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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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2.
Öffentliches Recht.
A. Staatsrecht.
a. Philosophisches Staatsrecht.
§ 23.
1. Begriff desselben.

Das philosophische Staatsrecht ist das System
derjenigen Rechtssätze, welche die Befugnisse und Verpflich-
tungen sämmtlicher Staats-Theilnahme, als solcher, feststellen,
insoferne sich diese Sätze einerseits auf das innere Leben des
einzelnen Staates beziehen, andererseits aus dem Wesen des
Staates überhaupt und seiner einzelnen Gattung und Art ins-
besondere mit logischer Nothwendigkeit folgen.

Es verdienen also hauptsächlich vier Punkte eine nähere
Betrachtung.

1. Die Feststellung eines Staatsbegriffes und die allge-
meine Wahl einer passenden Form für denselben reicht zur
Ordnung des Zusammenlebens lange nicht aus. Soll der
Zweck erreicht werden, so muß der concrete Organismus in
allen seinen Theilen in Wirksamkeit treten und müssen alle
einzelnen im Staatsleben vorkommenden Fälle des Handelns der
Staatsgewalt unterworfen werden. Dies darf aber natürlich

2.
Öffentliches Recht.
A. Staatsrecht.
a. Philoſophiſches Staatsrecht.
§ 23.
1. Begriff deſſelben.

Das philoſophiſche Staatsrecht iſt das Syſtem
derjenigen Rechtsſätze, welche die Befugniſſe und Verpflich-
tungen ſämmtlicher Staats-Theilnahme, als ſolcher, feſtſtellen,
inſoferne ſich dieſe Sätze einerſeits auf das innere Leben des
einzelnen Staates beziehen, andererſeits aus dem Weſen des
Staates überhaupt und ſeiner einzelnen Gattung und Art ins-
beſondere mit logiſcher Nothwendigkeit folgen.

Es verdienen alſo hauptſächlich vier Punkte eine nähere
Betrachtung.

1. Die Feſtſtellung eines Staatsbegriffes und die allge-
meine Wahl einer paſſenden Form für denſelben reicht zur
Ordnung des Zuſammenlebens lange nicht aus. Soll der
Zweck erreicht werden, ſo muß der concrete Organismus in
allen ſeinen Theilen in Wirkſamkeit treten und müſſen alle
einzelnen im Staatsleben vorkommenden Fälle des Handelns der
Staatsgewalt unterworfen werden. Dies darf aber natürlich

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[[170]/0184] 2. Öffentliches Recht. A. Staatsrecht. a. Philoſophiſches Staatsrecht. § 23. 1. Begriff deſſelben. Das philoſophiſche Staatsrecht iſt das Syſtem derjenigen Rechtsſätze, welche die Befugniſſe und Verpflich- tungen ſämmtlicher Staats-Theilnahme, als ſolcher, feſtſtellen, inſoferne ſich dieſe Sätze einerſeits auf das innere Leben des einzelnen Staates beziehen, andererſeits aus dem Weſen des Staates überhaupt und ſeiner einzelnen Gattung und Art ins- beſondere mit logiſcher Nothwendigkeit folgen. Es verdienen alſo hauptſächlich vier Punkte eine nähere Betrachtung. 1. Die Feſtſtellung eines Staatsbegriffes und die allge- meine Wahl einer paſſenden Form für denſelben reicht zur Ordnung des Zuſammenlebens lange nicht aus. Soll der Zweck erreicht werden, ſo muß der concrete Organismus in allen ſeinen Theilen in Wirkſamkeit treten und müſſen alle einzelnen im Staatsleben vorkommenden Fälle des Handelns der Staatsgewalt unterworfen werden. Dies darf aber natürlich

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. [170]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/184>, abgerufen am 23.11.2024.