Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

Bild:
<< vorherige Seite
will natürlich dem Unsinne und der Barbarei, welche in Willkührherrschaften
und in Zeiten niedrigen Sklavensinnes in diesen Beziehungen schon hervor-
getreten sind, das Wort nicht geredet werden. Auch soll entwürdigende
Bestrafung solcher Vergehen, wie z. B. kniefälliges Abbitten vor einem bloßen
Bilde, nicht vertheidigt sein.
§ 31.
d. Rechte und Pflichten der Unterthanen.

Den Rechten des Staatsoberhauptes entsprechen natürlich
die Verpflichtungen der Unterthanen vollkommen,
beide Begriffe decken sich gegenseitig. Wo immer also und wie-
weit das Staatsoberhaupt zu handeln und zu befehlen berechtigt
ist, da haben die Unterthanen zu gehorchen; und zwar, je nach
der Art des Falles, entweder durch einfaches Unterlassen oder
durch thätige Leistung. Im Falle des Ungehorsames wird die
Staatsgewalt gegen sie angewendet, und erfolgt entweder eine
der Schwere des Falles angemessene Strafe oder ein unmittel-
barer Zwang durch Anwendung von Uebergewalt 1). Je größer
und ausgedehnter die Zwecke einer Staatsgattung sind, desto
weiter gehen auch die Verpflichtungen der Staatsangehörigen;
und es steht die negative Freiheit im umgekehrten Verhältnisse
zur Gesittigung 2). Aber ganz aus denselben Gründen hört
auch die Pflicht des Unterthanen mit der Berechtigung des
Staates und seines Oberhauptes auf. Einem Befehle, zu dessen
Ertheilung kein Recht besteht, ist offenbar Niemand Folgsamkeit
schuldig. Auch dies sind Correlate; und der Grundsatz des blos
verfassungsmäßigen Gehorsames gilt durchaus in allen Staats-
gattungen. Der einzige Unterschied zwischen den Staaten ist
hier nur der, daß das Recht zu befehlen nach dem Wesen und
der Verfassung des einen weiter geht, oder weniger scharf for-
mulirt ist, als bei anderen.

Ebenso stehen natürlich den Verpflichtungen und Aufgaben
des Staatsoberhauptes die Rechte der Unterthanen gegenüber 3).

will natürlich dem Unſinne und der Barbarei, welche in Willkührherrſchaften
und in Zeiten niedrigen Sklavenſinnes in dieſen Beziehungen ſchon hervor-
getreten ſind, das Wort nicht geredet werden. Auch ſoll entwürdigende
Beſtrafung ſolcher Vergehen, wie z. B. kniefälliges Abbitten vor einem bloßen
Bilde, nicht vertheidigt ſein.
§ 31.
d. Rechte und Pflichten der Unterthanen.

Den Rechten des Staatsoberhauptes entſprechen natürlich
die Verpflichtungen der Unterthanen vollkommen,
beide Begriffe decken ſich gegenſeitig. Wo immer alſo und wie-
weit das Staatsoberhaupt zu handeln und zu befehlen berechtigt
iſt, da haben die Unterthanen zu gehorchen; und zwar, je nach
der Art des Falles, entweder durch einfaches Unterlaſſen oder
durch thätige Leiſtung. Im Falle des Ungehorſames wird die
Staatsgewalt gegen ſie angewendet, und erfolgt entweder eine
der Schwere des Falles angemeſſene Strafe oder ein unmittel-
barer Zwang durch Anwendung von Uebergewalt 1). Je größer
und ausgedehnter die Zwecke einer Staatsgattung ſind, deſto
weiter gehen auch die Verpflichtungen der Staatsangehörigen;
und es ſteht die negative Freiheit im umgekehrten Verhältniſſe
zur Geſittigung 2). Aber ganz aus denſelben Gründen hört
auch die Pflicht des Unterthanen mit der Berechtigung des
Staates und ſeines Oberhauptes auf. Einem Befehle, zu deſſen
Ertheilung kein Recht beſteht, iſt offenbar Niemand Folgſamkeit
ſchuldig. Auch dies ſind Correlate; und der Grundſatz des blos
verfaſſungsmäßigen Gehorſames gilt durchaus in allen Staats-
gattungen. Der einzige Unterſchied zwiſchen den Staaten iſt
hier nur der, daß das Recht zu befehlen nach dem Weſen und
der Verfaſſung des einen weiter geht, oder weniger ſcharf for-
mulirt iſt, als bei anderen.

Ebenſo ſtehen natürlich den Verpflichtungen und Aufgaben
des Staatsoberhauptes die Rechte der Unterthanen gegenüber 3).

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <div n="6">
                  <div n="7">
                    <note place="end" n="3)"><pb facs="#f0237" n="223"/>
will natürlich dem Un&#x017F;inne und der Barbarei, welche in Willkührherr&#x017F;chaften<lb/>
und in Zeiten niedrigen Sklaven&#x017F;innes in die&#x017F;en Beziehungen &#x017F;chon hervor-<lb/>
getreten &#x017F;ind, das Wort nicht geredet werden. Auch &#x017F;oll entwürdigende<lb/>
Be&#x017F;trafung &#x017F;olcher Vergehen, wie z. B. kniefälliges Abbitten vor einem bloßen<lb/>
Bilde, nicht vertheidigt &#x017F;ein.</note>
                  </div><lb/>
                  <div n="7">
                    <head>§ 31.<lb/><hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">d.</hi> Rechte und Pflichten der Unterthanen.</hi></head><lb/>
                    <p>Den Rechten des Staatsoberhauptes ent&#x017F;prechen natürlich<lb/>
die <hi rendition="#g">Verpflichtungen der Unterthanen</hi> vollkommen,<lb/>
beide Begriffe decken &#x017F;ich gegen&#x017F;eitig. Wo immer al&#x017F;o und wie-<lb/>
weit das Staatsoberhaupt zu handeln und zu befehlen berechtigt<lb/>
i&#x017F;t, da haben die Unterthanen zu gehorchen; und zwar, je nach<lb/>
der Art des Falles, entweder durch einfaches Unterla&#x017F;&#x017F;en oder<lb/>
durch thätige Lei&#x017F;tung. Im Falle des Ungehor&#x017F;ames wird die<lb/>
Staatsgewalt gegen &#x017F;ie angewendet, und erfolgt entweder eine<lb/>
der Schwere des Falles angeme&#x017F;&#x017F;ene Strafe oder ein unmittel-<lb/>
barer Zwang durch Anwendung von Uebergewalt <hi rendition="#sup">1</hi>). Je größer<lb/>
und ausgedehnter die Zwecke einer Staatsgattung &#x017F;ind, de&#x017F;to<lb/>
weiter gehen auch die Verpflichtungen der Staatsangehörigen;<lb/>
und es &#x017F;teht die negative Freiheit im umgekehrten Verhältni&#x017F;&#x017F;e<lb/>
zur Ge&#x017F;ittigung <hi rendition="#sup">2</hi>). Aber ganz aus den&#x017F;elben Gründen hört<lb/>
auch die Pflicht des Unterthanen mit der Berechtigung des<lb/>
Staates und &#x017F;eines Oberhauptes auf. Einem Befehle, zu de&#x017F;&#x017F;en<lb/>
Ertheilung kein Recht be&#x017F;teht, i&#x017F;t offenbar Niemand Folg&#x017F;amkeit<lb/>
&#x017F;chuldig. Auch dies &#x017F;ind Correlate; und der Grund&#x017F;atz des blos<lb/>
verfa&#x017F;&#x017F;ungsmäßigen Gehor&#x017F;ames gilt durchaus in allen Staats-<lb/>
gattungen. Der einzige Unter&#x017F;chied zwi&#x017F;chen den Staaten i&#x017F;t<lb/>
hier nur der, daß das Recht zu befehlen nach dem We&#x017F;en und<lb/>
der Verfa&#x017F;&#x017F;ung des einen weiter geht, oder weniger &#x017F;charf for-<lb/>
mulirt i&#x017F;t, als bei anderen.</p><lb/>
                    <p>Eben&#x017F;o &#x017F;tehen natürlich den Verpflichtungen und Aufgaben<lb/>
des Staatsoberhauptes die <hi rendition="#g">Rechte</hi> der Unterthanen gegenüber <hi rendition="#sup">3</hi>).<lb/></p>
                  </div>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[223/0237] ³⁾ will natürlich dem Unſinne und der Barbarei, welche in Willkührherrſchaften und in Zeiten niedrigen Sklavenſinnes in dieſen Beziehungen ſchon hervor- getreten ſind, das Wort nicht geredet werden. Auch ſoll entwürdigende Beſtrafung ſolcher Vergehen, wie z. B. kniefälliges Abbitten vor einem bloßen Bilde, nicht vertheidigt ſein. § 31. d. Rechte und Pflichten der Unterthanen. Den Rechten des Staatsoberhauptes entſprechen natürlich die Verpflichtungen der Unterthanen vollkommen, beide Begriffe decken ſich gegenſeitig. Wo immer alſo und wie- weit das Staatsoberhaupt zu handeln und zu befehlen berechtigt iſt, da haben die Unterthanen zu gehorchen; und zwar, je nach der Art des Falles, entweder durch einfaches Unterlaſſen oder durch thätige Leiſtung. Im Falle des Ungehorſames wird die Staatsgewalt gegen ſie angewendet, und erfolgt entweder eine der Schwere des Falles angemeſſene Strafe oder ein unmittel- barer Zwang durch Anwendung von Uebergewalt 1). Je größer und ausgedehnter die Zwecke einer Staatsgattung ſind, deſto weiter gehen auch die Verpflichtungen der Staatsangehörigen; und es ſteht die negative Freiheit im umgekehrten Verhältniſſe zur Geſittigung 2). Aber ganz aus denſelben Gründen hört auch die Pflicht des Unterthanen mit der Berechtigung des Staates und ſeines Oberhauptes auf. Einem Befehle, zu deſſen Ertheilung kein Recht beſteht, iſt offenbar Niemand Folgſamkeit ſchuldig. Auch dies ſind Correlate; und der Grundſatz des blos verfaſſungsmäßigen Gehorſames gilt durchaus in allen Staats- gattungen. Der einzige Unterſchied zwiſchen den Staaten iſt hier nur der, daß das Recht zu befehlen nach dem Weſen und der Verfaſſung des einen weiter geht, oder weniger ſcharf for- mulirt iſt, als bei anderen. Ebenſo ſtehen natürlich den Verpflichtungen und Aufgaben des Staatsoberhauptes die Rechte der Unterthanen gegenüber 3).

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/237
Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 223. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/237>, abgerufen am 23.11.2024.