ist der Muth und die Einsicht erforderlich, in Nothfällen die nur für die gewöhnlichen Zustände berechnenden Schranken durchbrechen zu lassen. Hiermit ist, je nach der besondern Form eines Rechtsstaates, immerhin im einzelnen Falle eine Verant- wortlichkeit vereinbar, welche die besondere Dringlichkeit einer Hülfe und die Unzureichenheit der gewöhnlichen Mittel nach- zuweisen nöthigen kann.
Entscheidung darüber, ob bei dem einzelnen Anspruche auf Unterstützung ein Interesse von hinreichender Wichtig- keit und Allgemeinheit vorliege, um eine Verwendung der Ge- sammtkraft zu rechtfertigen. Unzweifelhaft hat im Rechtsstaate jeder Einzelne das Recht, die Förderung seiner subjectiven Le- benszwecke vom Staate zu verlangen. Allein ebenso unzweifel- haft ist, daß die Möglichkeit dieser Hilfe ihre Gränze findet in den dem Staate zu Gebote stehenden Mitteln, und daß es vernünftig ist, in einem Collisionsfalle dem allgemeineren Nutzen einen beschränkteren vorzuziehen (S. oben, § 36, S. 276). Die Entscheidung nun aber, welches Interesse den Vorzug ver- diene, kann nicht der Schätzung des einzelnen nach Förderung Begehrenden überlassen sein, sondern muß dem Staatsoberhaupte als dem Vertreter des Ganzen und dem, welcher die Uebersicht über alle Bedürfnisse und Mittel hat, zustehen, wenn nicht die Verwirklichung der Staatszwecke und selbst der Bestand des Staates der Selbstsucht, dem Eigensinne, der Unkenntniß Ein- zelner preiß gegeben sein soll.
Recht des Staatsoberhauptes auf entsprechendes Ein- kommen aus dem Volksvermögen, indem die betreffende phy- sische oder moralische Person die Regierung nicht als eine Privatsache und zu Erreichung persönlicher Zwecke führt, son- dern sie nur die Personification der Staatsgewalt ist und die Zwecke des Volkes anzustreben hat. -- Nur in der reinen Demokratie findet wohl, wenn auch nicht streng rechtlich so
iſt der Muth und die Einſicht erforderlich, in Nothfällen die nur für die gewöhnlichen Zuſtände berechnenden Schranken durchbrechen zu laſſen. Hiermit iſt, je nach der beſondern Form eines Rechtsſtaates, immerhin im einzelnen Falle eine Verant- wortlichkeit vereinbar, welche die beſondere Dringlichkeit einer Hülfe und die Unzureichenheit der gewöhnlichen Mittel nach- zuweiſen nöthigen kann.
Entſcheidung darüber, ob bei dem einzelnen Anſpruche auf Unterſtützung ein Intereſſe von hinreichender Wichtig- keit und Allgemeinheit vorliege, um eine Verwendung der Ge- ſammtkraft zu rechtfertigen. Unzweifelhaft hat im Rechtsſtaate jeder Einzelne das Recht, die Förderung ſeiner ſubjectiven Le- benszwecke vom Staate zu verlangen. Allein ebenſo unzweifel- haft iſt, daß die Möglichkeit dieſer Hilfe ihre Gränze findet in den dem Staate zu Gebote ſtehenden Mitteln, und daß es vernünftig iſt, in einem Colliſionsfalle dem allgemeineren Nutzen einen beſchränkteren vorzuziehen (S. oben, § 36, S. 276). Die Entſcheidung nun aber, welches Intereſſe den Vorzug ver- diene, kann nicht der Schätzung des einzelnen nach Förderung Begehrenden überlaſſen ſein, ſondern muß dem Staatsoberhaupte als dem Vertreter des Ganzen und dem, welcher die Ueberſicht über alle Bedürfniſſe und Mittel hat, zuſtehen, wenn nicht die Verwirklichung der Staatszwecke und ſelbſt der Beſtand des Staates der Selbſtſucht, dem Eigenſinne, der Unkenntniß Ein- zelner preiß gegeben ſein ſoll.
Recht des Staatsoberhauptes auf entſprechendes Ein- kommen aus dem Volksvermögen, indem die betreffende phy- ſiſche oder moraliſche Perſon die Regierung nicht als eine Privatſache und zu Erreichung perſönlicher Zwecke führt, ſon- dern ſie nur die Perſonification der Staatsgewalt iſt und die Zwecke des Volkes anzuſtreben hat. — Nur in der reinen Demokratie findet wohl, wenn auch nicht ſtreng rechtlich ſo
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iſt der Muth und die Einſicht erforderlich, in Nothfällen die
nur für die gewöhnlichen Zuſtände berechnenden Schranken
durchbrechen zu laſſen. Hiermit iſt, je nach der beſondern Form
eines Rechtsſtaates, immerhin im einzelnen Falle eine Verant-
wortlichkeit vereinbar, welche die beſondere Dringlichkeit einer
Hülfe und die Unzureichenheit der gewöhnlichen Mittel nach-
zuweiſen nöthigen kann.
Entſcheidung darüber, ob bei dem einzelnen Anſpruche
auf Unterſtützung ein Intereſſe von hinreichender Wichtig-
keit und Allgemeinheit vorliege, um eine Verwendung der Ge-
ſammtkraft zu rechtfertigen. Unzweifelhaft hat im Rechtsſtaate
jeder Einzelne das Recht, die Förderung ſeiner ſubjectiven Le-
benszwecke vom Staate zu verlangen. Allein ebenſo unzweifel-
haft iſt, daß die Möglichkeit dieſer Hilfe ihre Gränze findet
in den dem Staate zu Gebote ſtehenden Mitteln, und daß es
vernünftig iſt, in einem Colliſionsfalle dem allgemeineren Nutzen
einen beſchränkteren vorzuziehen (S. oben, § 36, S. 276).
Die Entſcheidung nun aber, welches Intereſſe den Vorzug ver-
diene, kann nicht der Schätzung des einzelnen nach Förderung
Begehrenden überlaſſen ſein, ſondern muß dem Staatsoberhaupte
als dem Vertreter des Ganzen und dem, welcher die Ueberſicht
über alle Bedürfniſſe und Mittel hat, zuſtehen, wenn nicht
die Verwirklichung der Staatszwecke und ſelbſt der Beſtand des
Staates der Selbſtſucht, dem Eigenſinne, der Unkenntniß Ein-
zelner preiß gegeben ſein ſoll.
Recht des Staatsoberhauptes auf entſprechendes Ein-
kommen aus dem Volksvermögen, indem die betreffende phy-
ſiſche oder moraliſche Perſon die Regierung nicht als eine
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 328. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/342>, abgerufen am 24.11.2024.
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