will natürlich dem Unsinne und der Barbarei, welche in Willkührherrschaften und in Zeiten niedrigen Sklavensinnes in diesen Beziehungen schon hervor- getreten sind, das Wort nicht geredet werden. Auch soll entwürdigende Bestrafung solcher Vergehen, wie z. B. kniefälliges Abbitten vor einem bloßen Bilde, nicht vertheidigt sein.
§ 31. d. Rechte und Pflichten der Unterthanen.
Den Rechten des Staatsoberhauptes entsprechen natürlich die Verpflichtungen der Unterthanen vollkommen, beide Begriffe decken sich gegenseitig. Wo immer also und wie- weit das Staatsoberhaupt zu handeln und zu befehlen berechtigt ist, da haben die Unterthanen zu gehorchen; und zwar, je nach der Art des Falles, entweder durch einfaches Unterlassen oder durch thätige Leistung. Im Falle des Ungehorsames wird die Staatsgewalt gegen sie angewendet, und erfolgt entweder eine der Schwere des Falles angemessene Strafe oder ein unmittel- barer Zwang durch Anwendung von Uebergewalt 1). Je größer und ausgedehnter die Zwecke einer Staatsgattung sind, desto weiter gehen auch die Verpflichtungen der Staatsangehörigen; und es steht die negative Freiheit im umgekehrten Verhältnisse zur Gesittigung 2). Aber ganz aus denselben Gründen hört auch die Pflicht des Unterthanen mit der Berechtigung des Staates und seines Oberhauptes auf. Einem Befehle, zu dessen Ertheilung kein Recht besteht, ist offenbar Niemand Folgsamkeit schuldig. Auch dies sind Correlate; und der Grundsatz des blos verfassungsmäßigen Gehorsames gilt durchaus in allen Staats- gattungen. Der einzige Unterschied zwischen den Staaten ist hier nur der, daß das Recht zu befehlen nach dem Wesen und der Verfassung des einen weiter geht, oder weniger scharf for- mulirt ist, als bei anderen.
Ebenso stehen natürlich den Verpflichtungen und Aufgaben des Staatsoberhauptes die Rechte der Unterthanen gegenüber 3).
will natürlich dem Unſinne und der Barbarei, welche in Willkührherrſchaften und in Zeiten niedrigen Sklavenſinnes in dieſen Beziehungen ſchon hervor- getreten ſind, das Wort nicht geredet werden. Auch ſoll entwürdigende Beſtrafung ſolcher Vergehen, wie z. B. kniefälliges Abbitten vor einem bloßen Bilde, nicht vertheidigt ſein.
§ 31. d. Rechte und Pflichten der Unterthanen.
Den Rechten des Staatsoberhauptes entſprechen natürlich die Verpflichtungen der Unterthanen vollkommen, beide Begriffe decken ſich gegenſeitig. Wo immer alſo und wie- weit das Staatsoberhaupt zu handeln und zu befehlen berechtigt iſt, da haben die Unterthanen zu gehorchen; und zwar, je nach der Art des Falles, entweder durch einfaches Unterlaſſen oder durch thätige Leiſtung. Im Falle des Ungehorſames wird die Staatsgewalt gegen ſie angewendet, und erfolgt entweder eine der Schwere des Falles angemeſſene Strafe oder ein unmittel- barer Zwang durch Anwendung von Uebergewalt 1). Je größer und ausgedehnter die Zwecke einer Staatsgattung ſind, deſto weiter gehen auch die Verpflichtungen der Staatsangehörigen; und es ſteht die negative Freiheit im umgekehrten Verhältniſſe zur Geſittigung 2). Aber ganz aus denſelben Gründen hört auch die Pflicht des Unterthanen mit der Berechtigung des Staates und ſeines Oberhauptes auf. Einem Befehle, zu deſſen Ertheilung kein Recht beſteht, iſt offenbar Niemand Folgſamkeit ſchuldig. Auch dies ſind Correlate; und der Grundſatz des blos verfaſſungsmäßigen Gehorſames gilt durchaus in allen Staats- gattungen. Der einzige Unterſchied zwiſchen den Staaten iſt hier nur der, daß das Recht zu befehlen nach dem Weſen und der Verfaſſung des einen weiter geht, oder weniger ſcharf for- mulirt iſt, als bei anderen.
Ebenſo ſtehen natürlich den Verpflichtungen und Aufgaben des Staatsoberhauptes die Rechte der Unterthanen gegenüber 3).
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³⁾ will natürlich dem Unſinne und der Barbarei, welche in Willkührherrſchaften
und in Zeiten niedrigen Sklavenſinnes in dieſen Beziehungen ſchon hervor-
getreten ſind, das Wort nicht geredet werden. Auch ſoll entwürdigende
Beſtrafung ſolcher Vergehen, wie z. B. kniefälliges Abbitten vor einem bloßen
Bilde, nicht vertheidigt ſein.
§ 31.
d. Rechte und Pflichten der Unterthanen.
Den Rechten des Staatsoberhauptes entſprechen natürlich
die Verpflichtungen der Unterthanen vollkommen,
beide Begriffe decken ſich gegenſeitig. Wo immer alſo und wie-
weit das Staatsoberhaupt zu handeln und zu befehlen berechtigt
iſt, da haben die Unterthanen zu gehorchen; und zwar, je nach
der Art des Falles, entweder durch einfaches Unterlaſſen oder
durch thätige Leiſtung. Im Falle des Ungehorſames wird die
Staatsgewalt gegen ſie angewendet, und erfolgt entweder eine
der Schwere des Falles angemeſſene Strafe oder ein unmittel-
barer Zwang durch Anwendung von Uebergewalt 1). Je größer
und ausgedehnter die Zwecke einer Staatsgattung ſind, deſto
weiter gehen auch die Verpflichtungen der Staatsangehörigen;
und es ſteht die negative Freiheit im umgekehrten Verhältniſſe
zur Geſittigung 2). Aber ganz aus denſelben Gründen hört
auch die Pflicht des Unterthanen mit der Berechtigung des
Staates und ſeines Oberhauptes auf. Einem Befehle, zu deſſen
Ertheilung kein Recht beſteht, iſt offenbar Niemand Folgſamkeit
ſchuldig. Auch dies ſind Correlate; und der Grundſatz des blos
verfaſſungsmäßigen Gehorſames gilt durchaus in allen Staats-
gattungen. Der einzige Unterſchied zwiſchen den Staaten iſt
hier nur der, daß das Recht zu befehlen nach dem Weſen und
der Verfaſſung des einen weiter geht, oder weniger ſcharf for-
mulirt iſt, als bei anderen.
Ebenſo ſtehen natürlich den Verpflichtungen und Aufgaben
des Staatsoberhauptes die Rechte der Unterthanen gegenüber 3).
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 223. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/237>, abgerufen am 23.11.2024.
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