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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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gewisse Bedingungen vorschreibt, um seine Interessen möglichst
zu wahren, so ändert dieß nichts an der privatrechtlichen Natur
des Geschäftes 6).

5. Durch Erbgang nach bestimmtem Erbfolgerecht oder
Erbfolgeordnung. Natürlich auch nur unter Voraussetzung
einer bestimmten gesetzlichen oder rechtlichen Verleihung eines
erblichen Rechtes.

Die Wahl unter diesen verschiedenen Mitteln ist wesentlich
eine Frage der Zweckmäßigkeit. Vom rechtlichen Standpuncte
aus ist nur soviel zu bemerken, daß zu einem Zwange keine
Nothwendigkeit und somit auch kein Recht vorhanden ist, so
lange die nöthige Anzahl Freiwilliger ohne allzugroße Opfer
für den Staat zu gewinnen ist; ferner, daß die Unter-
thanen ein förmliches Recht auf eine tüchtige Besorgung der
öffentlichen Geschäfte haben, und daß somit diejenigen Besetzungs-
arten der öffentlichen Aemter, welche nicht einmal einen Versuch
zur Beschaffung der nöthigen Eigenschaften machen, nicht bloß
unzweckmäßig, sondern auch rechtlich verwerflich sind; drittens
endlich, daß bei einer zwangsmäßigen außerordentlichen Ueber-
tragung, bei welcher nicht alle Befähigten gleichmäßig in An-
spruch genommen werden, den über ihren persönlichen Antheil
hinaus Beigezogenen eine Entschädigung für ihre Zuvielleistung
gebührt 7). Unter Berücksichtigung dieser Sätze und bei Zu-
rathehaltung der Nützlichkeitsrücksichten ergeben sich denn fol-
gende Regeln:

Eine Reihenfolge in der Auflegung von Dienstlei-
stungen ist an sich gerecht, und der Unterschied des Vermögens
namentlich ist kein Grund zu einer Ungleichheit. Die verschie-
dene Größe des Besitzes rechtfertigt eine verhältnißmäßige
Stufenfolge der sachlichen Leistungen an den Staat, da dieser
seinerseits in gleicher Verschiedenheit das Vermögen schützt und
fördert; dagegen verhält sich der Staat zur Person der Bürger

gewiſſe Bedingungen vorſchreibt, um ſeine Intereſſen möglichſt
zu wahren, ſo ändert dieß nichts an der privatrechtlichen Natur
des Geſchäftes 6).

5. Durch Erbgang nach beſtimmtem Erbfolgerecht oder
Erbfolgeordnung. Natürlich auch nur unter Vorausſetzung
einer beſtimmten geſetzlichen oder rechtlichen Verleihung eines
erblichen Rechtes.

Die Wahl unter dieſen verſchiedenen Mitteln iſt weſentlich
eine Frage der Zweckmäßigkeit. Vom rechtlichen Standpuncte
aus iſt nur ſoviel zu bemerken, daß zu einem Zwange keine
Nothwendigkeit und ſomit auch kein Recht vorhanden iſt, ſo
lange die nöthige Anzahl Freiwilliger ohne allzugroße Opfer
für den Staat zu gewinnen iſt; ferner, daß die Unter-
thanen ein förmliches Recht auf eine tüchtige Beſorgung der
öffentlichen Geſchäfte haben, und daß ſomit diejenigen Beſetzungs-
arten der öffentlichen Aemter, welche nicht einmal einen Verſuch
zur Beſchaffung der nöthigen Eigenſchaften machen, nicht bloß
unzweckmäßig, ſondern auch rechtlich verwerflich ſind; drittens
endlich, daß bei einer zwangsmäßigen außerordentlichen Ueber-
tragung, bei welcher nicht alle Befähigten gleichmäßig in An-
ſpruch genommen werden, den über ihren perſönlichen Antheil
hinaus Beigezogenen eine Entſchädigung für ihre Zuvielleiſtung
gebührt 7). Unter Berückſichtigung dieſer Sätze und bei Zu-
rathehaltung der Nützlichkeitsrückſichten ergeben ſich denn fol-
gende Regeln:

Eine Reihenfolge in der Auflegung von Dienſtlei-
ſtungen iſt an ſich gerecht, und der Unterſchied des Vermögens
namentlich iſt kein Grund zu einer Ungleichheit. Die verſchie-
dene Größe des Beſitzes rechtfertigt eine verhältnißmäßige
Stufenfolge der ſachlichen Leiſtungen an den Staat, da dieſer
ſeinerſeits in gleicher Verſchiedenheit das Vermögen ſchützt und
fördert; dagegen verhält ſich der Staat zur Perſon der Bürger

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[253/0267] gewiſſe Bedingungen vorſchreibt, um ſeine Intereſſen möglichſt zu wahren, ſo ändert dieß nichts an der privatrechtlichen Natur des Geſchäftes 6). 5. Durch Erbgang nach beſtimmtem Erbfolgerecht oder Erbfolgeordnung. Natürlich auch nur unter Vorausſetzung einer beſtimmten geſetzlichen oder rechtlichen Verleihung eines erblichen Rechtes. Die Wahl unter dieſen verſchiedenen Mitteln iſt weſentlich eine Frage der Zweckmäßigkeit. Vom rechtlichen Standpuncte aus iſt nur ſoviel zu bemerken, daß zu einem Zwange keine Nothwendigkeit und ſomit auch kein Recht vorhanden iſt, ſo lange die nöthige Anzahl Freiwilliger ohne allzugroße Opfer für den Staat zu gewinnen iſt; ferner, daß die Unter- thanen ein förmliches Recht auf eine tüchtige Beſorgung der öffentlichen Geſchäfte haben, und daß ſomit diejenigen Beſetzungs- arten der öffentlichen Aemter, welche nicht einmal einen Verſuch zur Beſchaffung der nöthigen Eigenſchaften machen, nicht bloß unzweckmäßig, ſondern auch rechtlich verwerflich ſind; drittens endlich, daß bei einer zwangsmäßigen außerordentlichen Ueber- tragung, bei welcher nicht alle Befähigten gleichmäßig in An- ſpruch genommen werden, den über ihren perſönlichen Antheil hinaus Beigezogenen eine Entſchädigung für ihre Zuvielleiſtung gebührt 7). Unter Berückſichtigung dieſer Sätze und bei Zu- rathehaltung der Nützlichkeitsrückſichten ergeben ſich denn fol- gende Regeln: Eine Reihenfolge in der Auflegung von Dienſtlei- ſtungen iſt an ſich gerecht, und der Unterſchied des Vermögens namentlich iſt kein Grund zu einer Ungleichheit. Die verſchie- dene Größe des Beſitzes rechtfertigt eine verhältnißmäßige Stufenfolge der ſachlichen Leiſtungen an den Staat, da dieſer ſeinerſeits in gleicher Verſchiedenheit das Vermögen ſchützt und fördert; dagegen verhält ſich der Staat zur Perſon der Bürger

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 253. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/267>, abgerufen am 24.11.2024.