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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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nicht mehr zufrieden sein. Am wenigsten taugt dann aber die
Beibehaltung des Grundsatzes der Patriarchie, nämlich des na-
türlichen Ansehens und Rechtes des Familienhauptes, in Ver-
bindung mit einer großen physischen Gewalt und mit der
Einrichtung einer künstlichen Verwaltung. In einem solchen
Falle tritt äußerste und herabwürdigende Gewaltherrschaft unter
dem Vorwande und unter der Form des väterlichen Rechtes
auf 2).

1) Ueber die wissenschaftlich wenig bearbeitete Gattung des patriarcha-
lischen Staates s. Leo, H., Studien zu einer Naturlehre des Staates.
-- Schmitthenner, F., Zwölf Bücher vom Staate. Bd. III,
S. 26 u. ff.
2) Ein Beispiel von der großen Härte des auf wesentlich andere Ver-
hältnisse übergetragenen Grundsatzes der Patriarchie gewährt China.
§ 41.
2. Die Patrimonialherrschaft.

Das Bestehen eines Patrimonialstaates ist bedingt:
einerseits durch das Vorhandensein einer Macht, welche auf
großem Besitze, (etwa auch auf persönlichen Eigenschaften,)
beruht, somit an und für sich besteht, nicht durch Uebertragung
künstlich geschaffen ist und nicht erst durch Anerkennung Dritter
Bedeutung erhält; andererseits durch eine Lebensauffassung,
welche Besitz und Erwerb, sowie rechtliche Sicherung derselben
voranstellt, höhere Forderungen aber nicht macht. In diesem
Falle begibt es sich naturgemäß, daß die eines Schutzes ihrer
Person und ihrer Habe Bedürftigen sich um die Gewährung
desselben an den Mächtigen wenden, oder von ihm seinerseits
angegangen werden, und so durch Vertrag über gegenseitige
Leistungen, oder durch stillschweigende Uebereinkunft und Ge-
wohnheit das gewünschte Verhältniß zu Stande kömmt. --
Hierbei macht es denn aber keinen wesentlichen Unterschied,
ob der in Frage stehende Mächtige ein Einzelner oder eine

nicht mehr zufrieden ſein. Am wenigſten taugt dann aber die
Beibehaltung des Grundſatzes der Patriarchie, nämlich des na-
türlichen Anſehens und Rechtes des Familienhauptes, in Ver-
bindung mit einer großen phyſiſchen Gewalt und mit der
Einrichtung einer künſtlichen Verwaltung. In einem ſolchen
Falle tritt äußerſte und herabwürdigende Gewaltherrſchaft unter
dem Vorwande und unter der Form des väterlichen Rechtes
auf 2).

1) Ueber die wiſſenſchaftlich wenig bearbeitete Gattung des patriarcha-
liſchen Staates ſ. Leo, H., Studien zu einer Naturlehre des Staates.
Schmitthenner, F., Zwölf Bücher vom Staate. Bd. III,
S. 26 u. ff.
2) Ein Beiſpiel von der großen Härte des auf weſentlich andere Ver-
hältniſſe übergetragenen Grundſatzes der Patriarchie gewährt China.
§ 41.
2. Die Patrimonialherrſchaft.

Das Beſtehen eines Patrimonialſtaates iſt bedingt:
einerſeits durch das Vorhandenſein einer Macht, welche auf
großem Beſitze, (etwa auch auf perſönlichen Eigenſchaften,)
beruht, ſomit an und für ſich beſteht, nicht durch Uebertragung
künſtlich geſchaffen iſt und nicht erſt durch Anerkennung Dritter
Bedeutung erhält; andererſeits durch eine Lebensauffaſſung,
welche Beſitz und Erwerb, ſowie rechtliche Sicherung derſelben
voranſtellt, höhere Forderungen aber nicht macht. In dieſem
Falle begibt es ſich naturgemäß, daß die eines Schutzes ihrer
Perſon und ihrer Habe Bedürftigen ſich um die Gewährung
deſſelben an den Mächtigen wenden, oder von ihm ſeinerſeits
angegangen werden, und ſo durch Vertrag über gegenſeitige
Leiſtungen, oder durch ſtillſchweigende Uebereinkunft und Ge-
wohnheit das gewünſchte Verhältniß zu Stande kömmt. —
Hierbei macht es denn aber keinen weſentlichen Unterſchied,
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[301/0315] nicht mehr zufrieden ſein. Am wenigſten taugt dann aber die Beibehaltung des Grundſatzes der Patriarchie, nämlich des na- türlichen Anſehens und Rechtes des Familienhauptes, in Ver- bindung mit einer großen phyſiſchen Gewalt und mit der Einrichtung einer künſtlichen Verwaltung. In einem ſolchen Falle tritt äußerſte und herabwürdigende Gewaltherrſchaft unter dem Vorwande und unter der Form des väterlichen Rechtes auf 2). ¹⁾ Ueber die wiſſenſchaftlich wenig bearbeitete Gattung des patriarcha- liſchen Staates ſ. Leo, H., Studien zu einer Naturlehre des Staates. — Schmitthenner, F., Zwölf Bücher vom Staate. Bd. III, S. 26 u. ff. ²⁾ Ein Beiſpiel von der großen Härte des auf weſentlich andere Ver- hältniſſe übergetragenen Grundſatzes der Patriarchie gewährt China. § 41. 2. Die Patrimonialherrſchaft. Das Beſtehen eines Patrimonialſtaates iſt bedingt: einerſeits durch das Vorhandenſein einer Macht, welche auf großem Beſitze, (etwa auch auf perſönlichen Eigenſchaften,) beruht, ſomit an und für ſich beſteht, nicht durch Uebertragung künſtlich geſchaffen iſt und nicht erſt durch Anerkennung Dritter Bedeutung erhält; andererſeits durch eine Lebensauffaſſung, welche Beſitz und Erwerb, ſowie rechtliche Sicherung derſelben voranſtellt, höhere Forderungen aber nicht macht. In dieſem Falle begibt es ſich naturgemäß, daß die eines Schutzes ihrer Perſon und ihrer Habe Bedürftigen ſich um die Gewährung deſſelben an den Mächtigen wenden, oder von ihm ſeinerſeits angegangen werden, und ſo durch Vertrag über gegenſeitige Leiſtungen, oder durch ſtillſchweigende Uebereinkunft und Ge- wohnheit das gewünſchte Verhältniß zu Stande kömmt. — Hierbei macht es denn aber keinen weſentlichen Unterſchied, ob der in Frage ſtehende Mächtige ein Einzelner oder eine

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 301. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/315>, abgerufen am 25.11.2024.