Besorgung des besonderen Dienstes desselben hinaus. Solches mag nur dann verlangt werden, wenn es im Vertrage zur ausdrücklichen Bedingung gemacht ist, oder es sich aus der be- sonderen Natur eines zwangsweise übertragenen Dienstes ergibt, z. B. beim Kriegsdienste. Ebenso bringt die Uebernahme eines Amtes noch keineswegs die Verpflichtung mit sich, jede ander- weitige Stelle und jeden andern vom Staate anzuweisenden Aufenthaltsort anzunehmen. Dieß kann nur etwa gefordert werden, wenn allgemeine Bedingungen einer Dienstpragmatik jedem Dienstverhältnisse zu Grunde liegen und diese der Regie- rung ein solches Recht zusprechen.
2. Gehorsam gegen die Dienstbefehle der Vorgesetzten, welche dagegen die Verantwortlichkeit zu übernehmen haben. Nur bei Aufträgen, welche ein offenbares Verbrechen enthalten, ist Berechtigung zur Zurückweisung. -- Eine eigenthümliche Ausnahme von dieser Verpflichtung zum Gehorsam in Dienst- sachen besteht in den Einherrschaften mit Volksvertretung, indem hier die Befehle des Staatsoberhauptes der Gegenzeichnung eines Ministers bedürfen, welche dann ihrerseits die volle Ver- antwortlichkeit dafür übernehmen. Für sie ist nämlich keine unbe- dingte Verpflichtung zur Uebernahme der Gegenzeichnung, sondern immer die Wahl zwischen dieser und der Niederlegung des Amtes.
3. Verantwortlichkeit wegen Mißbrauch des Amtes, und zwar nach zwei Richtungen. -- Einerseits gegen- über von dem Staatsoberhaupte. Das übertragene Amt darf nur zum öffentlichen Nutzen, nicht aber zum Privatvor- theile des Dieners, noch viel weniger zu Begehung von Rechts- widrigkeiten angewendet werden. Ebenso ist die möglichst voll- ständige Vollziehung der ertheilten Aufgabe und die Vermeidung jeder Nachlässigkeit im Dienste Rechtspflicht. In beiden Fällen erfolgt Strafe nach den allgemeinen oder nach besonderen Ge- setzen, und es ist das Recht und die Pflicht des Staatsober-
v. Mohl, Encyclopädie. 17
Beſorgung des beſonderen Dienſtes deſſelben hinaus. Solches mag nur dann verlangt werden, wenn es im Vertrage zur ausdrücklichen Bedingung gemacht iſt, oder es ſich aus der be- ſonderen Natur eines zwangsweiſe übertragenen Dienſtes ergibt, z. B. beim Kriegsdienſte. Ebenſo bringt die Uebernahme eines Amtes noch keineswegs die Verpflichtung mit ſich, jede ander- weitige Stelle und jeden andern vom Staate anzuweiſenden Aufenthaltsort anzunehmen. Dieß kann nur etwa gefordert werden, wenn allgemeine Bedingungen einer Dienſtpragmatik jedem Dienſtverhältniſſe zu Grunde liegen und dieſe der Regie- rung ein ſolches Recht zuſprechen.
2. Gehorſam gegen die Dienſtbefehle der Vorgeſetzten, welche dagegen die Verantwortlichkeit zu übernehmen haben. Nur bei Aufträgen, welche ein offenbares Verbrechen enthalten, iſt Berechtigung zur Zurückweiſung. — Eine eigenthümliche Ausnahme von dieſer Verpflichtung zum Gehorſam in Dienſt- ſachen beſteht in den Einherrſchaften mit Volksvertretung, indem hier die Befehle des Staatsoberhauptes der Gegenzeichnung eines Miniſters bedürfen, welche dann ihrerſeits die volle Ver- antwortlichkeit dafür übernehmen. Für ſie iſt nämlich keine unbe- dingte Verpflichtung zur Uebernahme der Gegenzeichnung, ſondern immer die Wahl zwiſchen dieſer und der Niederlegung des Amtes.
3. Verantwortlichkeit wegen Mißbrauch des Amtes, und zwar nach zwei Richtungen. — Einerſeits gegen- über von dem Staatsoberhaupte. Das übertragene Amt darf nur zum öffentlichen Nutzen, nicht aber zum Privatvor- theile des Dieners, noch viel weniger zu Begehung von Rechts- widrigkeiten angewendet werden. Ebenſo iſt die möglichſt voll- ſtändige Vollziehung der ertheilten Aufgabe und die Vermeidung jeder Nachläſſigkeit im Dienſte Rechtspflicht. In beiden Fällen erfolgt Strafe nach den allgemeinen oder nach beſonderen Ge- ſetzen, und es iſt das Recht und die Pflicht des Staatsober-
v. Mohl, Encyclopädie. 17
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Beſorgung des beſonderen Dienſtes deſſelben hinaus. Solches
mag nur dann verlangt werden, wenn es im Vertrage zur
ausdrücklichen Bedingung gemacht iſt, oder es ſich aus der be-
ſonderen Natur eines zwangsweiſe übertragenen Dienſtes ergibt,
z. B. beim Kriegsdienſte. Ebenſo bringt die Uebernahme eines
Amtes noch keineswegs die Verpflichtung mit ſich, jede ander-
weitige Stelle und jeden andern vom Staate anzuweiſenden
Aufenthaltsort anzunehmen. Dieß kann nur etwa gefordert
werden, wenn allgemeine Bedingungen einer Dienſtpragmatik
jedem Dienſtverhältniſſe zu Grunde liegen und dieſe der Regie-
rung ein ſolches Recht zuſprechen.
2. Gehorſam gegen die Dienſtbefehle der Vorgeſetzten,
welche dagegen die Verantwortlichkeit zu übernehmen haben.
Nur bei Aufträgen, welche ein offenbares Verbrechen enthalten,
iſt Berechtigung zur Zurückweiſung. — Eine eigenthümliche
Ausnahme von dieſer Verpflichtung zum Gehorſam in Dienſt-
ſachen beſteht in den Einherrſchaften mit Volksvertretung, indem
hier die Befehle des Staatsoberhauptes der Gegenzeichnung
eines Miniſters bedürfen, welche dann ihrerſeits die volle Ver-
antwortlichkeit dafür übernehmen. Für ſie iſt nämlich keine unbe-
dingte Verpflichtung zur Uebernahme der Gegenzeichnung, ſondern
immer die Wahl zwiſchen dieſer und der Niederlegung des Amtes.
3. Verantwortlichkeit wegen Mißbrauch des
Amtes, und zwar nach zwei Richtungen. — Einerſeits gegen-
über von dem Staatsoberhaupte. Das übertragene Amt
darf nur zum öffentlichen Nutzen, nicht aber zum Privatvor-
theile des Dieners, noch viel weniger zu Begehung von Rechts-
widrigkeiten angewendet werden. Ebenſo iſt die möglichſt voll-
ſtändige Vollziehung der ertheilten Aufgabe und die Vermeidung
jeder Nachläſſigkeit im Dienſte Rechtspflicht. In beiden Fällen
erfolgt Strafe nach den allgemeinen oder nach beſonderen Ge-
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 257. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/271>, abgerufen am 24.11.2024.
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