Republiken in Frankreich; repräsentative Demokratieen in den spanischen Kolonieen. 2) Beispiele: Das deutsche Reich vor seinem Ende; das französische Königthum vor der Revolution; die venetianische Aristokratie im 18. Jahrh.; das englische Parliament vor der Reform; die Türkei (falls diese jemals etwas taugte.) Um von dem römischen Reiche im Westen und Osten, von dem Mongolenreiche u. s. w. nicht zu reden. 3) Klägliche Fälle solcher Unzureichenheit aus Mangel an Mitteln zur Erreichung der Staatszwecke waren die Hunderte von deutschen Zwergstaaten vor den Secularisationen und Mediatisirungen zu Anfang des 19. Jahr- hunderts; und sehr verbreitet ist wohl die Ueberzeugung, daß die Aufhebung unmöglich gewordener Zustände lange nicht weit genug gegangen sei. Auch sind einzelne der Schweizer Kantone, Monaco u. s. w. hier zu nennen. 4) Hierher gehört der Uebergang deutscher Patrimonial-Staaten in den Rechtsstaat; die Lossagung herangewachsener Kolonieen vom Mutterlande, wie z. B. in Nordamerika; die Umwandlung so vieler europäischer unbe- schränkter Fürstenthümer in Repräsentativ-Staaten. 5) Wie im Leben nicht selten die Bestrebungen nach einer Aenderung unklar in Zwecken und Mitteln sind, z. B. die Bekämpfung eines Zustandes sich verwandeln kann in einen Streit mit einer Person, welche der Träger desselben ist; oder wie umgekehrt die Bekämpfung eines tyrannischen Staats- oberhauptes zu einem Angriffe auf die bestehende Staatsordnung selbst führt: so liegen auch in der Literatur die Erörterungen über das Widerstandsrecht gegen gesetzwidrige Regierungshandlungen oder schlechte Fürsten in bunter Vermischung mit den Lehren und den Streitschriften über das Recht zu der Aenderung der Staatsverfassung. Eine scharfe Sonderung beider Gattungen von Schriften ist daher nicht möglich, so wesentlich verschieden auch ihr Gegenstand ist. Die Schriften über blos verfassungsmäßigen Gehorsam sind zusammengestellt in meiner Geschichte und Literatur der Staatswissen- schaften, Bd. I, S. 320 ff.; von Werken über das Recht und die Politik der Revolutionen im e. S. sind aber folgende zu bemerken: Aristoteles, Polit., lib. V. -- Volney, C. F. de, Les Ruines. Par., 1791. -- Fer- rand, A. de., Theorie des revolutions. I--IV., Par., 1817. -- Ehr- hard, Ch. D., Ueber das Recht des Volks zu einer Revolution. Jena, 1795. -- Murhard, Fr., Das Recht der Nation zur Erstrebung zeitgemäßer nur Unſegen und Unzufriedenheit erzeugten und in der Regel mit großer Unehre endeten. So z. B. die nordamerikaniſche Conföderation von 1781; die ſchweizeriſche Eidgenoſſenſchaft von 1815; der deutſche Bund. — Fälle von Staatseinrichtungen, welche von Anfang an nichts taugten, weil ſie dem Geiſte und den Gewohnheiten des Volkes unangemeſſen waren, ſind dagegen der Einheitsſtaat für die Schweiz im J. 1798; die verſchiedenen Republiken in Frankreich; repräſentative Demokratieen in den ſpaniſchen Kolonieen. 2) Beiſpiele: Das deutſche Reich vor ſeinem Ende; das franzöſiſche Königthum vor der Revolution; die venetianiſche Ariſtokratie im 18. Jahrh.; das engliſche Parliament vor der Reform; die Türkei (falls dieſe jemals etwas taugte.) Um von dem römiſchen Reiche im Weſten und Oſten, von dem Mongolenreiche u. ſ. w. nicht zu reden. 3) Klägliche Fälle ſolcher Unzureichenheit aus Mangel an Mitteln zur Erreichung der Staatszwecke waren die Hunderte von deutſchen Zwergſtaaten vor den Seculariſationen und Mediatiſirungen zu Anfang des 19. Jahr- hunderts; und ſehr verbreitet iſt wohl die Ueberzeugung, daß die Aufhebung unmöglich gewordener Zuſtände lange nicht weit genug gegangen ſei. Auch ſind einzelne der Schweizer Kantone, Monaco u. ſ. w. hier zu nennen. 4) Hierher gehört der Uebergang deutſcher Patrimonial-Staaten in den Rechtsſtaat; die Losſagung herangewachſener Kolonieen vom Mutterlande, wie z. B. in Nordamerika; die Umwandlung ſo vieler europäiſcher unbe- ſchränkter Fürſtenthümer in Repräſentativ-Staaten. 5) Wie im Leben nicht ſelten die Beſtrebungen nach einer Aenderung unklar in Zwecken und Mitteln ſind, z. B. die Bekämpfung eines Zuſtandes ſich verwandeln kann in einen Streit mit einer Perſon, welche der Träger deſſelben iſt; oder wie umgekehrt die Bekämpfung eines tyranniſchen Staats- oberhauptes zu einem Angriffe auf die beſtehende Staatsordnung ſelbſt führt: ſo liegen auch in der Literatur die Erörterungen über das Widerſtandsrecht gegen geſetzwidrige Regierungshandlungen oder ſchlechte Fürſten in bunter Vermiſchung mit den Lehren und den Streitſchriften über das Recht zu der Aenderung der Staatsverfaſſung. Eine ſcharfe Sonderung beider Gattungen von Schriften iſt daher nicht möglich, ſo weſentlich verſchieden auch ihr Gegenſtand iſt. Die Schriften über blos verfaſſungsmäßigen Gehorſam ſind zuſammengeſtellt in meiner Geſchichte und Literatur der Staatswiſſen- ſchaften, Bd. I, S. 320 ff.; von Werken über das Recht und die Politik der Revolutionen im e. S. ſind aber folgende zu bemerken: Aristoteles, Polit., lib. V. — Volney, C. F. de, Les Ruines. Par., 1791. — Fer- rand, A. de., Théorie des révolutions. I—IV., Par., 1817. — Ehr- hard, Ch. D., Ueber das Recht des Volks zu einer Revolution. Jena, 1795. — Murhard, Fr., Das Recht der Nation zur Erſtrebung zeitgemäßer <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <note place="end" n="1)"><pb facs="#f0181" n="167"/> nur Unſegen und Unzufriedenheit erzeugten und in der Regel mit großer<lb/> Unehre endeten. So z. 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¹⁾ nur Unſegen und Unzufriedenheit erzeugten und in der Regel mit großer
Unehre endeten. So z. B. die nordamerikaniſche Conföderation von 1781;
die ſchweizeriſche Eidgenoſſenſchaft von 1815; der deutſche Bund. — Fälle
von Staatseinrichtungen, welche von Anfang an nichts taugten, weil ſie
dem Geiſte und den Gewohnheiten des Volkes unangemeſſen waren, ſind
dagegen der Einheitsſtaat für die Schweiz im J. 1798; die verſchiedenen
Republiken in Frankreich; repräſentative Demokratieen in den ſpaniſchen
Kolonieen.
²⁾ Beiſpiele: Das deutſche Reich vor ſeinem Ende; das franzöſiſche
Königthum vor der Revolution; die venetianiſche Ariſtokratie im 18. Jahrh.;
das engliſche Parliament vor der Reform; die Türkei (falls dieſe jemals etwas
taugte.) Um von dem römiſchen Reiche im Weſten und Oſten, von dem
Mongolenreiche u. ſ. w. nicht zu reden.
³⁾ Klägliche Fälle ſolcher Unzureichenheit aus Mangel an Mitteln zur
Erreichung der Staatszwecke waren die Hunderte von deutſchen Zwergſtaaten
vor den Seculariſationen und Mediatiſirungen zu Anfang des 19. Jahr-
hunderts; und ſehr verbreitet iſt wohl die Ueberzeugung, daß die Aufhebung
unmöglich gewordener Zuſtände lange nicht weit genug gegangen ſei. Auch
ſind einzelne der Schweizer Kantone, Monaco u. ſ. w. hier zu nennen.
⁴⁾ Hierher gehört der Uebergang deutſcher Patrimonial-Staaten in den
Rechtsſtaat; die Losſagung herangewachſener Kolonieen vom Mutterlande,
wie z. B. in Nordamerika; die Umwandlung ſo vieler europäiſcher unbe-
ſchränkter Fürſtenthümer in Repräſentativ-Staaten.
⁵⁾ Wie im Leben nicht ſelten die Beſtrebungen nach einer Aenderung
unklar in Zwecken und Mitteln ſind, z. B. die Bekämpfung eines Zuſtandes
ſich verwandeln kann in einen Streit mit einer Perſon, welche der Träger
deſſelben iſt; oder wie umgekehrt die Bekämpfung eines tyranniſchen Staats-
oberhauptes zu einem Angriffe auf die beſtehende Staatsordnung ſelbſt führt:
ſo liegen auch in der Literatur die Erörterungen über das Widerſtandsrecht
gegen geſetzwidrige Regierungshandlungen oder ſchlechte Fürſten in bunter
Vermiſchung mit den Lehren und den Streitſchriften über das Recht zu der
Aenderung der Staatsverfaſſung. Eine ſcharfe Sonderung beider Gattungen
von Schriften iſt daher nicht möglich, ſo weſentlich verſchieden auch ihr
Gegenſtand iſt. Die Schriften über blos verfaſſungsmäßigen Gehorſam ſind
zuſammengeſtellt in meiner Geſchichte und Literatur der Staatswiſſen-
ſchaften, Bd. I, S. 320 ff.; von Werken über das Recht und die Politik
der Revolutionen im e. S. ſind aber folgende zu bemerken: Aristoteles,
Polit., lib. V. — Volney, C. F. de, Les Ruines. Par., 1791. — Fer-
rand, A. de., Théorie des révolutions. I—IV., Par., 1817. — Ehr-
hard, Ch. D., Ueber das Recht des Volks zu einer Revolution. Jena, 1795.
— Murhard, Fr., Das Recht der Nation zur Erſtrebung zeitgemäßer
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